Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (722a)
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Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

Nr. 722a Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991
1
,

§ 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des

Kantons Aargau, AFG) vom 20. November 2012
2 und § 22 des Fischereigesetzes des Kantons Luzern (FiG) vom 30. Juni 1997
3 , treffen
4 folgende Übereinkunft:
1. Zweck

§ 1

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
2 Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.
1 SR
923.0
2 SAR Nr.
935.200
3 SRL Nr.
720
4 Diese Übereinkunft wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 27. Oktober 2021 und vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 16. November 2021 beschlossen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-090
2 Nr. 722a
2. Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

§ 2

Berechtigung zur Angelfischerei
1 Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.
2 Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer a. mindestens zehn Jahre alt ist und b. den eidgenössischen Sachkundenachweis (SaNa) oder einen entspre-chenden Fä
- higkeitsausweis erlangt hat.
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.
4 Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

§ 3

Berechtigung zur Netzfischerei
1 Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischerei
- patent kann erworben werden, wenn a. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fi-schereipatents nach § 2 gegeben sind, b. die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei vorweisen können und c. ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben.
2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

§ 4

Fischereistatistik
1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.
3. Aufsicht

§ 5

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässi
- ge Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.
Nr. 722a
3
4. Ausübung der Fischerei

§ 6

Köderfische
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmin
- destmass aufweisen.

§ 7

Bootsfischerei
1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

§ 8

Schleppangeln und Angelfischerei
1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.

§ 9

Nachtfischerei
1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.
5. Fischereimanagement

§ 10

Bewirtschaftung
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforder
- lichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaf
- tungsmassnahmen.

§ 11

Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)
1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent zulässig.
2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand ver
- fügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Be
- rücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.
4 Nr. 722a

§ 12

Laichfischfang
1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

§ 13

Brut- und Aufzuchtanlagen
1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.
2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden.
6. Schonbestimmungen

§ 14

Schongebiete
1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.

§ 15

Schonzeiten
1 Es gelten folgende Schonzeiten: a. Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar, b. Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember, c. Hecht: 1. Februar bis 30. April, d. Zander: 1. April bis 31. Mai.

§ 16

Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen
1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausge
- breiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a. Felchen: 25 cm, b. Forelle: 50 cm, c. Egli: 15 cm, d. Hecht: 50 cm, e. Zander: 50 cm, f. Karpfen: 35 cm.
2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen: a. Felchen: 25 Fische, b. Forelle: 1 Fisch, c. Egli: 30 Fische, d. Hecht: 3 Fische.
Nr. 722a
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7. Strafbestimmungen

§ 17

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991
5 und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
8. Schlussbestimmungen

§ 18

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund
6 am 1. Januar
2022 in Kraft.
2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
5 SR
923.0
6 Vom Bund genehmigt am 2. Dezember 2021.
6 Nr. 722a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.10.2021
01.01.2022 Erstfassung G 2021-090
Nr. 722a
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.10.2021
01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-090
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