Verordnung über tierische Nebenprodukte (916.441.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP 1)

(VTNP) ¹ vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Juni 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10 a , 22 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² (TSG) und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983³,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 814.01

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet wer­den;
c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Neben­produkten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung.⁴
² Sie gilt nicht für:
a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtbetrieben⁵ und Zerlegebe­trieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsge­mäss entfernt worden sind;
b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
d. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungs­betrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden;
e. Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;
f.⁶
g. Stoffwechselprodukte, ausser wenn diese: 1. in Schlachtbetrieben anfallen, oder
2. für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzge­bung unterstehen;
i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005⁷ über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
²bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese:
a. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;
b. für die Tierernährung bestimmt sind;
c.⁸
für die Verarbeitung zu Düngemitteln oder für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.⁹
³ Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012¹⁰:¹¹
a. Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind;
b. Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt wor­den sind.
⁴ Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
⁷ SR 814.610
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
¹⁰ SR 814.912
¹¹ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ).
Art. 2 a ¹² Anwendbarkeit auf Folgeprodukte
¹ Folgeprodukte unterstehen dieser Verordnung, wenn sie den Endpunkt (Art. 3 Bst. e) noch nicht erreicht haben. Für Folgeprodukte gelten dieselben Vorschriften wie für die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen wurden, sofern keine abweichende Regelung besteht.
² Die Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, sind in Anhang 1 a aufgeführt.
³ Die Endpunkte gelten nicht für Folgeprodukte, die als Dünge- oder Futtermittel verwendet oder zu solchen weiterverarbeitet werden, mit Ausnahme von Heimtierfutter.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a.
Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewin­nung getöteter Tiere;
b . ¹³
tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen;
c .
Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Ver­bren­nen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten;
d.
Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tieri­schen Nebenprodukten gewonnenes Produkt;
e.
Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folge­produkt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt;
f.¹⁴
Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebens­mitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirt­schaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden;
g.
Heimtiere : Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den mensch­li­chen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind;
h.
Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose ( Agnatha ) und der Klassen Knorpelfische ( Chondrichthyes ) und Knochenfische ( Osteichthyes ) sowie Weichtiere ( Mollusca ) und Krebstiere ( Crustacea );
hbis.¹⁵
verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von Blutprodukten, Milch und Milchprodukten, Kolostrum und Kolostrumprodukten, Zentrifugen- und Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysiertem Protein und Dicalciumphosphat sowie Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;
i.¹⁶
Fischmehl: verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren;
j.
Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon;
k.
hydrolysiertes Protein ¹⁷ : durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten ge­wonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
l.
Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;
m.
Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird;
n.
Stoffwechselprodukte: Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt;
o.
Feststof f e : tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden;
p.
Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Ver­zehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Ein­richtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen;
q.
Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen;
r.
Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung;
s.
Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient;
t.
Biogasanlage : Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
u.
Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
¹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Kapitel: Tierische Nebenprodukte

Art. 4 Risikokategorien
Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
a. Tierkörper oder Teile davon;
b. Schlachttierkörper oder Teile davon: 1. von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
2.¹⁸
von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179 d Absätze 1 und 1bis sowie 180 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹⁹ (TSV) nicht entfernt worden ist;
c.²⁰
spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179 d Absätze 1 und 1bis sowie 180 c TSV;
d. tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004²¹ verabreicht worden sind;
e.²²
tote Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
f.²³
Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtbetrieben für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179 d Absatz 1 oder 1bis oder 180 c TSV entfernt wird;
g. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr einge­setzt werden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
¹⁹ SR 916.401
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²¹ SR 812.212.27
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:
a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
b.²⁴
Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen oder im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet statt geschlachtet wurde;
c. Stoffwechselprodukte;
d.²⁵
e. tierische Erzeugnisse, die mit Fremdkörpern vermengt und deshalb nicht genusstauglich sind;
f. tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995²⁶ überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden;
g. Feststoffe aus anderen Schlachtbetrieben als den in Artikel 5 Buchstabe f genannten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²⁶ [ AS 1995 2893 , 2002 955 , 2005 5749 , 2008 793 4475 6027 , 2009 4741 , 2011 1985 , 2012 2147 , 2013 4715 , 2015 3219 . AS 2017 793 Art. 12]. Siehe heute: die V des EDI vom 16. Dez. 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft ( SR 817.021.23 ), die Kontaminantenverordnung vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.022.15 ) und die V des EDI vom 16. Dez. 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft ( SR 817.022.13 ).
Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören:
a. Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben sowie zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die:²⁷ 1. genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder
2. nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
b.²⁸
Blut, Plazenta, Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die nicht unter Buchstabe a fallen und die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
c. aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;
d. tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereineben­produkte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
e. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Sepa­ratorenschlamm aus der Milchverarbeitung;
f.²⁹
Produkte tierischen Ursprungs enthaltende Lebens- und Futtermittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheits­risiko darstellen;
g. andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
¹ Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.
² Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5–7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.

