Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (0.747.206)
CH - Schweizer Bundesrecht

Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI)

(CLNI) Abgeschlossen in Strassburg am 4. November 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Mai 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1997 (Stand am 7. März 2006) ¹ AS 1998 1000 ; BBl 1995 IV 241 Art. 1 Abs. 1 des BBl vom 22. März 1996 ( AS 1998 998 ).
Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer Vereinheitlichung des Rechts der Haf­tungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt, insbesondere auf Rhein und Mosel,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben demgemäss folgendes vereinbart:

Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung

Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen
(1)  Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinn der nachstehenden Begriffs­bestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 genannten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.
(2)  Der Ausdruck
a) «Schiffseigentümer» bezeichnet den Eigner, Mieter, Charterer, Reeder und Ausrüster eines Schiffes;
b) «Schiff» bezeichnet ein Binnenschiff und umfasst auch Tragflächenboote, Fäh­ren und Kleinfahrzeuge, nicht jedoch Luftkissenfahrzeuge. Den Schiffen stehen gleich Bagger, Krane, Elevatoren und alle sonstigen schwimmenden und be­weglichen Anlagen oder Geräte ähnlicher Art;
c) «Berger oder Retter» bezeichnet jede Person, die in unmittelbarem Zusammen­hang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste erbringt. Zu einer Bergung oder Hilfeleistung gehören auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Arbeiten.
(3)  Wird einer der in Artikel 2 genannten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.
(4)  In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.
(5)  Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf dieses Übereinkommen berufen.
(6)  Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.
Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
(1)  Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:
a) Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Sachen (einschliesslich Beschädigung von Hafenanlagen, Ha­fenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus ent­stehender weiterer Schäden;
b) Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
c) Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertrag­licher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen;
d) Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichma­chung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat;
e) Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes;
f) Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Massnahmen, die ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verrin­gern, sowie wegen weiterer durch solche Massnahmen entstandener Schäden.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungs­beschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonst wie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.
Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie Ansprüche auf Beitrags­leistung zur grossen Haverei;
b) Ansprüche, die unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaat­liche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung bei nuklearen Schäden regeln oder verbieten;
c) Ansprüche gegen den Eigentümer eines Reaktorschiffes wegen nuklearer Schä­den;
d) Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, deren Aufgaben mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Ange­hörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter nach dem Recht, das für den Dienstvertrag zwischen ihm und diesen Bediensteten gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder nur auf einen Betrag beschränken kann, der den in Artikel 6 vorgesehenen übersteigt.
Art. 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten
Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr­scheinlichkeit eintreten werde.
Art. 5 Gegenansprüche
Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinan­der aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.

