Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung
1 Bodenverbesserungs-Verordnung
913.11 Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (vom 28. November 1979)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1.
14 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist für den Voll zug des Landwirtschaftsgesetzes
2 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2.
15
Zusicherungs
-
entscheid
§ 3.
Die zuständige Behörde genehm igt das Projekt und sichert den Staatsbeitrag zu. Sie setzt glei chzeitig die geltenden öffentlich rechtlichen Eigentumsb eschränkungen fest, de n Zeitraum von deren Wirksamkeit und die davon betroffe nen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Ve rzicht auf die Anwendung öffent lichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss §
155 Abs.
2 des Landwirtscha ftsgesetzes
2 bleibt vorbehalten.
Pauschalbeitrag
§ 4.
Der Staatsbeitrag kann als Paus chalbeitrag gewährt werden; dieser darf den Höchstbetrag, der sich aufgrund der massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten.
Darlehens
-
betrag
§ 5.
1 Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Dar lehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einst weilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Wert e, zu berücksichtigen sind.
2 In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staats beitrags (nicht rückzahlbarer Beit rag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen.
3 Vom so ermittelten ganzen Staatsb eitrag ist jener Teil grundsätz lich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Be itrag errechnet; die Differenz gegen über dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt.
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913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Darlehens bedingungen
§ 6.
1 Das Darlehen wird auf eine den Verhältnissen des Empfän
- gers entsprechende Dauer gewährt und ist nach deren Ablauf, sofern nicht das ALN
14 eine Verlängerung schriftl ich bewilligt, ohne Weiteres zurückzuzahlen.
2 Die Rückzahlung des Darlehens infolge Kündigung aus wichti
- gen Gründen oder wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Eigentums
- beschränkungen bleibt vorbehalten.
3 Im Übrigen sind die Darlehensgew ährung und -bed ingungen sowie allfällige Auflagen schriftlich in Vertragsform zu regeln. Darlehens sicherung
§ 7.
7 Wird ein mit einem Darlehen unterstützter Betrieb ganz oder teilweise veräussert oder verpacht et, so wird eine gemäss den §§
141–
158 des Landwirtschaftsgesetzes sowie §
13 des Staatsbeitragsgesetzes erforderliche Bewilligung grundsätzl ich erst nach der Darlehensrück
- zahlung erteilt. Beitrags bemessung
§ 8.
12 Für die Beitragsbemessung si nd grundsätzlich die finanziel
- len Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beitragszusiche
- rung massgeblich. Beitragskürzung
§ 9.
Wird ohne Bewilligung mit de n Ausführungsarbeiten eines geprüften, jedoch noch nicht bewillig ten Projektes beg onnen, so ist der Beitrag entsprechend den bereits aufgelaufenen Baukos ten zu kürzen. Wurde ein Projekt bei Baubeginn noch nicht geprüft oder wurde es abgelehnt, so entfällt je de Beitragsberechtigung. Projekt änderungen
§ 10.
Die baulichen Mass nahmen sind gemäss den genehmigten Projekten auszuführen. Die Beitragsempfänger sowie die mit der Pla
- nung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, jede Projektänderung vor der Ausführung dem ALN
14 zur Genehmigung zu unterbreiten. Beitrags zahlungen
§ 11.
7 Die Leistung von Teilzahlun gen setzt eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Anme ldung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen voraus. Abrechnung
§ 12.
1 Die Schlusszahlung des zugesic herten Staatsbeitrags erfolgt aufgrund der Kostenzusa mmenstellung, der quittierten Belege, des Aus
- führungsberichtes, der Ausführungsp läne und der statistischen Anga
- ben. Vorbehalten bleibt §
21.
2 Die Kostenzusammenstellung mit de n zugehörigen Akten ist innert der bei Zusicherung des Staatsbeitrags festgesetzten Frist einzureichen.
3 Bodenverbesserungs-Verordnung
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3 Wurde ein Pauschalbeitrag zugesichert, so ist anstelle der quittier ten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft vorzulegen, wonach sämt liche Leistungen von Dritten abgegolt en sind. Der Pauschalbeitrag wird gekürzt, wenn die Ausführung wesent lich vom Projekt und Baubeschrieb abweicht und deshalb die Kosten niedriger sind. B. Die gemeinschaftliche Durc hführung von Verbesserungs massnahmen im allg emeinen und die Unterh altsgenossenschaften
Vertreter
§ 13.
Die vertraglich zusammenge schlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertre ter und regeln dessen Aufgaben.
§ 14.
15 C. Güterzusammenlegungen
Koordination
öffentlicher
Interessen
§ 15.
1 Nach der Gründung einer Zu sammenlegungsgenossenschaft überprüfen die beteiligten Gemeinden ihre Ortsplanung und passen sie nötigenfalls den verände rten Verhältnissen an.
2 Zur Wahrung der verschiedenen öffe ntlichen Interessen setzt sich das ALN
14 mit den zuständigen St ellen in Verbindung.
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3 Die Zusammenarbeit erfolgt so, dass die Neuordnung des Grund eigentums keine erheblic he Verzögerung erfährt.
