Verordnung über das Globalbudget (612.2)
CH - ZH

Verordnung über das Globalbudget

1 Verordnung über das Globalbudget
612.2 Verordnung über das Globalbudget (vom 2. Oktober 1996)
1 I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt di e Haushaltführung mit Global budgets.
2 Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verord nung über die Finanzverwaltung
3 anwendbar.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Verordnung findet An wendung für kantonale Amts stellen gemäss §
17 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzverwaltung
3 , die Globalbudgets führen.
2 Wo nichts anderes bestimmt wi rd, werden die nachfolgend dem Regierungsrat und den Direktione n übertragenen Kompetenzen von den obersten kantonalen Gerichten in ihren Zuständi gkeitsbereichen selbständig wahrgenommen. II. Erstellung des Globalbudgets
Mittelzuweisung

§ 3.

1 Mit dem Globalbudget werden den Amtsstellen die Mittel für die Aufgabenerfüllung in de r Form eines Brutto- oder Netto budgets zugewiesen.
2 Beim Nettobudget wird nur der Saldo von Aufwand und Ertrag, beim Bruttobudget werden Aufwa nd und Ertrag getrennt voneinander ausgewiesen.
Leistungs-
umschreibung

§ 4.

Für die Gesamtheit der Leistung en einer Amtsstelle oder für einzelne Leistungsgruppen werden Ziele festgelegt. Die Qualität und die Quantität der Leistu ngen werden mit Indikatoren so umschrieben, dass die Erfüllung der Ziele beur teilt werden kann. Dabei können Bandbreiten festgelegt werden.
Festlegung

§ 5.

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Entwurf von Globalbudgets für Amtsstellen und fü r Leistungsgruppen vor. Werden Leistungsgruppen gebildet , muss dies für die Gesamtheit der Leistun gen der Amtsstelle geschehen.
2 Der Kantonsrat beschliesst für die Amtsstellen oder Leistungs gruppen ein Brutto- oder ein Ne ttobudget mit einer Leistungs umschreibung.
2
612.2 Verordnung über das Globalbudget
3 Der Regierungsrat kann weitere Rahmenbedingungen festlegen, insbesondere die Gesamtpunktezahl der Stellen nach den Bestimmun
- gen über die Stellenpläne. III. Rechnungsabschluss Rückstellungen

§ 6.

Werden für Beschaffungen oder Vorhaben vorgesehene Mittel innerhalb der Rechnungsperio de nicht beansprucht, können Rückstellungen gebildet werden. Ursachen von Saldo- abweichungen

§ 7.

Weichen Rechnungssaldo und Budg etsaldo voneinander ab, werden die Ursachen ermittelt. Dabei werden Umstände, die vom Leistungserbringer nicht beeinf lusst werden konnten (exogene Ur
- sachen) und Umstände, die vom Leistu ngserbringer zu verantworten sind (endogene Ursachen), unterschieden. Exogene Ursachen

§ 8.

Weichen Rechnungssaldo und B udgetsaldo auf Grund von exogenen Ursachen voneinander ab, wird die entsprechende Differenz direkt aus den allgemeinen Staats mitteln bestritten bzw. den allge
- meinen Staatsmitteln zugewiesen. Endogene Ursachen

§ 9.

1 Ist der Rechnungssaldo auf Gr und endogener Ursachen besser als der bewillig te Budgetsaldo, kann die Differenz ganz oder teilweise den Rücklagen zugewiesen werden.
2 Ist der Saldo schlechter als bew illigt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetra
- gen.
3 Ist die Bildung weiterer Rücklage n sachlich nicht gerechtfertigt, wird darauf ganz oder teilweise ve rzichtet; ein Überschuss wird den allgemeinen Staatsmitteln zugewiesen. Ist der weitere Verlustvortrag sachlich nicht gerechtfertigt, kann seine Abschreibung über den Vor
- anschlag beantragt werden. Bemessung von Rücklagen

§ 10.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Bemessung von Rücklagen. Er berücksichtigt dabe i insbesondere, ob die Verbesserung des Rechnungsergebnisses auf e ndogene oder exogene Ursachen zurückzuführen ist. Bewilligung von Rücklagen

§ 11.

Die Bildung von Rücklagen wi rd vom Kantonsrat mit der Jahresrechnung bewilligt.
3 Verordnung über das Globalbudget
612.2 IV. Bindung und Änderung des Globalbudgets
Bindung

§ 12.

1 Im Sinne von §
9 Abs. 2 des Finanz haushaltsgesetzes
2 sind die Brutto- oder Nettobudgets mit den Leistungsumschreibungen bin dend.
2 Vorbehalten bleibt die Auflös ung von Rückstellungen und von Rücklagen.
Ausgaben
zu Lasten von
Rückstellungen
und Rücklagen

§ 13.

1 Die Amtsstellen können im Ra hmen der ihnen eingeräum ten Ausgabenkompetenzen Rückstel lungen und Rücklagen auflösen und entsprechende Ausgaben tätigen.
2 Übertragungen von Rückstellung en und Rücklagen auf andere Amtsstellen und die Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen zur Finanzierung von Ausgaben a nderer Amtsstelle n sind unzulässig.
Änderung des
Globalbudgets

§ 14.

Reichen die bewil ligten Mittel zur Leistungserbringung nicht aus und ist der zusätzliche Mi ttelbedarf eine Folge exogener Ursachen, so richtet sich das Verfahren nach den §§
29 und 30 des Finanzhaushaltsgesetzes
2 . V. Kontrakte
Zuständigkeit

§ 15.