Kapitel II Haftungshöchstbeträge

Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge
(1)  Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 genannten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:
a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung: i) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförderung von Gütern dient, insbesondere ein Fahrgastschiff, 200 Rechnungseinhei­ten je Kubikmeter Wasserverdrängung des Schiffes bei höchstzulässigem Tiefgang, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebs­kraft um 700 Rech­nungseinheiten je KW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen;
ii) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient, 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schif­fes, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um 700 Rechnungs­einheiten je KW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen;
iii) für ein Schub- oder Schleppboot 700 Rechnungseinheiten je KW Lei­s­tungsfähigkeit der Antriebsmaschinen;
iv) für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht sich der nach Ziffer iii errechnete Haftungsbetrag um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter; diese Erhöhung tritt insoweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass das Schubboot für einen oder meh­rere dieser Schubleichter Bergungs- oder Hilfeleis­tungsdienste erbracht hat;
v) für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verur­sachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe fortbewegt, erhöht sich der nach Ziffer i, ii oder iii errechnete Haftungs­betrag um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe; diese Erhöhung tritt in­soweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass dieses Schiff für eines oder mehrere der gekoppelten Schiffe Bergungs- oder Hilfeleis­tungsdienste er­bracht hat;
vi) für schwimmende und bewegliche Anlagen und Geräte im Sinn des Arti­kels 1 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 ihr Wert im Zeitpunkt des Ereignisses;
b) für alle übrigen Ansprüche die Hälfte der unter Buchstabe a genannten Beträge;
c) reicht der nach Buchstabe a errechnete Betrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Buchstabe b errechnete Be­trag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die unter Buchstabe b genannten Ansprüche haben;
d) in allen Fällen dürfen die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung 200 000 Rechnungseinheiten und für alle übrigen An­sprüche 100 000 Rechnungseinheiten nicht unterschreiten.
(2)  Unbeschadet der Rechte nach Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Brücken und Navigations­hilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor Ansprü­chen nach Absatz 1 Buchstabe b haben.
(3)  Für einen Berger oder Retter, der für ein Schiff Bergungs- oder Hilfeleistungs­dienste erbringt und weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus arbeitet, sowie für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Haftungshöchstbeträge.
Art. 7 Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden
(1)  Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der Rei­senden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf; ist die Anzahl der Reisenden, die das Schiff befördern darf, nicht vorgeschrieben, so bestimmt sich die Haftungsbeschränkung nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich befördert hat.
Diese Höchstbeträge dürfen 720 000 Rechnungseinheiten nicht unterschreiten und folgende Beträge nicht überschreiten:
a) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 100 Personen 3 Millionen Rechnungseinheiten;
b) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 180 Personen 6 Millionen Rechnungseinheiten;
c) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl von über 180 Personen 12 Millionen Rechnungseinheiten.
(2)  «Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes» im Sinn dieses Artikels bezeichnet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden,
a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags für Reisende befördert wird oder
b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind.
Art. 8 Rechnungseinheit
(1)  Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs­recht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entspre­chend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haf­tungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit.
(2)  Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung einer Vertragspartei wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt.
Die Vertragsparteien können auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnungsmethode den Gegenwert der in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge in ihrer Landeswährung in gerundeten Beträgen festsetzen. Weichen die in der Lan­deswährung festgesetzten Beträge infolge einer Änderung des in Sonderziehungs­rechten ausgedrückten Wertes der Landeswährung um mehr als 10 v. H. von dem in den Artikeln 6 und 7 in Sonderziehungsrechten ausgedrückten tatsächlichen Wert ab, so sind die Beträge dem tatsächlichen Wert anzupassen. Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer die in der Landeswährung ausgedrückten Beträge sowie jede Anpassung dieser Beträge mit.
Art. 9 Mehrere Ansprüche
(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die nach Artikel 6 bestimmten Haftungs­höchstbeträge für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprü­che:
a) gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Personen sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschul­den sie haften, oder
b) gegen den Eigentümer eines Schiffes, der von diesem aus Bergungs- oder Hil­feleistungsdienste erbringt, und gegen von diesem Schiff aus arbeitende Berger oder Retter sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschul­den Eigentümer, Berger oder Retter haften, oder
c) gegen Berger oder Retter, die nicht von einem Binnenschiff oder einem See­schiff aus arbeiten oder die ausschliesslich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht werden, sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Berger oder Retter haften.
(2) a) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Haftungs­betrag für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, für die aus dem Ereig­nis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähig­keit der Schubleichter, so vermindert sich für jeden Schubleichter der Haf­tungsbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schubleichters.
b) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Haftungsbetrag für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe fortbewegt, für die aus dem Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der fest gekop­pelten Schiffe, so vermindert sich für jedes fest gekoppelte Schiff der Haf­tungsbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserver­drängung des fest gekoppelten Schiffes.
(3)  Die nach Artikel 7 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 7 ge­nannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften.
Art. 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds
(1) Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinn des Artikels 11 nicht errichtet worden ist. Eine Vertrags­partei kann jedoch in ihrem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor ihren Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach die­sem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(2) Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels richtet sich nach dem inner­staatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Klage erhoben wird.

