Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
1 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (vom 11. Dezember 1974)
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Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps mit Ausnahme der Offiziere.
Begriff der
Beförderung
§ 2.
10 Als Beförderung gilt die Ve rleihung eines höheren Dienst grades (§
16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999
3 ).
Stellenwert
-
stufenplan
§ 3.
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1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Besta ndteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprec hend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldwei bel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere St ellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5.
Stellen
-
bewertung
§ 4.
1 Bei der Schaffung neuer und be i wesentlicher Änderung des Aufgabeninhaltes bestehender Funkt ionen ist der St ellenwert nach den im Rahmen des Projektes «Ste llenbewertung Kantonspolizei» gül tigen Grundsätzen und Rich tlinien zu ermitteln.
2 Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Ei nstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.
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3 Die Bewertungskommission besteh t aus drei bis vier vom Kom mandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband der Kantonspolizei Züri ch zu bestimmen sind, sowie dem Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Ge schäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidu ngsfindung der Bewertungskommis sion fest. Die Bewertung skommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbrei tet dem Kommandanten einen Ein reihungsvorschlag.
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4 Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorg esetzten Offizieren eröffnet.
5 Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.
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551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
6 Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Vo
- raussetzungen, namentlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und ohne dies durch Qualifikation ausz ugleichen, wird durch Verfügung des Kommandanten als Sa chbearbeiterassistent de r Stellenwertstufe 1 oder 2 zugewiesen.
5 Überprüfungs verfahren
§ 5.
1 Die betroffenen Stelleninhabe r sowie die ihnen vorgesetz
- ten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des Einreihungsvorschl ages dem Kommandanten schriftlich ein Überprü
- fungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegeh
- rens Berechtigten können beim Fa chausschuss Auskünft e einholen und Einsicht in die für die Einstuf ung massgebenden Un terlagen nehmen.
2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis
- sion unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entschei
- det über den der Sicherheitsdirektion
7 zu unterbreitenden Einreihungs
- antrag. Beförderung bis zum Wachtmeister
§ 6.
1 Ausgehend von einem Beschäfti gungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Min
- destwartefristen:
6 – zum Gefreiten drei Dienstjahre – zum Korporal sechs Dienstjahre – zum Wachtmeister neun Dienstjahre
2 Frühere Dienstjahre in einem Po lizeikorps können ganz oder teil
- weise angerechnet werden.
3 Eine Beförderung zum Gfr, Kpl od er Wm auf den nächsten Beför
- derungstermin nach Abla uf der genannten Mind estwartefristen setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforde rungen voraus. Andernfalls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern. Beförderung in höhere Unter offiziersgrade
§ 7.
1 Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad
- jutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufg abe von entsprechender Stellen
- wertstufe erforderlich.
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2 Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten vo
- raus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem beim Polizeikorps gültigen Sy stem bestätigt werden. Bestehen über die Eignung Zweifel, kann di e Einarbeitungszeit um weitere 12 Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem Korpsangeh örigen eine andere Aufgabe zuzu
- weisen.
3 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
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3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für je den Beförderungs schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.
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Individuelle
Lohn
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erhöhungen
§ 8.
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1 Individuelle Lohnerhöhungen ri chten sich nach den Bestim mungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)
2 .
2 Der Aufstieg in die erste Leist ungsklasse ist mit der Verleihung des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades.
Laufbahn-
und Funktions
-
aufstieg
§ 8
a.
10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktions aufstieg. Die entsprechenden Lohne rhöhungen werden der Quote für individuelle Lohnerhöhungen gemäss §
21 PVO
2 nicht belastet.
Wahrung des
Besitzstands
§ 8
b.
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1 Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ih ren Dienstgrad. Sie bleiben in de r ihrem Dienstgrad entsprechenden Lohnklasse und in der bisherig en Lohnstufe eingereiht.
2 Ist die Zuweisung der Stelle di e Folge ungenügender Leistung, wird der Korpsangehörig e innerhalb der Lohnklasse angemessen zurück gestuft.
Beförderungs
-
termin
§ 9.
Beförderungstermin ist der 1. Juli.
Verkürzung der
Wartefristen
§ 9
a.
10 Für Korpsangehörige mit auss erordentlichen Leistungen kann auf die Wartefristen gemäss §§
6 und 7 verzichtet werden.
Beförderungs
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aufschub
§ 10.
10 Mit einem schriftlichen Ve rweis kann ein Beförderungs aufschub von bis zu zwei Ja hren angeordnet werden.
§ 11.
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Übergangs
-
bestimmung
§ 12.
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1 Bei der Anwendung der §§
6, 7 und 8 dieses Reglements wird den Korpsangehörig en, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flug hafen-Sicherheitspolizei angehörten, die bis dahi n in ihrem Dienstgrad geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet.
2 Ehemalige Angehörige der Flughafe n-Sicherheitspolizei, die einen Dienstgrad aufweisen, der über der nach der neuen Stellenbewertung festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie bleiben jedoch in der bisherigen Lo hnklasse und Lohnstufe eingereiht.
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551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei Inkrafttreten
§ 13.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
1 OS 45, 226 und GS IV, 96. Vom Regierung srat erlassen.
2 LS 177.11 .
3 LS 551.11 .
4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
5 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 598 ; ABl 2008, 1958
). In Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 134 ; ABl 2010, 3075
). In Kraft seit 1. März 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 134 ; ABl 2010, 3075
). In Kraft seit 1. März 2011.
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