1 Die Direktionen schl iessen die Kontrakte ab. Der Regie rungsrat kann diese Kompetenz weiteren Stellen erteilen.
2 Kontrakte werden mit den Leis tungserbringern abgesprochen. Bei Meinungsverschiedenheiten en tscheidet der Leistungskäufer.
Inhalt

§ 16.

1 Mit den Kontrakten wird ei n Globalbudget auf einen Leis tungserbringer übertra gen oder auf mehrere Le istungserbringer auf geteilt. Dabei werden die zu erbr ingenden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten Finanz mittel bestimmt. Die Gesamtpunkte zahl der Stellen kann in den Kontrakten festgelegt werden.
2 Mit den Kontrakten können Auflagen festgelegt werden, die das Globalbudget ergänzen.
3 Die Kontrakte enthalten Weisun gen des Leistungskäufers und insbesondere Bestimmungen über a. Mehrleistungen des Leistungserbringers, b. Zahlungskonditionen und Bewirtschaftung der Kredite, c. Qualitätssicherung und Berichtswesen, d. Subkontrakte mit Dritten.
4 Für die Ergebnisbeurteilung massgebliche exogene Ursachen werden soweit möglich im Voraus bezeichnet.
4
612.2 Verordnung über das Globalbudget Leistungen innerhalb der Verwaltung

§ 17.

Leistungen innerhalb der Verw altung werden in der Regel kostendeckend verrechnet. Der Regierungsrat erlässt die entsprechen
- den Richtlinien. Mehrleistungen

§ 18.

1 Werden Mehrleistungen erbrac ht, wird dies in den Kon
- trakten geregelt.
2 Mehrleistungen müssen in enge m Zusammenhang mit der sonsti
- gen Tätigkeit des Leistungserbringers stehen oder mit seiner Infra
- struktur erbracht werden können. Sie bilden einen untergeordneten Teil der Gesamtleistung des Leistungserbringers.
3 Mehrleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen, insbesondere ist für die Benützung der staatlichen Anlagen und Infra
- struktur durch Dritte in der Rege l eine kostendeckende Abgeltung zu leisten. VI. Rechnungswesen Kostenrechnung

§ 19.

1 Die Amtsstellen mit Global budgets führen eine Kosten
- rechnung.
2 Die Kostenrechnung wird so geführ t, dass bei quantitativen oder qualitativen Leistungsveränderung en die Konsequenzen abgeschätzt und Massnahmen getroffen werd en können. Sie wird für Organi
- sationseinheiten, die ähnliche Leis tungen erbringen, branchenüblich und vergleichbar aufgebaut.
3 Die Amtsstellen mit Globalbudge ts führen die Finanzbuchhal
- tung für die konsolidie rte Darstellung des Budgets und der Rechnung nach §
16 des Finanzha ushaltsgesetzes
2 . VII. Berichtswesen Rechenschafts bericht

§ 20.

Jeder Leistungserbringer er stellt jährlich einen Rechen
- schaftsbericht zuhanden der Direktion. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält a. die Information über die Tätigkeit, b. Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen, c. die für die Steuerung erforderli chen Daten, in sbesondere Leis
- tungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten, d. die Daten für die konsolidiert e Verwaltungsrechnung und -statis
- tik.
5 Verordnung über das Globalbudget
612.2
Zwischen-
bericht

§ 21.

1 Per Ende April und per Ende August werden Zwischen berichte zuhanden der Direktionen ei ngereicht. Die Berichterstattung beschränkt sich auf die Soll-Ist-Abw eichungen, das vo raussichtliche Jahresergebnis sowie die Auflösung von Rücklagen. Die Direktionen können weitere Berichterstattungspu nkte festlegen. Di e Berichte wer den von der Finanzdirektion zusamm engefasst und innert Monatsfrist dem Regierungsrat vorgelegt. Der Finanzkommission wird vom Be richt an den Regierung srat Kenntnis gegeben.
2 Die obersten kantonalen Gerichte verfassen ents prechende Zwi schenberichte zuhanden der Finanzkommission.
Bericht-
erstattung
an den
Kantonsrat

§ 22.

Mit der Rechnungsablage ersta ttet der Regierungsrat einen Rechenschaftsbericht über die v on Einheiten mit Globalbudgets er brachten Leistungen. Die Berichte der obersten kant onalen Gerichte werden beigefügt.
Leistungs-
vergleiche

§ 23.

Die Direktionen erst ellen Leistungs- un d Kostenvergleiche im Rahmen des Berichtswesens (Benchmarking). VIII. Schlussbestimmungen
Geltungsdauer

§ 24.

6 Diese Verordnung wird spätestens auf den 1. Juni 2008 ersetzt. Für die Rechnung slegung über das Jahr
2007 bleiben die für den Voranschlag 2007 gelten den Vorschriften in Kraft.
Inkrafttreten

§ 25.

Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmi gung der §§
1 −
14, 22 und 24 durch den Kantonsrat
4 und unter dem Vor behalt der Annahme des Verw altungsreformrahmengesetzes
5 auf den
1. Januar 1997 in Kraft.
1 OS 54, 76.
2 LS 611 .
3 LS 612 .
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. März 1997.
5 Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1996.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2006 ( OS 61, 193 ; ABl 2006, 425 ). In Kraft seit 1. Juni 2006.
Markierungen
Leseansicht