Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochsc... (415.111.7)
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Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – V
415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
6 (vom 19. Oktober 1998)
1 ,
2
1. Teil: Organisation
Zusammen
-
setzung,
Amtsdauer

§ 1.

1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
2 Der Universitätsrat wä hlt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepr äsidentin oder den Vizepräsiden ten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
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3 Die Mitglieder der Rekurskommiss ion dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.
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4 Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsi dent müssen über eine abgeschlosse ne juristische Ausbildung und über praktische juristisch e Erfahrung verfügen.
Unabhängigkeit

§ 2.

1 Die Rekurskommission ist in ih rer rechtsprechenden Tätig keit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.
2 Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Ge schäftsführung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihm und dem Fachhochschulrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
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Sekretariat

§ 3.

1 Der Universitätsrat bestimmt das Sekretariat der Rekurs kommission und deren Le iterin oder Leiter.
2 Das Sekretariat kann der Bil dungsdirektion übertragen werden.
Sitz

§ 4.

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universi tätsrat.
2. Teil: Verfahren I. Grundsatz
Grundsatz

§ 5.

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1 Das Verfahren der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 .
2
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – V
2 Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverl etzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. II. Zuständigkeit
6 Zuständigkeit im Universitäts bereich

§ 6.

6 Die Rekurskommission der Zü rcher Hochschulen entschei
- det über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates. Zuständigkeit im Fachhoch schulbereich

§ 7.

6 Die Rekurskommission der Zü rcher Hochschulen entschei
- det über Rekurse gegen Entscheide der Organe staatlicher Hochschulen der Zürcher Fachhochschule sowie ge gen letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen ni chtstaatlicher Schulen aus dem Fachhoch
- schulbereich und letztinstanzliche Entscheide über Prüfungen am Ins
- titut Unterstrass an der Päda gogischen Hochschule Zürich. Zuständigkeit ausserhalb des Fachhochschul bereichs

§ 7a.

7 Die Rekurskommission der Zü rcher Hochschulen entschei
- det ausserhalb des Fachhochschul bereichs über Rekurse gegen Ent
- scheide der Organe der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) in den Bereichen Tanz und gest alterisches Propädeutikum. III. Besetzung und Entscheidfindung
6 Besetzung

§ 8.

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1 Die Rekurskommissi on entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern.
2 Nach Eingang des Rekurses bestim mt die Präsidentin oder der Prä
- sident die Referentin oder den Re ferenten und das weitere Mitglied. Dabei ist der fachlichen Eignung und der Geschäftslast der Mitglieder Rechnung zu tragen.
3 Den Vorsitz übt die Präsidentin oder der Präsident aus. Sie oder er kann den Vorsitz fü r einzelne Rekursverfahren auf die Vizepräsi
- dentin oder den Vizepr äsidenten übertragen.
4 Die Präsidentin oder der Präsiden t bezeichnet für den Rekurs, in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, die ver
- antwortliche juristische Sekretärin oder den verantwortlichen juris
- tischen Sekretär.
3 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – V
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Präsidial
-
befugnisse

§ 9.

6
1 Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Ent scheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung de r unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Die oder der Vorsitzende ist fü r die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzuläss igkeit, Rückzugs oder Gegenstands losigkeit zuständig.
Referentin
oder Referent

§ 10.

6 Die Referentin oder der Referent stellt der Kommission Antrag über die Entscheide, die ni cht der oder dem Vorsitzenden zu stehen.
Juristische
Sekretärin
oder juristischer
Sekretär

§ 11.

6
1 Die juristische Sekretärin od er der juristische Sekretär leitet namens der Referentin oder des Referenten den Schriftenwech sel und kann Amtsberichte sowie schriftliche Auskünfte einholen.
2 Sie oder er arbeitet die schri ftlichen Anträge zuhanden der Refe rentin oder des Referenten und die Entscheidbegründungen aus.
Entscheid
-
findung

§ 12.

6
1 Die Rekurskommission entschei det an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg. Die Mitgliede r sind zur Stimmabgabe verpflich tet.
2 Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrags von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
3 Die Verhandlungen und Beratun gen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich. IV. Verfahrensablauf
6
Schriften
-
wechsel

§ 13.

6
1 Kann auf den Rekurs eingetre ten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbe gründet, so werden von der Vorins tanz die Akten beigezogen. Gleichze itig wird unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrent en den am Verfah ren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vern ehmlassung gege ben. Die Vorins tanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens beteiligten die Besetzung mitgeteilt.
3 Ein zweiter Schriftenwechsel find et nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör es erfordert oder die Feststellung des richtigen Rechts dadurch wesentli ch erleichtert wird.
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415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – V Mitteilungen an Verfahrens beteiligte

§ 14.

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1 Entscheide und sonstige Mitte ilungen sind den Beteilig
- ten rechtzeitig schr iftlich mitzuteilen.
2 Vor-, Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief. Verfahrens kosten

§ 15.

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1 Zu den Verfahrenskosten geh ören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Ba rauslagen und Zustell ungskosten gemäss §
7 der Gebührenordnung für die Verwaltu ngsbehörden vom 30. Juni 1966
4
.
2 Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlic hen Tragweite, die dem Entscheid im Einzel
- fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
3 In besonders aufwendigen Verfah ren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis au f das Doppelte des in Abs.
2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. V. Übergangsbestimmungen
5 Übergangs bestimmung

§ 16.

5
1 Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht. Re
- kurse aus dem Fachhochschul bereich, welche am 31. Dezember 2003 bei den Schulräten oder der Schulre kurskommission hängig sind, wer
- den von der Rekurskommi ssion der Zürcher Hochschulen erledigt.
2 Am 31. Juli 2007 an der Hoch schule Musik und Theater Zürich und der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich hängige Rekurse in den Bereichen Tanz und gestal terisches Propäde utikum des Per
- sonals gegen Anordnungen der desi gnierten Hochschulleitung ZHdK sowie der Studierenden sind der Rekurskommission der Zürcher Hoch
- schulen zu überweisen.
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1 OS 54, 742 .
2 Vom Universitätsrat erlassen.
3 LS 175.2 .
4 LS 682 .
5 Eingefügt durch URB vom 17. Dezember 2003 ( OS 59, 13 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2004.
6 Fassung gemäss URB vom 17. Dezember 2003 ( OS 59, 13 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2004.
7 Eingefügt durch URB vom 20. August 2007 ( OS 62, 322 ). In Kraft seit 1. August
2007.
8 Fassung gemäss URB vom 6. November 2017 ( OS 73, 60 ; ABl 2017-11-17
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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