Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            1 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (vom 13. März 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Kanton  Zürich  tritt  de m  Konkordat  über  die  Gewäh rung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direkter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkehr Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Behörden der Konkordatskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verkehren direkt miteinander.  Das  Ersuchungsschre iben  kann  in  der  Sprache  des  er suchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Falls  über  die  Zuständigkeit  ei ner  Behörde  Zweifel  bestehen, werden die gerichtlichen Akten und di e Rechtshilfegesuche der rechts gültigen allein zuständigen kanton alen Behörde zugestellt, die im nach stehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in de r Kompetenz einer anderen Behörde desselben  Kantons  liegen,  stellt  sie  die  Akten  von  Amtes  wegen  der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die ersuchte Behörde wende t ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3. Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den  Parteien,  unter  Angabe  von Ort  und  Zeit,  Kenntnis  über  die Anordnung einer Einv ernahme oder eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parteivertreter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die  im  Kanton  der  ersuche nden  Behörde  zugelassenen Parteivertreter  können  an  der  Ze ugeneinvernahme  oder  am  Augen schein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Kosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ersuchte  Behörde  erhebt  keine  Gebühren.  Für  die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  inte rkantonalen  Abkommen  über  die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Post zustellungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Vorladungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die in einem Konkordatskant on geladenen Zeugen und die  Sachverständigen,  die  den  ihne n  erteilten  Auftrag  angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zeugenladung erfolgt in eine r dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  können  einen  angemessenen Reisespesenvor schuss  verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zeugen  und  Sachverständig en  sind  dem  kantonalen  Recht der ladenden Behörde unterstellt. Prozess handlungen in einem anderen Kanton Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine ode r Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für den anderen Kanton zustän dige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Proz essrecht an. Ausschliessliche Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie  für  die  Zustellung  gerichtlich er  Akten  durch  den  Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizei licher Hilfe, ist die Behörde, wo diese  Handlungen  vollzogen  werden, allein  zuständig;  sie  wendet  ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ungeachtet  des  im  ersten  Absatz  enthaltenen  Vorbehaltes  ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen od er Sachverstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fehlen das Prozessrecht des ersu chten Kantons nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 III. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rücktritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Bei trittserklärung  sowie das  im  Anhang  zum Konkordat  erwähnte  Ver zeichnis   ist   dem   Eidgenössische n   Justiz-   und   Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Po lizeidepartement  zuhanden  des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktr itt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  tritt  für  die abschliessenden  Kantone mit  seiner  Veröffentlichung  in der  Sammlung  der  eidgenössischen Gesetze  in  Kraft,  für  die  später beitretenden  Kantone  mit  der  Ver öffentlichung  ihres  Beitrittes  in der  Sammlung  der eidgenössischen Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeic hnis  der  zuständigen  kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Anhang: Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten; b.  Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Zustellung von gerichtlichen Akten und b.  Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung. Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Einzelrichter im or dentlichen Verfahren b.  Einzelrichter im or dentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergerichtspräsident Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Appellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Amtsgerichtspräsident b.  Amtsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Zuständige Gerichtsinstanz b.  Landgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Landgerichtspräsident Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Einzelrichter b.  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Kantonsgericht b.  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Kantonsgerichtspräsident b.  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Kantonsgerichtspräsident b.  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Kantonsgerichtspräsidium b.  Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Kantonsgerichtspräsidium b.  Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Zivilgerichtspräsident b.  Zivilgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Zivilgerichtspräsident b.  Obergerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Obergericht b.  Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Gerichtskanzlei b.  Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tri bunaux d’arrondissement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Direction de la justice b.  Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Amtsgerichtspräsident b.  Amtsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Gerichtspräsident b.  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Gerichtspräsident b.  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gerichtspräsident Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bezirksgerichtspräsident b.  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Gerichtskanzlei erster Instanz b.   – Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bu ndesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind – Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergerichtspräsident Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Kantonsgerichtspräsident b.  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Kantonsgerichtspräsident b.  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident Appenzell I. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bezirksgerichtspräsident b.  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Bezirksgerichtspräsident b.  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bezirksgerichtspräsident b.  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Kantonsgerichtspräsident b.  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Kreisamt b.  Kreisamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Justiz- und Polizeidepartement b.  Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bezirksgericht b.  Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Bezirksgericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Bezirksgerichtspräsident b.  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Obergericht b.  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht Te ss i n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Dipartimento di giustizia b.  Pretore
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Dipartimento di giustizia b.  Dipartimento di giustizia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dipartimento di giustizia Wa adt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tri bunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal ou Présid ent du tribunal de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juges instructeurs des districts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Présidents des tri bunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Département de justice
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tribunal cantonal Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   a.  Procureur général b.  Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   a.  Procureur général b.  Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Département de justice et police Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Les présidents des tr ibunaux de districts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Le Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Le président du Tribunal de di strict ou le Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern di e Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 538 und GS II, 534.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angenommen von der Konferenz der kant onalen Justiz- und Polizeidirekto- ren  am  26. April  1974,  8./9. November  1974. Vom  Bundesrat  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. April 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Kanton Zürich in Kraft seit 6. Juni 1977.