Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (413.51)
CH - ZH

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

1 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
413.51
1. 4. 05 - 48 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (vom 30. Januar 2002)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Kantonale
Schulen

§ 1.

Der Kanton führt in der Gr undausbildung die folgenden Schulen: a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW), b) Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), c) Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau, d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich, e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich, f) Schule für medizinisch-technisc he Radiologie am Universitäts spital Zürich (MTRA), g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich, h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitäts spital Zürich (TOA), i)
2 Schule für medizinische La borantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufs icht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
Weiter- und
Fortbildung

§ 2.

Die Weiter- und Fortbildung is t Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.
Zusammen
-
arbeit

§ 3.

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.
Eignungs
-
abklärungen

§ 4.

3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Si e kann die Durch führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits wesen delegieren.
2
413.51 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen Schluss- und Übergangs bestimmungen

§ 5.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Die bisherigen Ausführungserlas se (wie Reglemente, Schulord
- nungen und Promotionsbestimmungen ) sind bis auf weiteres anwend
- bar, wobei an Stelle der Gesund heitsdirektion neu die Bildungsdirek
- tion zuständig ist.
1 OS 57, 141.
2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 ( OS 58, 185 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).
3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 ( OS 60, 64 ). In Kraft seit 1. März
2005.
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