Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS «Palliative Care» der Universität Luzern u... (546a)
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Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS «Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals

Nr. 546a Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS «Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals * vom 19. Dezember 2018 (Stand 1. Februar 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Lernziele
1 Das universitäre Weiterbildungsangebot CAS «Palliative Care» ist ein Zertifikatslehr
- gang der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals (LUKS). *
2 Ziel dieses Zertifikatslehrgangs ist es, qualifizierte Personen auf wissenschaftlich ho
- hem Niveau und praxisorientiert im Bereich Palliative Care weiterzubilden.
3 Der erfolgreiche Abschluss befähigt Studierende, eine aktive und führende Rolle als Palliative-Care-Spezialistin resp. Palliative-Care-Spezialist in einem interprofessionellen Palliative-Care-Team verantwortungsvoll einzunehmen.
4 Der Zertifikatslehrgang vermittelt eine Auswahl interdisziplinärer Kompetenzen auf den Gebieten Medizin, Psychologie, Ethik, Spiritualität, Sozialwissenschaften, Kommu
- nikation, Recht und Management, die sich auf den Kompetenzkatalog von palliativ.ch beziehen. Grundsatz dieses Zertifikatslehrgangs ist der ganzheitliche Ansatz, wobei alle Dimensionen des Individuums betrachtet werden.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-107
2 Nr. 546a

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Vor
- aussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in der Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Akademische Aufsicht
1 Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern übt die akademische Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. *

§ 4

Vorstand
1 Der Vorstand des Weiterbildungsangebots (Studienleitung) setzt sich paritätisch zu
- sammen aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und des LUKS. Die Mitglie
- der des Vorstands werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer ernennen.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium des Vorstands wird durch die Uni
- versität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das LUKS.
3 Die Studiengangmanagerin oder der Studiengangmanager nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrech nung, des Jahresberichts zuhanden des LUKS und des Departements für Gesund
- heitswissenschaften und Medizin sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Antrag der Studiengebühren zuhanden der Rektorin oder des Rektors, f. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln
3 , g. Entscheidung über die Vergabe von Stipendien, h. Entscheid bei Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen,
2 SRL Nr.
539i
3 Es gelten die Richtlinien der Universität Luzern für die Annahme von privaten Drittmitteln vom 24. Ja
- nuar 2014.
Nr. 546a
3 i. Antrag an das Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin zur Ver
- leihung der Titel, j. * Vorschlag an das Departement für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, k. Bestellung des Studiengangmanagements, l. Entscheid über Kooperationen.
5 Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er kann für die Zulassung einen Ausschuss bestimmen.

§ 5

Studiengangmanagement
1 Die Studiengangmanagerin oder der Studiengangmanager ist für die operationelle Um
- setzung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Das Studiengangmanagement und die administrative Assistenz werden durch den Vorstand gewählt und durch die Universität Luzern angestellt.
2 Die Studiengangmanagerin oder der Studiengangmanager ist insbesondere verantwort
- lich für: a. Anleitung und Unterstützung der Dozierenden, b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz, c. Marketing und Werbung, d. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden, e. Beratung der Studierenden, f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung zuhanden des Vorstands, g. Evaluation des Lehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden, h. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, i. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zu
- handen des Vorstandes.

§ 6

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern und des LUKS sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weite
- ren Fachpersonen aus dem Bereich Palliative Care und affinen Bereichen. Der Vorstand ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und di
- daktischen Kriterien erfolgt. *
2 Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Zertifikatslehrgang.

§ 7

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut. Die Ziele und die Inhalte der Mo
- dule werden in der Wegleitung des Zertifikatslehrgangs beschrieben.
4 Nr. 546a
2 Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
3 Der Zertifikatslehrgang besteht aus Präsenzstunden sowie Vor- und Nachbereitungs
- zeit.
4 Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche Arbeit (Zertifikatsar
- beit) erstellt werden.