3. Kapitel: Handel und Entsorgung ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung, Selbstkontrolle ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 9 Grundsätze ³²
Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass:³³
a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird;
b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben;
c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen;
d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden;
e.³⁴
die Warenflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 10 ³⁵ Meldepflicht und Registrierung
¹ Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
² Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten:
a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen;
b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden;
c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte.
³ Keine Meldepflicht besteht für:
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden;
b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d);
c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammel­stelle;
d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen;
e. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;
f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenpro­dukten zur Verwendung nach Artikel 34;
g. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, wenn die Nebenprodukte dafür nicht ein- oder ausgeführt werden.
⁴ Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
⁵ Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kan­tonstierarzt registriert.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 11 Bewilligungspflicht
¹ Anlagen und Betriebe nach Anhang 1 b benötigen eine Bewilligung der Kantons­tierärztin oder des Kantonstierarztes.³⁶
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden.
³ Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 12 Inhalt der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.³⁷
² Sie bestimmt die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.³⁸
³ Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt.
⁴ Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Anlage oder des Betriebs gültig.³⁹
⁵ Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 13 ⁴⁰ Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV
¹ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022⁴¹ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:⁴²
a. für jede registrierte natürliche oder juristische Person: die Registrierungsnummer, den Namen und die Adresse, ihre Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte sowie die von ihr bezeichneten Anlagen und Betriebe;
b. für jede bewilligte Anlage und jeden bewilligten Betrieb: die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse der Anlage oder des Betriebs und die darin ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte.
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann Vorschriften technischer Art erlassen über die Art und das Format der Einträge nach Absatz 1.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁴¹ SR 916.408
⁴² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Handels oder der Entsorgung ⁴³
Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen und juristischen Personen den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:⁴⁴
a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;
b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist beho­ben werden können.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 15 Selbstkontrolle
¹ Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für Anlagen und Betriebe nach Anhang 1 b Ziffern 1, 4 und 5 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.⁴⁵
² Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
³ Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage oder der betreffende Betrieb keine Bewilligung hat, oder wie bei Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.⁴⁶
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

2. Abschnitt: Anlagen

Art. 16 Anforderungen
¹ Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
² Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einem Schlacht- oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.⁴⁷
³ Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Neben­produkten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
⁴ Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
⁵ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 17 ⁴⁸ Meldung der Entsorgungsmenge
Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. Die Meldung muss bis am 31. Januar des Folgejahres, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, erfolgen.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 18 ⁴⁹
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).

3. Abschnitt: Transport

Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
¹ Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammel­stelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert wer­den.
² Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24.⁵⁰
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
¹ Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 3).⁵¹
² Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 3) sowie Transporte von Speiseresten.⁵²
³ Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2:
a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Aus­gangsmaterial der Kategorie 1 bestehen;
b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden;
c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind.
⁴ Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen.
⁵ Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontroll­organen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
⁶ Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

4. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten

Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten
¹ Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungs­methoden fest.
² Das BLV kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wir­kung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.
³ …⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
¹ Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a. durch direkte Verbrennung;
b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende: 1. Verbrennung, oder
2.⁵⁴
Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung.
² Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleisch­fresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
a.⁵⁵
Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind;
b. gentechnisch veränderten Tieren;
c. Heimtieren;
d.⁵⁶
Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004⁵⁷ verabreicht worden sind oder bei denen Rückstandshöchstgehalte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016⁵⁸ erlassenen Bestimmungen festgestellt wurden;
e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
³ Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁵⁷ SR 812.212.27
⁵⁸ SR 817.02
Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
¹ Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 1 gemäss Artikel 22;
b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung: 1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
2. des ausgeschmolzenen Fettes in organischen Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosme­tischen oder medizinischen Produkten,
3.⁵⁹
der protein- und knochenhaltigen Materialien in organischen Düngern.
² Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
³ Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.⁶⁰
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
¹ Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäss Artikel 23;
b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage;
c.⁶¹
durch Verwertung als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen nach Artikel 35.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichts- und Gewässerschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen.⁶²
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
¹ Vergraben werden dürfen:
a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage ver­bracht werden können;
b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privat­grund;
e.⁶³
Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen.
² Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen
Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirt­schafts­gesetzgebung, insbesondere nach der Abfallverordnung vom 4. Dezem­ber 2015⁶⁴ (VVEA)⁶⁵, der Verordnung vom 22. Juni 2005⁶⁶ über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005⁶⁷ und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001⁶⁸.
⁶⁴ SR 814.600
⁶⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst.
⁶⁶ SR 814.610
⁶⁷ SR 814.81
⁶⁸ SR 916.171

4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung von Dünger und von technischen Erzeugnissen ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

1. Abschnitt: Verbote und Ausnahmen

Art. 27 Verbote
¹ Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.
² Nutzfische dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Nutzfischen dersel­ben Art stammt.
³ An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:
a. Speisereste;
b. tierisches Protein;
c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
d. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–c enthalten.
⁴ Das BLV kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft für den Vollzug der Absätze 1–3 in einer Verordnung technische Methoden und Schwellenwerte sowie Kriterien zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen zwischen den Futtermitteln für verschiedene Tierarten festlegen.⁷⁰
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 28 Ausnahmen
Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden:
a.⁷¹
Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung nach Anhang 5 Ziffer 31a, Eier und Eierzeugnisse;
b.⁷²
Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern;
c. hydrolisiertes Protein von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;
d.⁷³
ausgeschmolzene Fette aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und d–f nach einer Verarbeitung gemäss Anhang 5 Ziffer 31.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

2. Abschnitt: Fütterung von Nutztieren

Art. 29 ⁷⁴ Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an Kälber
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf Fischmehl als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn:
a. es nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird;
b. es als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
c. es als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von älteren Rindern und anderen Tierarten benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
d. der Herstellerbetrieb des Futtermittels der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope gemeldet ist;
e. der Herstellerbetrieb über die Verwendung des Fischmehls Buch führt; und
f. die Futtermittel, mit Ausnahme der pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber, nur in Tierhaltungen gelagert und verfüttert werden, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 30 ⁷⁵ Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer und an Wassertiere
Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. sie nicht von Wiederkäuern stammen;
b. sie aus Schlachtbetrieben stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;
c. sie von Tieren stammen, die aufgrund einer amtlichen Schlachttierunter­suchung zur Schlachtung zugelassen worden sind;
d. sie nach Anhang 5 Ziffer 30 a hergestellt werden und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird;
e. sie auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden;
f. der Herstellerbetrieb des Futtermittels der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope gemeldet ist;
g. der Herstellerbetrieb über die Verwendung der Blutprodukte Buch führt; und
h. die Futtermittel nur in Tierhaltungen gelagert und verfüttert werden, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 31 ⁷⁶ Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere: allgemeine Regelung
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern, mit Ausnahme von solchem von Insekten und von Fischmehl, als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. es aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f stammt;
b. es nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird;
c. es auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
d. der Herstellerbetrieb des Futtermittels der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope gemeldet ist;
e. der Herstellerbetrieb über die Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins Buch führt;
f. die Futtermittel in keinen anderen Tierhaltungen gelagert und verfüttert werden als in registrierten Aquakulturbetrieben nach Artikel 6 Buchstabe obis TSV⁷⁷; und
g. andere Nutztiere, die auf dem Areal des Aquakulturbetriebs gehalten werden, weder direkt noch indirekt mit den Futtermitteln für Wassertiere in Kontakt kommen.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁷⁷ SR 916.401
Art. 31 a ⁷⁸ Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere: Regelung für verarbeitetes tierisches Protein von Insekten
¹ Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf verarbeitetes tierisches Protein von Insekten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. es aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstabe d stammt;
b. die tierischen Nebenprodukte von einer der folgenden Insektenarten stammen: 1. schwarze Soldatenfliege ( Hermetia illucens ),
2. gelber Mehlkäfer ( Tenebrio molitor ),
3. glänzender Getreideschimmelkäfer ( Alphitobius diaperinus ),
4. Heimchen oder Hausgrille ( Acheta domesticus ),
5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille ( Gryllodes sigillatus ),
6. Steppengrille ( Gryllus assimilis ),
7.⁷⁹
Stubenfliege ( Musca domestica );
c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden;
d. es nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird;
e. es auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
f. der Herstellerbetrieb des Futtermittels der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope gemeldet ist;
g. der Herstellerbetrieb über die Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins Buch führt;
h. die Futtermittel in keinen anderen Tierhaltungen gelagert und verfüttert werden als in registrierten Aquakulturbetrieben nach Artikel 6 Buchstabe obis TSV⁸⁰; und
i. andere Nutztiere, die auf dem Areal des Aquakulturbetriebs gehalten werden, weder direkt noch indirekt mit den Futtermitteln für Wassertiere in Kontakt kommen.
² Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:
a. Erzeugnisse nach Artikel 28;
b. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
c. Di- und Tricalciumphosphat;
d. Fischmehl.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
⁸⁰ SR 916.401
Art. 32 ⁸¹ Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat an Nichtwiederkäuer
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:
a. sie aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 stammen;
b. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 hergestellt wurden;
c. sie auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden;
d. der Herstellerbetrieb des Futtermittels der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope gemeldet ist;
e. der Herstellerbetrieb über die Verwendung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat Buch führt;
f. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; und
g. die Futtermittel nur in Tierhaltungen gelagert werden, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 32 a ⁸² Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelketten für unterschiedliche Tierarten
¹ Für die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelketten nach den Artikeln 29 Buchstaben b, c und f, 30 Buchstaben b, e und h, 31 Buchstaben c, f und g, 31 a Buchstaben e, h und i sowie 32 Buchstaben c und g gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitte B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001⁸³.
² Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann das BLV in einer Verordnung Massnahmen technischer Art festlegen, um eine Kreuzkontamination zwischen den Futtermitteln zu verhindern.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁸³ Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/894 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 117.