Kapitel III Haftungsfonds

Art. 11 Errichtung des Fonds
(1)  Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem zuständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs ein­geleitet wird, oder, falls kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, bei dem zu­ständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde einer Vertragspartei, in de­ren Hoheitsgebiet ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unter­liegenden Anspruchs eingeleitet werden kann, einen Fonds errichten. Der Fonds ist in Höhe derjenigen in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge zu errichten, die für Ansprüche gelten, bezüglich deren eine Haftung desjenigen, der den Fonds errichtet, in Betracht kommt, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Er­eignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds. Dieser Fonds steht zur Be­friedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haf­tung geltend gemacht werden kann.
(2)  Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird.
(3)  Ein Fonds, der von einer der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 3 genannten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 3 genannten Per­sonen errichtet.
Art. 12 Verteilung des Fonds
(1)  Vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1 und 2 und des Artikels 7 wird der Fonds unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche gegen den Fonds verteilt.
(2)  Hat der Haftpflichtige oder sein Versicherer vor der Verteilung des Fonds einen Anspruch gegen den Fonds befriedigt, so tritt er bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem so Entschädigten auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten.
(3)  Das in Absatz 2 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von anderen als den darin genannten Personen für von ihnen gezahlte Entschädigungsbeträge ausgeübt wer­den, jedoch nur, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatli­chen Recht zulässig ist.
(4)  Weist der Haftpflichtige oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Entschädigungsbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach den Absät­zen 2 und 3 zugestanden hätte, wenn die Entschädigung vor Verteilung des Fonds gezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Behörde des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückbehalten wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.
Art. 13 Ausschluss anderer Klagen
(1)  Ist ein Haftungsfonds nach Artikel 11 errichtet worden, so kann derjenige, der einen Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, für diesen Anspruch kein Recht mehr gegen das sonstige Vermögen einer Person geltend machen, durch oder für die der Fonds errichtet worden ist.
(2)  Nach der Errichtung eines Fonds nach Artikel 11 ist ein Schiff oder sonstiges Vermögen, das einer Person gehört, für die der Fonds errichtet worden ist, und das im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen eines möglichen Anspruchs gegen den Fonds mit Arrest belegt worden ist, sowie eine geleistete Sicherheit auf Anordnung des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde dieses Staates freizugeben.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.
Art. 14 Anzuwendendes Recht
Vorbehaltlich dieses Kapitels richten sich die Errichtung und die Verteilung eines Haftungsfonds sowie das gesamte damit zusammenhängende Verfahren nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Fonds errichtet wird.

Kapitel IV Anwendungsbereich

Art. 15
(1)  Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, wenn im Zeitpunkt des Ereig­nisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind,
a) das Schiff eine Wasserstrasse befahren hat, die der Revidierten Rhein­schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868² oder vom Vertrag vom 27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel unterliegt, oder
b) Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasser­strasse in Gefahr befindliches Schiff oder für die Ladung eines solchen Schiffes erbracht worden sind oder
c) ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse gesunkenes, havariertes, festgefah­renes oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist.
Dieses Übereinkommen findet auch Anwendung auf die Beschränkung der Haftung eines Bergers oder Retters, der von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder Hilfe­leis­tungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse in Gefahr befind­liches Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Seeschiffs erbringt.
(2)  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auch für andere als die in Absatz 1 genannten Wasserstrassen gilt, sofern diese im Hoheits­gebiet dieses Staates liegen.
Dieses Übereinkommen gilt für die in der Notifikation genannten Wasserstrassen vom ersten Tag des Monats an, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation folgt, oder, wenn dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft getre­ten ist, von seinem Inkrafttreten an.
(3)  Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklä­rung jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, oder zu einem in der Erklärung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam.
² SR 0.747.224.101

