Kantonales Waldgesetz (921.1)
CH - ZH

Kantonales Waldgesetz

1 Kantonales Waldgesetz
921.1 Kantonales Waldgesetz (vom 7. Juni 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes
3 und regelt deren Vollzug.
Begriff
des Waldes

§ 2.

Eine mit Waldbäumen oder Wald sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist: a. 800 m
2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, b. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässi gen Waldsaumes, c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Rodungsersatz,
Waldfonds

§ 3.

Ersatzabgaben im Sinne von Ar t. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)
3 fliessen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds di enen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.
Betreten
und Befahren

§ 4.

1 Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.
2 Der Forstdienst kann aus öffent lichen Interessen die Zugänglich keit für bestimmte Waldgebiete ei nschränken, namentlich zum Schutz a. der Waldverjüngung, b. von Pflanzen und wildlebenden Tieren, c. öffentlicher Anlagen.
b. Veran
-
staltungen

§ 5.

1 Veranstaltungen, die zu eine r erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewi lligungspflichtig . Der Regierungs rat regelt die Einzelheiten.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.
c. Reiten und
Radfahren

§ 6.

1 Reiten und Radfahren im Wa ld sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt.
2 Ausnahmen regelt die Gemeinde.
a. Zugäng-
lichkeit
2
921.1 Kantonales Waldgesetz d. Motorfahr zeugverkehr

§ 7.

1 Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft so wie für den Unterhalt von Gewäs
- sern und Versorgungsa nlagen befahren werd en. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausn ahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.
2 Für die Signalisation und Kontro lle der Fahrverbote ist die Ge
- meinde zuständig. Der kantonale Fo rstdienst wird vor der Signalisa
- tion angehört. Forstliche Bauten und Anlagen

§ 8.

Baubewilligungen für forstlic he Bauten und Anlagen können mit der Bedingung verknüpft werden , dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

§ 9.

1 Es ist verboten, nichtforst liche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweit ern oder ihrem Zweck zu entfremden.
2 Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahme
- bewilligung erteilt werden. Nachteilige Nutzungen

§ 10.

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1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mäh
- nutzung, Niederhalten von Bäum en sowie das Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gart enabfällen sind unzulässig.
2 Aus wichtigen Gründen können solc he Nutzungen bewilligt wer
- den. Die Bewillig ung wird widerrufen, we nn die Erfüllung der Wald
- funktionen gefährdet ist. Erschliessung

§ 11.

Die Bau- und Kulturlanderschlie ssung und die Walderschlies
- sung sind zu koordinieren. III. Pflege und Nutzung des Waldes
1. Forstliche Planung Waldentwick lungsplanung

§ 12.

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1 Die Waldentwicklungsplanung st ellt für das gesamte Wald
- gebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhalt ig erfüllen kann.
2 Sie wird unter der Leitung de s kantonalen Forstdienstes durch
- geführt. Die Gemeinden, Waldei gentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen.
3 Die Waldentwicklungsp läne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern.
4 Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich.
3 Kantonales Waldgesetz
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Ausführungs
-
planung

§ 13.

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1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in de nen öffentliche Interessen durchzu setzen sind oder für welche Bundes- oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden.
2 Die Ausführungsplanung erfolgt durch: a. Betriebspläne, b. Verordnungen und Verfügungen, c. Beitragsbedingungen, d. Verträge.
3 Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen die Waldeigentümerinnen und Waldeige ntümer Betriebspläne; sie sind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Wald eigentümer verbindlich.
Planungs
-
grundlagen

§ 14.

5
1 Der kantonale Forstdienst er hebt die Planungsgrundlagen und führt sie nach. Er stellt di ese den Waldeigent ümerinnen und Wald eigentümern unentgelt lich zur Verfügung.
2 Die Waldeigentümerinnen und Wa ldeigentümer beschaffen die notwendigen Grundlagen fü r die Betriebsführung.
Planungs
-
vorschriften

§ 15.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planung durch Verordnung.
2. Waldbau
Bewirt
-
schaftungs
-
vorschriften

§ 16.