3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren

Art. 33 ⁸⁴ Herstellung von Heimtierfutter
¹ Rohes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstabe a hergestellt werden und muss die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
² Verarbeitetes Heimtierfutter, einschliesslich Kauspielzeug, darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f hergestellt werden. Diese müssen:
a. drucksterilisiert oder nach Anhang 5 Ziffer 37 behandelt werden;
b. in Anlagen verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Heimtiere herstellen oder in denen keine für die jeweilige Nutztierkategorie verbotenen Nebenprodukte verarbeitet werden; und
c. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
³ Folgeprodukte dürfen für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, wenn sie:
a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen; und
b. auf direktem Weg von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden.
⁴ Handelt es sich bei den Folgeprodukten um verarbeitete tierische Proteine, so müssen zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 erfüllt sein.
⁵ Tierische Nebenprodukte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, dürfen offen nur in gesonderten Räumen gelagert und in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 34 ⁸⁵ Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel
¹ Zur Fütterung von Heimtieren und anderen vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:
a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a;
b. die Tierkörper oder Teile davon nach Artikel 22 Absatz 2.
² Der Betrieb, in dem die tierischen Nebenprodukte anfallen, muss sie direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben. Diese oder dieser darf sie nur den eigenen Tieren verfüttern.
³ Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 2016⁸⁶ über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁸⁶ SR 817.190

4. Abschnitt: Herstellung von Dünger und von technischen Erzeugnissen ⁸⁷

⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 34 a ⁸⁸ Herstellung von Dünger
Für die Herstellung von Dünger gelten die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 39.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 35 Herstellung von technischen Erzeugnissen ⁸⁹
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharma­zeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:
a.⁹⁰
die Nebenprodukte nach Anhang 5 Ziffer 5 verarbeitet werden;
b. die Erzeugnisse den jeweils geltenden Normen aus den anderen Rechtsberei­chen entsprechen; und
c.⁹¹
die bei der Herstellung anfallenden tierischen Nebenprodukte nach den Vorgaben dieser Verordnung entsorgt werden.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung

Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
¹ Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
² Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 2014⁹² über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.⁹³
³ Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Ent­sorgung nicht selber in der Lage sind.
⁹² [ AS 2004 3079 ; 2005 4199 Anhang 3 Ziff. II 9; 2006 5217 Anhang Ziff. 6; 2007 2711 Ziff. II 2; 2008 1189 . AS 2022 272 Anhang 8 Ziff. I]
⁹³ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 12 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 751 ).
Art. 37 Entsorgung durch den Kanton
¹ Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmäs­sigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.
² Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31 b des Umweltschutz­gesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden.
³ Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 38 Infrastruktur der Kantone
¹ Jeder Kanton sorgt dafür, dass:
a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht;
b. Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
² Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie
¹ Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Ein­fuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
² Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der in der Bewilligung für die Anlage festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.⁹⁴
³ Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um Häute und Felle, Speisereste, Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d oder um bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte oder beträgt die Gesamtmenge weniger als 1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.⁹⁵
⁴ Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BLV monatlich gemeldet werden.
⁵ Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015⁹⁶ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015⁹⁷ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.⁹⁸
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ).
⁹⁶ SR 916.443.11
⁹⁷ SR 916.443.10
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 40 Kostentragung
¹ Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.
² Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
³ Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässi­ger administrativer Aufwand entsteht.
⁴ Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
⁵ Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
¹ Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag über­nommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
² Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhal­tung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
³ Der Entsorgungsbetrieb muss:
a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwer­tungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen;
b. die Mengen und die Herkunft der entsorgten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen;
c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einer­seits den Kantonen und andererseits den privaten Lieferantinnen und Liefe­ranten Rechnung gestellt worden ist.

6. Kapitel: Massnahmen im Seuchenfall

Art. 42 ⁹⁹ Grundsatz
Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
¹ Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kan­tonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbeson­dere:
a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen;
b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.
² Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen und Betrieben nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Bewilligung nach Artikel 12.¹⁰⁰
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 44 Anordnungen des BLV
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BLV anordnen, dass:
a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb des vom Seuchenausbruch betroffenen Gebiets oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Gebieten in derselben Anlage entsorgt werden müssen;
b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehr­kosten oder Ertragsausfälle.

