Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen... (334)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004

1 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
334 Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 (vom 13. Dezember 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Dem Konkordat der ostschweiz erischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 wird zugestimmt. II. Das Konkordat vom 29. Okto ber 2004 ersetzt die Vereinbarung vom 31. März 1976 sowie deren zugehörige Ausfüh rungsbestimmun gen vom 18. Juni 1976. III. Veröffentlichung dieses Be schlusses und des Konkordats in der Gesetzessammlung.
1 OS 61, 607 .
2 Gemäss Beschluss der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 22. De zember 2006 wird das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 auf den 1. Januar
2007 in Kraft gesetzt.
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334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (vom 29. Oktober 2004) Die Kantone Zürich, Glarus, Sc haffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubün den und Thurgau schliessen sich zum ostschweizerischen Strafvol lzugskonkordat zusammen mit dem Ziel, die Aufgaben bei der Planung , beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteile n und zu koordinieren, einen grund
- rechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermög
- lichen sowie den Vollzug zu verei nheitlichen, damit die Vollzugsziele bestmöglich erreicht werden können. I. Einleitung Art.
1 Geltungsbereich
1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug: a. der in den Konkordatskantone n ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie der stationären th erapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenü ber erwachsenen Personen, b. von Sanktionen gegen über Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dien en (Konkordatsanstalten).
2 Die beteiligten Kantone informiere n sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit mögl ich und zweckmässig aufeinander ab. II. Organisation Art.
2 Strafvollzugskommission
1 Oberstes Organ des K onkordats ist die Strafv ollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierun gsmitglied der beteiligten Kantone.
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2 Die Strafvollzugskommission: a. übt die Aufsicht über die An wendung und Auslegung des Konkor dats aus und entscheide t in Streitfällen, b. bestellt die no twendigen Organe, c. erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteilig ten als verbindlich erklärt werden können, d. entscheidet mit Zustimmung de r Standortkantone, welche Voll zugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugs aufgaben erfüllen, und plant da s notwendige Angebot an Vollzugs plätzen, e. legt die Kostgelder für di e Konkordatsanstalten fest, f. kann privat geführten Einrichtun gen die Bewilligung erteilen, Stra fen in Form der Halbgefangen schaft und des Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen von ps ychisch gestörten und von Sucht stoffen oder in anderer Weise abhä ngigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie Sanktione n des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen, g. nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu internationalen Verträge n oder Berichten internationaler Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommi ssion tritt mindesten s zweimal im Kalen derjahr zusammen. Sie wählt aus ih rer Mitte die Präs identin oder den Präsidenten und deren Stellvertret ung. Entscheide werden mit ein fachem Stimmenmehr getroffen. Je der Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsid entin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen or dnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst. Art.
3 Zentralstelle
1 Die Strafvollzugskommission bestel lt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekr etariat als Lei tung sowie je einer Vertretung de r Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehör den sowie der Bewährungshilfe.
2 Die Zentralstelle: a. erkennt und analysiert kantonsüb ergreifende Entw icklungen im Bereich des Straf- und Ma ssnahmenvollzugs, stellt der Strafvoll zugskommission Antr ag und vollzieht deren Beschlüsse, b. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher, c. nimmt Anträge der Fachkonfer enzen auf und bearbeitet sie, d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten,
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334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Auf
- gaben benötigen, und gibt Empf ehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvol lzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement. Art.
4 Sekretariat
1 Die Strafvollzugskommission best immt das Konkordatssekretariat.
2 Das Konkordatssekretariat: a. leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzun
- gen der Fachkonferenzen teil, b. bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor, c. orientiert die Kantone über wi chtige Neuerungen im Vollzugs
- bereich, berät sie in einzelnen Voll zugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkor datsanstalten Empfeh
- lungen ab, d. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem andere n Organ zugewie
- sen sind.
3 Die Kosten des Konkor datssekretariates trag en die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohne rzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen. Art.
5 Fachkonferenzen
1 Es bestehen Fachkonferenzen der: a. Anstaltsleiter, b. Einweisungs- und Vollzugsbehörden, c. Bewährungshilfe.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustau sch. Sie erkenne n Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des St raf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefäng niswesens und stelle n der Zentralstelle Antrag zuhanden der St rafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst. Art.
6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeinge fährlichkeit
1 Die Strafvollzugskommission best ellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Stra fverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinne n und bezeichnet den Vorsitz.