5
1 Die Erhaltung und Bewirtschaft ung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin od er des Waldeigentümers.
2 Sie halten sich an die Ausführ ungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schone n Boden, Flora und Fauna.
Holznutzung

§ 17.

1 Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume vom Forstdienst angezeichnet.
2 In Wäldern ohne Ausführungspl anung kann im Rahmen von Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommuna len Forstdienst Holz ohne Anzeichnung genutzt werden.
3. Verhütung und Behebung von Waldschäden
Pflichten der
Waldeigen
-
tümerinnen und
Waldeigentü
-
mer

§ 18.

Die Waldeigentümer innen und Waldeigentümer sind ver pflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu behe ben. Sie haben die vom Forstdie nst angeordneten Massnahmen um gehend auszuführen.
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921.1 Kantonales Waldgesetz Regelung des Wildbestandes

§ 19.

Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Bau
- marten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wild
- schäden erhoben sowie wa ldbauliche und jagdli che Massnahmen fest
- gelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das Verfahren. IV. Förderungsmassnahmen
1. Aus- und Fortbildung Forstpersonal

§ 20.

Fortbildungskurse für das Forstpers onal können obligato
- risch erklärt werden. Die Arbeitgebe rin oder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten. Waldarbeiterin nen und Wald arbeiter

§ 21.

Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsäge
- arbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
2. Finanzierung Grundsätze

§ 22.

Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, a. die mit der forstliche n Planung übereinstimmen, b. die durch den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt werden, c. die wirtschaftlich und fa chkundig durchgeführt werden, d. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Rege
- lung von Konflikten getroffen wird. Kostenanteile

§ 23.

1 Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitrags
- berechtigten Kosten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG
3 .
2 Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhal
- tung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrags ve rbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen. Subventionen

§ 24.

1 Der Staat kann Subve ntionen gewähren a. bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG
3 , b. bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.
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2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere: a. die Erstellung v on Betriebsplänen, b. die Förderung de r Holzverwendung, c. die forstliche Aus- und Weiter bildung der Wald arbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Waldbe sitzerinnen und Waldbesitzer.
3 Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art.
40 WaG
3 gewäh ren. V. Forstorganisation
1. Kantonaler Forstdienst
Organisation,
Aufgaben

§ 25.

1 Die zuständige Direktion voll zieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnu ng nichts anderes bestimmt ist.
2 Die Aufgaben des kantonalen Fo rstdienstes sind insbesondere: a. Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anord nung der erforderlichen Massnahmen, b. Erfassung des Waldzustandes, c. Information der Behörden und de r Öffentlichkeit über die Bedeu tung und den Zustand des Waldes im Kanton, d. Beratung des komm unalen Forstdienstes, e. Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammen arbeit mit den Berufsverbände n und geeigneten Organisationen, f. Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Waldwirt schaft, g. Betreuung des Staatswaldes.
2. Kommunaler Forstdienst
Forstreviere

§ 26.

1 Die Gemeinden bilden Fors treviere und stellen Revier försterinnen oder Revierförster an . Sie arbeiten da bei mit den Wald besitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zu sammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem Reglement fest.
2 Die Gemeinde kann die Aufgab en des kommunalen Forstdiens tes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste von forstlichen Organisationen wie Holzkorporationen oder Wald verbänden stehen.
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3 Soweit der Staatswald durch Staa tsförsterinnen oder Staatsförster betreut wird, nehmen diese die Au fgaben des kommunalen Forstdiens
- tes wahr. Technische Forst verwaltungen

§ 27.

Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forst
- ingenieurinnen oder Forstingenieur e mit Wählbarkeitszeugnis verwal
- ten lassen, Aufgaben des kant onalen Forstdienstes übertragen. Aufgaben

§ 28.

Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind: a. unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, b. Anzeichnen der Holzschläge, c. Information über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde, d. Beratung der Waldbesitzerinne n und Waldbesitzer sowie der Wald
- benützerinnen und Waldbenützer, e. Mitwirkung bei der Durchführ ung staatlicher Massnahmen. Aufsicht

§ 29.

Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kom
- munalen Forstdienst aus und hat di esem gegenüber ei n direktes fach
- liches Weisungsrecht. Kosten

§ 30.

1 Die Kosten des Forstrevi ers trägt die Gemeinde.
2 Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das Anzeichnen und für das Grundangeb ot der Beratung dürfen Wald
- eigentümerinnen und Waldeigentümer n sowie Dritten nicht belastet werden.
3 Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu
50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.
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3. Körperschaften kantonalen Rechts Korporationen

§ 31.

Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit Teilrechten gebildet werden. Waldverbände

§ 32.

1 Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer inner
- halb eines vom Gemeindevorstand
12 festgelegten Gebiets bilden zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Kör
- perschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des Waldes gehört, der Gründung zust immt. Für gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse legt der kantonal e Forstdienst den Perimeter fest.
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2 Der Gemeindevorstand
12 , bei gemeindeübergreifenden Zusam menschlüssen der Bezirksrat, le itet die Gründungsversammlung.
3 Die Statuten regeln Zweck, Or ganisation und Finanzen. Sie be dürfen der Genehmigung.
4. Meliorationen
Waldzusam
-
menlegungen
und andere
Verbesserungs
-
massnahmen

§ 33.

Für Waldzusammenlegungen und andere Ve rbesserungs massnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetz gebung
2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. VI. Rechtsschutz
10
Rekursinstanz

§ 33

a.
10
1 Anordnungen, die in Anwe ndung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald
3 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekur sgericht angefo chten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
Behörden
-
beschwerde

§ 33

b.
10 Gegen Rekursentscheide, we lche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII.
11 Strafbestimmungen
Übertretungen

§ 34.

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1 Mit Busse bis zu Fr.
10
000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. nichtforstliche Kleinbauten und -a nlagen im Wald erstellt, erwei tert oder ihrem Zweck entfremdet, b. abseits von Waldstrassen oder Waldwegen reitet oder Rad fährt oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von §
6 Abs. 2 verletzt, c. nachteilige Nutzungen im Sinne von §
10 Abs. 1 vornimmt, d. im Wald bewilligungspflicht ige Veranstaltungen durchführt, e. Anordnungen des Fors tdienstes missachtet, f. im Wald ohne die er forderliche Ausbildung Ar beiten im Sinne von

§ 21 ausführt oder ausführen lässt.

2 Gehilfenschaft ist strafbar.
3 . . .
9
8
921.1 Kantonales Waldgesetz Strafverfahren

§ 35.

1 Die Angehörigen des Forstdie nstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen ge gen dieses Gesetz verpflichtet.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Statthalterämter. VIII.
11 Schlussbestimmungen
1. Aufhebung und Änder ung bisherigen Rechts Aufhebung

§ 36.

Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 wird aufgehoben. Änderung

§ 37.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
4
2. Übergangsbestimmungen Hängige Verfahren

§ 38.

Für die bei Inkrafttreten dies es Gesetzes hängigen Verfah
- ren gilt das neue Recht. Die na ch altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Öffentlich- rechtliche Genossen schaften

§ 39.

Die nach §
19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben beste
- hen. Es gelten die §§
19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen Gemeinde n kann die zuständige Direktion die Genossenschaft auflösen. Privatwald verbände

§ 40.

Die Privatwaldverbände gemäss §
55 des Forstgesetzes vom
28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.
3. Vollziehungsbestimmung Verordnung

§ 41.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung , die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
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4. Inkraftsetzung
Inkraftsetzung

§ 42.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
6 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 54, 658.
2 LS 910.1 .
3 SR 921.0 .
4 Text siehe OS 54, 665.
5 Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999.
6 In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
7 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 504 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 505 ).
8 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
9 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
10 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
11 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
12 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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