7. Kapitel: Vollzug

Art. 45 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Art. 46 Amtliche Kontrollen
¹ Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die anderen bewilligten Betriebe und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
² Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰¹.¹⁰²
¹⁰¹ SR 916.307
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen
¹ Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3 Ziff. 24).
² Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BLV spätes­tens am 1. Juli 2013 vorweisen können.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Anhang 1a ¹⁰³

¹⁰³ Ursprünglich: Anhang 6. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4271 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
(Art. 2 a Abs. 2)

Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben

1 Biodiesel einschliesslich Rückstände aus dem Destillationsprozess, Biogas und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;
2 endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauartikel in gebrauchsfertigen und nach Artikel 15 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰⁴ gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen;
3 Häute und Felle von Klauentieren, die: a. für die Herstellung von Lebensmitteln tauglich sind, aber für andere Zwe­cke verwendet werden,
b. vollständig gegerbt wurden,
c. chromgegerbt wurden (Wet Blues),
d. gepickelt wurden, oder
e. mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12–13 gekalkt und gesalzen wurden (Kalkhäute);
4 Jagdtrophäen und andere Tierpräparate: a. von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
b. von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;
5 Wolle, die industriell gewaschen wurde;
6 Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens 30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden.
¹⁰⁴ SR 916.307

Anhang 1b ¹⁰⁵

¹⁰⁵ Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
(Art. 11 Abs. 1 und 15 Abs. 1)

Anlagen und Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist

1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;
2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, aus­ser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
3 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewinnen oder solche Brennstoffe verwenden;
4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
5 Biogas- und Kompostierungsanlagen;
6 Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;
7 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgeprodukten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn sie: a. durch Verbrennung entsorgt werden;
b. als Futtermittel verwendet werden und der Betrieb nicht nach den Artikeln 46–54 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰⁶ registriert oder zugelassen ist;
c. zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmit­teln bestimmt sind;
9 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterverarbeiten, insbeson­dere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spe­zifiziertes Risikomaterial entfernen;
10 Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetriebe nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001¹⁰⁷, in denen:
a. tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln gewonnen, verarbeitet und verwendet werden;
b. tierische Nebenprodukte für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischen Protein nach Drittstaaten gewonnen, verarbeitet und vor der Ausfuhr gelagert werden.
¹⁰⁶ SR 916.307
¹⁰⁷ Siehe Fussnote zu Art. 32 a.

Anhang 2 ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
(Art. 15 Abs. 1)

Grundsätze der Selbstkontrolle

1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch: a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Men­schen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenpro­dukten auftreten können; in der Futtermittelkette sind dabei spezifisch die Gefahren der Kreuzkontamination mit Komponenten zu berücksichtigen, die für die Tierart, für die das Futter bestimmt ist, nicht zugelassen sind;
b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologie­schritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesund­heitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP);
c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedin­gun­gen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP ver­bindlich sind;
d. Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Ein­haltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann;
e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abwei­chung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird;
f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);
g. Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden.
3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.

Anhang 3

(Art. 16 Abs. 4 und 5)

Anforderungen an Anlagen

1 Allgemeine Anforderungen

11 Räumliche Aufteilung

111 Die Anlagen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
112 Die Zufahrtswege zu den Anlagen müssen so angelegt sein, dass die Anliefe­rung der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verarbeiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt.
113 Der unreine Teil der Anlagen umfasst die Entladestelle für die tierischen Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden.
114 Die Anlagen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.

12 Einrichtung

121 Die Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssig­keiten leicht abfliessen können.
122 Die Anlagen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
123 Die Anlagen müssen über Waschbecken und genügend Toiletten, Duschen und Umkleideräume für das Personal verfügen.
124 Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, müssen mindestens im unreinen Teil einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Der Vorbehandlungsprozess muss sicher­stellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (=Kantenlänge) sind. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehand­lungsprozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohmaterial der entsprechenden Kategorie nach den Vorschriften dieser Verordnung zu entsorgen.

13 Betrieb

131 Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsgemäss gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden.
132 Die zum Transport von Rohmaterial verwendeten Container, Behälter und Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss je­des Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden werden.
133 Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbeklei­dung gewechselt beziehungsweise die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstel­len zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.
134 Ist eine Hitzebehandlung vorgeschrieben, so müssen die relevanten Parame­ter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalib­riert werden.
135 Material, das möglicherweise nicht der vorgeschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde, wie Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss, muss erneut eingespeist und hitze­behandelt oder gesammelt und verarbeitet werden.
136 Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

14 Reinigung und Desinfektion

141 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände aus­ge­stattet sein.
142 Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen aus­gestattet sein.
143 Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desinfi­ziert werden.
144 Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Ver­fügung zu halten.
145 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss.
146 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein, die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.

2 Spezielle Anforderungen

21 Anforderungen an Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden

211 Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden, müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in der die Container für verseuchte Tierkörper (Art. 38) entladen wer­den können.
212 Die Container müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen Anlagen in der Schweiz, die für die Entsorgung von verseuchten Tierkör­pern bestimmt sind, entladen werden können.
213 Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und im Seuchenfall sterilisiert werden können.

22 Anforderungen an Verbrennungsanlagen

221 Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Behäl­tern zu lagern.
222 Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein, dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gel­ten  die Artikel 26–28 sowie 31 und 32 VVEA¹⁰⁹ und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985¹¹⁰.
223 Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die Über­reste nach der VVEA¹¹¹ entsorgt werden können.
224 Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur und Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden.
225 Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer Über­wachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Über­wa­chungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
¹⁰⁹ SR 814.600 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst.
¹¹⁰ SR 814.318.142.1
¹¹¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst.