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt vom 4. November 1988 bis zum 4. November 1989 für alle Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868³ und das Grossherzogtum Luxemburg am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
(3)  Andere als die in Absatz 1 genannten Staaten, die eine direkte schiffbare Verbin­dung zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Wasserstrassen haben, können durch einstimmigen Beschluss der Staaten, für die dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, zum Beitritt eingeladen werden. Der Verwahrer beruft die in Satz 1 genannten Staaten zur Beschlussfassung über die Einladung ein. Der Beschluss enthält die im Fall des Beitritts des einzuladenden Staates erforderlichen Anpassungen dieses Übereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Umrechnung der Haftungsbeträge in die Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Wäh­rungsfonds ist. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn alle in Satz 1 genannten Vertrags­parteien dieses Übereinkommens dem Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Annahme des Beschlusses notifiziert haben. Jeder so einge­ladene Staat kann dem Übereinkommen in der durch den Beschluss angepassten Fassung beitreten.
(4)  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
³ SR 0.747.224.101
Art. 17 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem drei der in Artikel 16 Ab­satz 1 genannten Staaten die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde hinterlegt haben.
(2)  Für einen Staat, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach der Hinterlegung der Urkunde folgt.
Art. 18 Vorbehalte
(1)  Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts und, im Fall eines Vorbehalts nach Buchstabe b, auch in einem späteren Zeitpunkt das Recht vorbehalten, die Bestim­mungen dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden auf
a) Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, che­mischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden;
b) Ansprüche wegen Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher Güter durch diese verursacht werden, soweit diese Ansprüche unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung ausschliessen oder höhere als die in diesem Überein­kommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge festsetzen;
c) Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e;
d) Sport- und Vergnügungsschiffe sowie Schiffe, deren Verwendung zur Schiff­­fahrt nicht des Erwerbs wegen erfolgt;
e) Leichter, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden.
(2)  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass er für Ansprüche aus einem Ereignis, das auf seinen Wasserstrassen eingetreten ist, die in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a und b genannten Haftungshöchstbeträge nicht anwenden wird.
(3)  Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung notifiziert werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
(4)  Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 19 Kündigung
(1)  Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.
(2)  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, oder zu einem in der Notifikation bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 20 Änderung der Haftungshöchstbeträge
(1)  Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Verwahrer eine Konferenz aller Ver­tragsstaaten zur Beratung über die Änderung der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehe­nen Haftungshöchstbeträge oder zur Änderung der in Artikel 8 genannten Rech­nungseinheit ein.
(2)  Bei der Beratung über die Änderung der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge sind die aus Schadensereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere der Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertverän­derungen sowie die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen.
(3) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frü­hestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unter­zeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des In­krafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden.
b) Ein Höchstbetrag darf nicht soweit erhöht werden, dass er einen Betrag über­steigt, der dem in diesem Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag, zuzüg­lich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.
c) Ein Höchstbetrag darf nicht soweit erhöht werden, dass er einen Betrag über­steigt, der dem Dreifachen des in diesem Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrags entspricht.
(4)  Der Beschluss, die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge zu ändern oder die in Artikel 8 genannte Rechnungseinheit durch eine andere Ein­heit zu ersetzen, wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Staaten, für die dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, gefasst.
(5)  Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 2 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Drittel der Vertragsstaaten dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass sie die Änderung nicht annehmen.
(6)  Eine nach Absatz 5 als angenommen geltende Änderung tritt 18 Monate nach ihrer Annahme für alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Kraft, sofern sie nicht das Übereinkommen nach Arti­kel 19 Absatz 1 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. Die Änderung ist für jeden Staat, der nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Vertragspartei des Über­einkommens wird, verbindlich.
Art. 21 Verwahrer
(1)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
a) übermittelt den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Staaten sowie allen ande­ren Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens;
b) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung, von jeder Hinterlegung einer Urkunde sowie von jeder dabei abgegebenen Erklärung und jedem dabei gemachten Vorbehalt unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) von jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeit­punkts, zu dem sie wirksam wird;
iv) von jeder Änderung, die nach Artikel 20 Absatz 5 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 20 Ab­satz 6 in Kraft tritt;
v) von jedem Beschluss, durch den ein Staat nach Artikel 16 Absatz 3 zum Beitritt eingeladen wird, sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Be­schlusses;
vi) von jeder auf Grund einer der Bestimmungen dieses Übereinkommens er­forderlichen Mitteilung.
Art. 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und nie­derländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 4. November 1988
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 23. November 2005 ⁴

⁴ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Deutschland*

  9. März

1999

  1. Juli

1999

Luxemburg*

  5. Juli

1993

  1. September

1997

Niederlande*

16. April

1997

  1. September

1997

Schweiz*

21. Mai

1997

  1. September

1997

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die deutschen und französischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁵
Vorbehalte:
a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst die Anwendung des Über­ein­kommens auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physi­kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verur­sacht werden, aus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a);
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst die Anwendung des Überein­kommens auf Sport- und Vergnügungsschiffe sowie auf Schiffe aus, deren Verwendung zur Schifffahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt (Art. 18 Abs. 1 Bst. d);
c) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die nach Artikel 7 Absatz 1 Buch­staben a und b des Übereinkommens vorgesehenen Haftungshöchst-beträge nicht anwenden (Art. 18 Abs. 2).
Erklärung:
Der Bundesrat erklärt ferner gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Übereinkommensbestimmungen auch zwischen Basel und Rheinfelden anwenden wird.
⁵ Art. 2 des BB vom 22. März 1996 ( AS 1998 998 ).
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