§ 8

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer einen Abschluss an einer aner
- kannten Hochschule erworben hat und mindestens drei Jahre qualifizierte Berufserfah
- rung im Bereich Palliative Care oder in einem affinen Bereich nachweisen kann. Die Studienleitung kann darüber hinaus Personen «sur dossier» zulassen, wenn sie über ver
- gleichbare Kompetenzen verfügen und Erfahrungen nachweisen können. Personen, die sich «sur dossier» anmelden, sollen einen Motivationsbrief sowie eine Referenz mit den Anmeldungsunterlagen einreichen. *
2 Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen von maximal 2 ECTS angerechnet werden. Es können keine ECTS angerechnet werden, die bereits Teil eines abgeschlossenen Studiums sind.
3 Der Vorstand entscheidet über die Zulassung auf Antrag des Studiengangmanage ments.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.
5 Einzelne Module oder Teile des ganzen Zertifikatslehrgangs können für weitere inter
- essierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu ei
- nem Abschluss.
6 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 15 zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet der Vorstand über die Durchführung des Kurses. *

§ 9

Leistungsnachweise und ECTS-Credits
1 Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.
2 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Er
- folg erbracht worden ist.
3
- sprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
4 Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederho
- lung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächst
- möglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
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5
6 Für den erfolgreichen Abschluss Certified Advanced Study (CAS) ist eine Zertifikats
- arbeit zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung beschrieben.

§ 10

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, permanent evaluiert und weiterentwickelt.
2 Der Vorstand berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fort
- laufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der Schweizerischen Gesellschaft für Palliative Care (palliativ.ch) und des Schweizerischen Instituts für ärzt
- liche Weiter- und Fortbildung (SIWF) zu berücksichtigen.
4 Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.
5 Der Vorstand erstattet in der Departementsversammlung dem Departement für Ge
- sundheitswissenschaften und Medizin jährlich einen Qualitäts-Bericht.
3 Abschlüsse und Zertifikate

§ 11

Abschlüsse
1 Die Abschlüsse werden im Namen des Departements für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern ausgestellt und von der Vorstandspräsidentin oder vom Vorstandspräsidenten im Namen der Universität Luzern sowie von der Vizepräsi
- dentin oder vom Vizepräsidenten des Vorstands, welche das LUKS vertritt, unterschrie
- ben. *

§ 12

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Palliative Care der Universi
- tät Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *
2 Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

§ 13

Finanzen
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Universitätsleitung.
6 Nr. 546a
2 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Vorstand teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Ver
- zicht der Teilnehmenden auf Leistungen des Studiengangs.
3 Die Honorare der Dozierenden werden vom Vorstand festgelegt. Dabei sind die gelten
- den Regeln der Universität Luzern einzuhalten. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
4 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität und des LUKS (Infrastruk
- tur, Administration usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universi
- tät Luzern kostendeckend abgegolten.
4 Schlussbestimmungen

§ 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4 SRL Nr.
40
Nr. 546a
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.12.2018
01.01.2019 Erstfassung G 2018-107 Erlasstitel
26.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-033

§ 1 Abs. 1

26.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-033

§ 3 Abs. 1

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-026

§ 4 Abs. 4, j.

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-026

§ 6 Abs. 1

17.12.2021
01.02.2022 geändert G 2022-007

§ 8 Abs. 1

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-026

§ 8 Abs. 1

17.12.2021
01.02.2022 geändert G 2022-007

§ 8 Abs. 6

17.12.2021
01.02.2022 geändert G 2022-007

§ 11 Abs. 1

17.12.2021
01.02.2022 geändert G 2022-007

§ 12 Abs. 1

26.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-033
8 Nr. 546a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.12.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-107
26.06.2019
01.07.2019 Erlasstitel geändert G 2019-033
26.06.2019
01.07.2019

§ 1 Abs. 1

geändert G 2019-033
26.06.2019
01.07.2019

§ 12 Abs. 1

geändert G 2019-033
25.03.2020
01.04.2020

§ 3 Abs. 1

geändert G 2020-026
25.03.2020
01.04.2020

§ 4 Abs. 4, j.

geändert G 2020-026
25.03.2020
01.04.2020

§ 8 Abs. 1

geändert G 2020-026
17.12.2021
01.02.2022

§ 6 Abs. 1

geändert G 2022-007
17.12.2021
01.02.2022

§ 8 Abs. 1

geändert G 2022-007
17.12.2021
01.02.2022

§ 8 Abs. 6

geändert G 2022-007
17.12.2021
01.02.2022

§ 11 Abs. 1

geändert G 2022-007
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