23 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen

231 Die Anforderungen nach den Artikeln 26–28 sowie 33 und 34 VVEA¹¹² und diejenigen nach Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹¹³ müssen eingehalten werden.
232 Anlage und Betrieb müssen gewährleisten, dass sämtliches Rohmaterial, das tierische Nebenprodukte enthält, nach Anhang 5 Ziffer 4 behandelt wird. Die Behandlung kann in der Anlage erfolgen oder von einem Betrieb durchge­führt werden, der Rohmaterial sammelt und vorbehandelt.
233 Die Hygienisierungsstufe muss unumgehbar und mit Geräten zur Überwa­chung und Aufzeichnung der Prozessparameter ausgerüstet sein.
234 Die Lagerung und die Verarbeitung müssen soweit wie möglich sicherstel­len, dass Wildtiere, einschliesslich Nagetiere und Vögel, zu den rohen tieri­schen Nebenprodukten keinen Zugang haben.
235 Durch bauliche oder betriebliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kontamination des Endproduktes verhindert wird.
236 Das BLV kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen vorschreiben.
¹¹² Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst.
¹¹³ SR 814.81

24 Anforderungen an Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet

241 Die Infrastruktur und der Betrieb müssen eine vollständige physische Tren­nung zwischen der Anlage einerseits und dem Tierbestand, dem Futter und gegebenenfalls dem Einstreumaterial andererseits gewährleisten. Stall und Anlage müssen sich in separaten Gebäuden befinden.
242 Die Nutztiere dürfen weder direkten noch indirekten Kontakt haben zur Anlage oder den Fahrzeugen, Transportbehältern und Geräten, die für tieri­sche Nebenprodukte verwendet werden.
243 Die Zu- und Abfahrtswege zur Anlage sind in die baulichen und betriebli­chen Massnahmen zur Trennung von der Nutztierhaltung miteinzubeziehen. Die Abstände sind so festzulegen, dass von der Anlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragba­ren Krankheit ausgeht.

Anhang 4

(Art. 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 und 6)

Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten

1 Kennzeichnung

11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungs­material befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgen­den Farben und Bezeichnungen zu verwenden: a. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Nur zur Entsorgung/Ver­bren­nung» oder «Zur energetischen Nutzung vor der Verbrennung» bei tie­rischen Nebenprodukten der Kategorie 1;
b. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Zur Verfütterung an (Name der Tiergruppe)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, die zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln zugelassen sind (Art. 22 Abs. 2 );
c. die Farbe gelb und die Bezeichnung «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2;
d. die Farbe grün und die Bezeichnung «Nicht für den menschlichen Ver­zehr» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.
12 Material der Kategorien 1 und 2, das drucksterilisiert wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu markieren: a. GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von min­destens 80 °C hygienisiert worden ist. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten.
b. Durch ein Monitoringsystem und Aufzeichnungen muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage dokumentieren können, dass im verar­beiteten Material eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH/kg Fett stets erreicht wird.
c. Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der glei­chen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwen­dig.

2 Fahrzeuge und Behälter

21 Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältern beziehungsweise Fahrzeugen zu transportieren.
22 Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sowie alle wieder verwendba­ren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus- und abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sau­ber zu halten.
23 In wieder verwendbaren Behältern darf immer nur ein bestimmtes verarbeite­tes Nebenprodukt transportiert werden.
24 Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper, Schlachterzeugnisse und weitere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden.
25 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie innerhalb von 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden.
26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur auf­rechterhalten werden kann.

3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle

31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten: a. Datum, an dem das Material abgeholt wurde;
b. Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Zif­fer 11;
c. Tierart, von der die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 stam­men, falls sie als Futtermittel verwendet werden sollen;
d. Ohrmarkennummer bei Häuten und Fellen von Klauentieren;
e. Gewicht des Materials;
f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Herkunftsbetriebs;
g. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Transportunternehmens;
h. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs;
i. gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.
32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Her­kunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.
33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 34 Buchstabe b müssen folgende Angaben enthalten: a. Datum;
b. Schlachtbetrieb;
c. Art des Materials;
d. Gewicht des Materials;
e. Verwendungszweck;
f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
34 Begleitpapiere für tierische Nebenprodukte, die für künstlerische Aktivitä­ten, zur Herstellung von Trophäen, zu taxidermischen Zwecken oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken bestimmt sind, müssen nur fol­gende Angaben enthalten: a. Datum;
b. Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders und der Empfän­gerin oder des Empfängers;
c. Art des Materials;
d. Verwendungszweck.

4 Sammelstellen

41 Räumliche Aufteilung

411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.

42 Einrichtung

421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüs­sigkeiten leicht abfliessen können.
422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.