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2 Die Fachkommission beurteilt au f Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährli chkeit von Straftätern und Straf täterinnen und gibt Empfehlungen ab: a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen, b. falls die Gemeingefährlichkeit ei nes Straftäters oder einer Straf täterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Voll zugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvol lzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mi t Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für de n Vollzug zuständige Kanton. III. Konkordatsanstalten Art.
7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben
1 Die beteiligten Kantone verpflic hten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folge nde Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie de r Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsent zugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen: Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vo l l z u g ) Zweigstellen der Stra fanstalt Pöschwies (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheits- entzug für Jugendliche) Kanton Appenzell A. Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug) Kanton St. Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) Kanton Graubünden Strafanst alt Sennhof (geschlossener Vo l l z u g ) Anstalt Realta (offener Vollzug)
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334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmass- nahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
2 Die Strafvollzugskommission ka nn auf Antrag des Standortkan
- tons weiteren Vollzugseinrichtun gen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugsei nrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten An forderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zwec kbestimmung einer Konkordatsan
- stalt oder deren Entbindung von ge meinsamen Vollzugsaufgaben ent
- scheidet die Strafvollzugskommissi on auf Antrag des Standortkantons. Art.
8 Personal Damit der gesetzliche Vollzugsau ftrag erfüllt und die Vollzugs
- grundsätze eingehalten werden könne n, sorgen die beteiligten Kan
- tone für: a. die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterin
- nen und Mitarbeiter in de n Vollzugseinrichtungen, b. die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. IV. Durchführung der Vollzüge Art.
9 Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone verpflicht en sich, die von ihnen zu voll
- ziehenden Freiheitsstraf en und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
2 Der Vollzug richtet sich nach de n Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie si nd von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben: a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeit
- lichen oder persönliche n Gründen nicht in ei ne Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann, b. der Vollzug in Form der Halbge fangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats, c. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört,
7 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
334 d. die Einweisung in eine Vollzu gseinrichtung ausserhalb des Kon kordats im Einzelfall aus Sicher heitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder we nn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfe ld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wen det er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugs kommission an. Art.
10 Zuständigkeit
1 Der einweisende Kanton: a. bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung, b. koordiniert die Planung des gesamt en Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung, er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewä hrungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforder lichen Informatione n und Unterlagen zu, c. entscheidet über Vollzugsöff nungen wie die Bewilligung von Ur laub, die Verlegung in den offene n Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbrec hung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Auf nahmefähigkeit und entlässt si e nach den Anordnungen des ein weisenden Kantons,
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusam men mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan,
3. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere bei der Vorber eitung der Entlassung,
4. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wi e schweren Disziplinarverstös sen, Unfall oder Tod der eing ewiesenen Person und mit der Über weisung von Gesuchen. Art.
11 Vollzugsplan
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungs instrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie päda gogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
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334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
2 Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnis sen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Be treuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und beru fliche Aus-und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor
- bereitung der Entlassung. Der Vollzu gsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Art.
12 Versetzung
1 Erweist sich die eing ewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung al s ungeeignet, verursacht ihr Ver
- halten derartige Schwieri gkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlic hen Gründen nicht weiter voll
- zogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem ein
- weisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.
2 Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Voll
- zugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet. Art.
13 Vollzugskosten
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungsp flichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben de r einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leist ungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. Art.
14 Kostenbeteiligung Die eingewie sene Person: a. bezahlt persönliche Anschaffung en, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Ur
- laubskosten sowie die Gebühren fü r die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen, zu lasten ihres Arbeitsentgeltes, b. wird an den Kosten der Halbgefa ngenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsext ernats angemessen beteiligt, c. trägt die Kosten für Sozialversi cherungsbeiträge, besondere Wei
- terbildungsmassnahmen und die He imschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.
9 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
334 V. Schlussbestimmungen Art.
15 Vereinbarungen mit andere n Konkordaten und Kantonen
1 Die Strafvollzugskommi ssion trifft die notwendigen Vereinbarun gen mit andern Konkordaten, insb esondere in Bezug auf die Unter bringung von Frauen und von kranken Gefangenen.
2 Generelle Vereinbarungen einz elner Kantone mi t anderen Kan tonen oder Konkordaten bedürfen de r Genehmigung der Strafvoll zugskommission. Art.
16 Kündigung
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderja hres durch schriftlic he Erklärung vom Konkor dat zurücktreten.
2 Die verbleibenden Kant one teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art.
17 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Die Vereinbarung vom 31. Mä rz 1976 wird aufgehoben. Art.
18 Inkrafttreten Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten
2 dieses Konkordats.
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