Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (818.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PaRV 1)

(Passivrauchschutzverordnung, PaRV ¹ ) vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010) ¹ Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008² zum Schutz vor Passivrauchen,
verordnet:
² SR 818.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a. das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
c. die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
e. die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 2 Rauchverbot
¹ Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
² Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

Art. 4 Anforderungen an Raucherräume
¹ Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
a. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
b. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
² Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
³ Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
⁴ Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
a. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
b. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
¹ Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
a. die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
b. das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
² Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
³ Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
a. Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeits­platz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
b. Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24 b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979³.
³ SR 700
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen
¹ In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.
² Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.
³ Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964⁴ und seiner Ausführungsbestimmungen.
⁴ SR 822.11

3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

Art. 7
¹ Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:
a. von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
b. von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
c. von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.
² Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
…⁵
⁵ Die Änderung kann unter AS 2009 6289 konsultiert werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht