Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
1 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB
951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank (vom 24. Februar 2005)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
15 Abs.
3 Ziff.
7 des Kantonalbankges etzes vom 28. Sep tember 1997
2 , erlässt die folgenden Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages: A. Allgemeines
Zweck dieser
Richtlinien
§ 1.
1 Diese Richtlinien konkretisieren den in §
2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalba nk vom 28. September 1997
2 verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.
2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Ban korgane einerseits und dessen Über wachung durch die Kommission zu r Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürc her Kantonalbank anderseits.
Definition
§ 2.
1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Zürcher Kantonalbank, die Bevölker ung des Kantons Zürich im All gemeinen und bestimmte Kundengr uppen im Besonderen mit Bank dienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent sprechen.
2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll.
Inhalt und
Umfang des
Leistungs
-
auftrages
§ 3.
1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank die in §
8 Ziff.
1–16 des Reglemen ts über die Organi sation des Konzerns de r Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 2011
3 um schriebenen Geschäftstätigkeiten.
5
2
951.13 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB
2 Zu den allgemeinen Grundbedürfn issen für Bankdienstleistungen im Sinne von §
2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungs
- verkehr. Das Angebot von Bankdien stleistungen der Zürcher Kanto
- nalbank berücksichtigt insbesonde re auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-r echtlichen Körperschaften.
3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienst leistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen. Rahmen bedingungen für die Erfüllung des Leistungs auftrages
§ 4.
Bei der Erfüllung des Leistungsa uftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank di e Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Le istungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, stre bt sie einen ange messenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltig en Eigenkapitalrendite. B. Umsetzung des Leistungsauftrages Leitbild und Strategien
§ 5.
Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kanto
- nalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien. Jahresplanung und Ziel setzungen
§ 6.
Jahresplanung und jährliche Zi elsetzungen bilden Steuerungs
- elemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen. Umsetzung im operativen Geschäft
§ 7.
Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Ge schäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungs
- auftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:
1. Refinanzierung,
2. Allokation von Mitteln zur Verfol gung bestimmter Geschäftszwecke,
3. Investitionsvorhaben,
4. Festlegung der Vertriebskanäle,
5. Akquisitionen,
6. Kooperationen mit ande ren Banken und Unternehmen,
3 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB
951.13
7. Ausgliederung von Geschä ftszweigen (Outsourcing),
8. Auswahl und Ausbildung des Personals,
9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistun gen (Produkte-Management),
10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Ma ssengeschäfte,
11. Unterstützung von wirtschaftliche n, sozialen und kulturellen Insti tutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).
Generelle
Unterlassung
§ 8.
Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Geschäftstätigkeiten, di e dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt linie abträglich sind. C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages
Bankrat
§ 9.
1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts funktion prüft der Bankrat regelm ässig die Qualität und die Wirt schaftlichkeit der Erfüll ung des Leistungsauftrag es sowie dessen Aus wirkungen.
2 Der Bankrat überträgt diese Au fgabe dem Bankpräsidium gemäss
§ 15
a des Kantonalbankg esetzes vom 28. September 1997
2 und §
29 Abs.
2 des Reglementes über die Organ isation des Konzerns der Zür cher Kantonalbank vom 23. Juni 2011
3 .
5
Bankpräsidium
§ 10.
5 Als ständiger Ausschuss gemäss §
15 a des Kantonalbank gesetzes vom 28. September 1997
2 und §
29 Abs. 2 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni
2011
3 regelt das Bankpräsidium in Ri chtlinien, die vom Bankrat zu ge nehmigen sind, die weiteren Einzel heiten zur Erfüllung seiner Auf gabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.
Fachgremium
§ 11.
Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Per son für den Leistungsauftrag geleit et wird. Dieses Fachgremium berät und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen des Leistungsauftrages.
4
951.13 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages Instrumente für die Kontrolle im Vornherein
§ 12.
Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs
- auftrages im Vornherein bilden name ntlich das Leitbild, die Strategien der Gesamtbank und der Geschäftsei nheiten, die Jahresplanung, die Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die Vorbehalte für die Ge nehmigung einzelner Ge schäfte durch das Bank
- präsidium oder den Bankrat. Nachträgliche Kontrolle
§ 13.
1 Instrumente für die nachträgli che Kontrolle des Leistungs
- auftrages bildet in erster Linie de r Bericht des Bankrates zuhanden der kantonsrätlichen Kommission, de n das Fachgremium zuhanden des Bankpräsidiums und des Bankrates vo rzubereiten hat. Zudem legt der Bankrat im jährlichen Geschäftsbe richt Rechenschaft über die Erfül
- lung des Leistungsauftrages ab.
2 Der Bankrat oder das Bankpräsi dium können jederzeit über alle Gegenstände des Leistungsauftrag s von den betroffenen Stellen Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen. E. Überwachung der Erfüllun g des Leistungsauftrages durch die kantonsrä tliche Kommission Kantonsrätliche Kommission
§ 14.
5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die Erfüllung des Leistungsa uftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission jährlich Bericht. Die kantonsrät liche Kommission kann über Einzelhei
- ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Be
richt
- erstattung und Auskunftserte ilung erfolgen gemäss §
12 Abs. 4 des
Kan
- tonalbankgesetzes vom 28. September 1997
2 . Inhalt des Berichtes an die kantonsrätliche Kommission
§ 15.
Die kantonsrätliche Kommissi on gibt dem Ba nkrat jeweils rechtzeitig bekannt, zu welchen Th emen sich der Bericht des Bank
- rates im Speziellen zu äussern hat. Behandlung des Berichtes
§ 16.
Die kantonsrätliche Komm ission und das Bankpräsidium besprechen den jährlichen Berich t in einer gemeinsamen Sitzung, an welcher auch weitere Vertreterinn en und Vertreter der Bank teilneh
- men können.
5 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB
951.13 F. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 17.
Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
4 am 30. Januar 2006 in Kraft.
1 OS 61, 60 .
2 LS 951.1 .
3 Nicht in LS.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.
5 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2013 ( OS 70, 64 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
Feedback