43 Reinigung und Desinfektion

431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfek­tion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden.
433 In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserablei­tungssystem verfügen.

Anhang 5 ¹¹⁴

¹¹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4271 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
(Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. a und d, 29 Bst. a, 30 Bst. d, 31 Bst. b, 31 a Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und d sowie Abs. 4, 34 a und 35 Bst. a)

Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

1 Drucksterilisation

11 Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisationsprozes­ses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind me­chanisch zu zerkleinern. Die Wirksamkeit der Zerkleinerung ist zu kontrol­lieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und die Anlage vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
12 Die Wirkung der Sterilisation muss einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten ent­sprechen.

2 Verwertung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 2

Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
21 Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechen­den angemessenen Druck während 20 Minuten für die Herstellung von Gly­cerin, Fettsäuren und Ester.
22 Verseifung mit NaOH 12M für die Herstellung von Glycerin und Seife: a. bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden; oder
b. bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar während 8 Minuten.

3 Herstellung von Tierfutter, Dünger oder technischen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3

30 Verwendung von verarbeitetem tierischen Protein zur Herstellung von Tierfutter

301 Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, das zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird, muss nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon darf eine der folgenden Methoden verwendet werden: a. Schweineblut oder Bestandteile von Schweineblut dürfen für die Herstellung von Blutmehl mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011¹¹⁵ behandelt werden. Bei der Anwendung der Methode 7 muss die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C durchgeführt werden.
b. Das verarbeitete tierische Protein darf mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt werden, sofern es: 1. ausschliesslich zur Herstellung von Heimtierfutter verwendet wird,
2. in eigens dafür vorgesehenen Behältern transportiert wird, die nicht zum Transport von anderen tierischen Nebenprodukten oder von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und
3. auf direktem Weg von einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entweder zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, oder zu einem bewilligten Lagerbetrieb und von dort auf direktem Weg zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, transportiert wird.
302 Verarbeitetes tierisches Protein, das nicht von Säugetieren stammt, mit Ausnahme von Fischmehl, muss mit einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt werden.
303 Fischmehl muss mit einer der Methoden nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder mit einer anderen Methode behandelt werden, die gewährleistet, dass das Produkt die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt.
¹¹⁵ Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/893 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.

30 a Verwendung von Blutprodukten zur Herstellung von Tierfutter

Blutprodukte, die zur Herstellung von Tierfutter verwendet werden, müssen nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon dürfen Blutprodukte wie folgt behandelt werden: a. mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; oder
b. mit einer anderen Methode, die gewährleistet, dass das Folgeprodukt die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt.

31 Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten für Tierfutter

Entspricht das Fett nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden:
311 Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133 °C erhitzt werden.
312 Wiederkäuerfette müssen zusätzlich so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.
313 Fett von anderen Tieren als Säugetieren, ausser Fischöl, muss nach einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU Nr. 142/2011 behandelt werden.
314 Fischöl muss mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU Nr. 142/2011 oder mit einer anderen Methode behandelt werden, die gewährleistet, dass die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt sind.

31a Verfütterung von Milch, Milchprodukten und Kolostrum sowie von Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung an Klauentiere

311a Milch, Milchprodukte und Kolostrum zur Verfütterung an Klauentiere sind unter Erhitzung auf mindestens 72 °C während 15 Sekunden zu pasteurisieren. Andere Temperatur-Zeit-Relationen oder Verfahren mit gleicher Wirkung auf die Inaktivierung von Maul- und Klauenseuchenviren sind ebenfalls zulässig.
312a Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung muss während mindestens 60 Minuten auf 70 °C oder während mindestens 30 Minuten auf 80 °C erhitzt werden.
313a Auf die Erhitzung nach den Ziffern 311a und 312a kann verzichtet werden, wenn:
a. der Milchproduzent die Milch direkt an seine eigenen Tiere verfüttert;
b. die Produkte in einer Tierhaltung verfüttert werden, die dem Herstellungsbetrieb unmittelbar angegliedert ist;
c. der Milchproduzent die Produkte direkt vom Verarbeitungsbetrieb bezogen hat, in den er seine Milch selber abliefert;
d. Kolostrum zur Versorgung von neugeborenen Tieren in der Nachbarschaft abgegeben wird.

32 Herstellung von Kollagen

Entspricht das Kollagen nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden:
321
Als Ausgangsprodukte dürfen nur Knochen, Häute, Felle, Sehnen und Bän­der der Kategorie 3 von Tieren verwendet werden, die geschlachtet wurden.
322 Das Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach gespült, filtriert und extrudiert wird. Nach dieser Behandlung kann das Kol­lagen getrocknet werden.

33 Herstellung von Gelatine

Entspricht die Gelatine nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss sie nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass das Rohmaterial einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach abgespült wird. Gelatine ist durch Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren zu extrahieren.

34 Herstellung von hydrolysiertem Protein

341 Hydrolysiertes Protein muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Protein muss ein Molekularge­wicht unter 10 000 Dalton haben.
342 Hydrolisiertes Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich hydrolisiertes Protein produziert, nach einem Verfahren, bei dem das Roh­material durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschliessend: a. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitze­behandelt wird; oder
b. zunächst einem pH-Wert von 1–2 und anschliessend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Tempe­ratur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.

35 Verarbeitung zu Dicalciumphosphat

351 Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen, durch Zugabe von heis­sem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit ver­dünnter Salzsäure bei einer Konzentration von mindestens 4 Prozent und einem pH-Wert von unter 1,5 behandelt wird;
b. im Anschluss an das Verfahren unter Buchstabe a die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4–7 entsteht; und
c. das Präzipitat abschliessend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heissluftgetrock­net wird.
352 Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar bezeichnet wurden.

36 Verarbeitung zu Tricalciumphosphat

Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial so fein gemahlen wird, dass die Knochen­partikel unter 14 mm gross sind, das Material durch Zugabe von heissem Wasser im Gegenstrom entfettet wird und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird;
b. der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit getrennt wird; und
c. das Tricalciumphosphat nach einer Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbel­schichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.

37 Herstellung von Futter für Heimtiere

371 Zur Herstellung von Futterkonserven für Heimtiere muss das Material auf einen F c -Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
372 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden.
373 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen wer­den, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.

38 Mikrobiologische Kriterien zur Herstellung von Tierfutter

381 Von Heimtierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zur Herstellung von Futtermitteln müssen Zufallsstichproben entnommen werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologi­schen Normen erfüllen: a. Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0; Material­probe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verar­beitungsbetrieb entnommen;
b. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1 g; Materialprobe wäh­rend oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbei­tungsbetrieb entnommen.

n

= Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m

= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M

= Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist;

c

= Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.
382 Bei rohem Heimtierfutter müssen nur die Anforderungen nach Ziffer 381 Buchstabe a erfüllt werden.

39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung oder Kompostierung

391 Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 müssen vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 druck­sterilisiert werden.
392 Bei der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein gelten für dessen Herstellung die Anforderungen nach Ziffer 30.
393 Anderes Ausgangsmaterial der Kategorie 3 als verarbeitetes tierisches Protein muss mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt werden.
394 Abweichend von Ziffer 393 können Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen sowie Speisereste, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden.

4 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen

41 Material der Kategorie 3 muss vor oder im Rahmen der Verarbeitung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.
42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach Artikel 7 Buchstaben b–g, die zur Co-Vergärung in Faultürme von Abwasserreinigungsanlagen gegeben werden und deren Rückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung verbrannt werden.
43 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Kategorie 3, wenn es vor oder im Rahmen der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen wird.
44 Für Milch, Milchprodukte und Kolostrum (Art. 7 Bst. d) entfällt auch die Pflicht zur Hitzebehandlung nach Ziffer 43.
45 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 43 eine Kalkung mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig.
46 Das BLV kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine vergleichbare hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis muss eine Risiko­be­wertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr, eine Definition der Verfahrensbedingungen und eine Validierung des Verfahrens beinhalten. Die Validierung muss nachweisen, dass folgende Gesamt­risikoreduktion erreicht wird: a. eine Reduktion von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmo ­ne l la Senftenberg (775W, H2S negativ);
b. eine Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden; und
c. bei chemischen Verfahren zusätzlich eine Reduktion resistenter Parasi­ten wie etwa Eier von Ascaris  sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

5 Herstellung von technischen Erzeugnissen

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für die Herstellung von technischen Erzeugnissen verwendet werden, müssen pasteurisiert oder nach einem anderen Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Hinblick auf die Reduktion von Mikroorganismen behandelt werden.

Anhang 6 ¹¹⁶

¹¹⁶ Heute: Anhang 1 a ( AS 2018 2097 ).

Anhang 7 ¹¹⁷

¹¹⁷ Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4791 ).
(Art. 25 Abs. 2)

Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben

1 Standort

11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998¹¹⁸ liegen.
12 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosions­ge­fährdet sind.
13 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
¹¹⁸ SR 814.201

2 Schutzmassnahmen

21 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasser­spiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke über­deckt werden.
22 Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Platz wäh­rend mindestens zweier Jahre eingezäunt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Frist verlängern, wenn die geplante Nutzung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt.
23 Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der Umgebung abgegrenzt sein.

Anhang 8

(Art. 47)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Die Verordnung vom 23. Juni 2004¹¹⁹ über die Entsorgung von tierischen Nebenpro­dukten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹²⁰
¹¹⁹ [ AS 2004 3079 ; 2005 4199 Anhang 3 Ziff. II 9; 2006 5217 Anhang Ziff. 6; 2007 2711 Ziff. II 2; 2008 1189 ]
¹²⁰ Die Änderungen können unter AS 2011 2699 konsultiert werden.
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