Auflage
-
verfahren
§ 16.
1 Bei der Durchführung einer Zusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt erforderlichen Auflagen jeweils erst, wenn die im vo rangehenden Abschnitt erhobenen Einsprachen erledigt sind oder angenommen werd en kann, dass durch ihre Erle digung keine wesentlichen Intere ssen der übrigen Grundeigentümer berührt werden.
2 Bei Zusammenlegungen kleinern Umfangs und bei den durch den Regierungsrat angeordneten Zusamme nlegungen können einzelne Ver fahrensabschnitte zusammengefass t und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.
Boden
-
bewertung
§ 17.
1 Der Bodenwert der Grundstücke ist nach der durchschnitt lichen Ertragsfähigkeit zu beme ssen. Bei Einbezu g von Land ausser halb der Landwirtschaftszone sind nötigenfalls besondere Werte zu berücksichtigen.
2 Bei der Bestandesbewer tung im Wald ist de m Holzvorrat und den Abfuhrverhältnissen angeme ssen Rechnung zu tragen.
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913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Entflechtung
§ 18.
Mit der Auflage des alten Be sitzstandes oder der schrift
- lichen Einladung zur Wunschäusser ung unterrichtet der Vorstand die Genossenschaftsmitglieder auch über die Möglichkeit der freiwilligen Entflechtung; er fordert Interessenten auf, sich beim Vorstand zu mel
- den und versucht sodann, Inte ressenten zusammenzubringen. Land beschaffung
§ 19.
1 Der Vorstand ermittelt die H öhe des allgemeinen und des für öffentliche Zwecke erforderliche n, zusätzlichen Abzuges vom Wert des alten Besitzstandes.
2 Die Inanspruchnahme von Grundstü cken für öffentliche Zwecke vor Antritt des neuen Besitzstandes so ll erst nach Er ledigung der Ver
- messungs- und Bewertungseinsprachen des alten Best andes erfolgen. Werte und Masse der Neuzuteilung
§ 20.
1 Die Flächenmasse im Neuzut eilungsentwurf sind Zirka
- masse, die ermittelten Werte Zirkawerte. Auch bleiben Änderungen vorbehalten, die sich durch den Ba u genossenschaftlic her Anlagen, die Einsprachenerledigung und die endgültige Gr enzziehung ergeben.
2 Mit dem Eigentumsübergang werden die Werte endgültig. Die in der Zusammenlegung ermittelten Flächen bleiben hingegen bis zur Grundbuchvermessung Zirkamasse.
3 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Beitrags rückbehalt
§ 21.
Bis zur endgültigen Regelung des Unterhaltes gemäss den
§§
100 ff. des Landwirts chaftsgesetzes
2 wird ein Garantiebetrag von
1 bis
5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unver
- zinslich zurückbehalten. Unterhalts organisation, Rechnungs kontrolle
§ 22.
Der Bezirksrat überprüft alle zwei Jahre die Rechnungsfüh
- rung der Unterhaltsge nossenschaft und erstattet darüber dem ALN
14 Bericht. Übersichtsplan, Lauf der Rekursfrist
§ 23.
Die Rekursfrist von 30 Tagen
8 gemäss §
102 Abs. 4 des Landwirtscha ftsgesetzes
2 beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Ablehnung der Einwendung gegen den Übersichtsplan. D. Wege, Entwässerung en und Bewässerungen Überwachung der Verbote
§ 24.
1 Der Vorstand bestimmt die mit der Überwachung der Ver
- bote im Sinne von §
114 des Landwirtschaftsgesetzes
2 betrauten Perso
- nen.
2 Auf Antrag des Vorstandes kann der Gemeindevorstand
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die Überwachung der Gemeindepolizei übertragen.
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3 Der Gemeindevorstand
16 stellt den Aufsichtspersonen einen Aus weis aus und führt sie in geeigneter Weise in ihre Aufgabe ein.
Zwangs
-
beteiligung
§ 25.
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1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümer die Erstel lung oder Verbesserung von Wegen, Entwässerungen oder Bewässe rungen und beanspruchen sie hiefür eine zwangsweise Beteiligung, ohne dass gemäss §
118 Abs.
1–3 des Landwirtschaftsgesetzes
2 vor gegangen werden könnte, so ha ben sie dem Gemeindevorstand
16 ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das ALN bestimmt das einstweilige Beizugsgebiet. De r Gemeindevorstand
16 ordnet hierauf unverzüglich eine Versammlung aller Grundeig entümer an, deren Grundstücke in das Unternehmen einbezogen werden sollen.
2 Die Grundeigentümer beschliessen, ob für die vorgesehenen Mass nahmen ein Vorprojekt ausgearbeitet werden soll.
3 Stimmen sie zu, lässt das ALN ein Vorprojekt ausarbeiten und klärt ab, in welchem Verfahren die Massnahme zweckmässigerweise durchgeführt wird (§§
49–68 des Landwirtschaftsgesetzes
2 ). Es veran lasst die Einleitung dieses Verfahrens. E. Landwirtschaftlicher Hochbau
Bauprojekt,
Betriebsareal
§ 26.
1 Die landwirtschaftlic hen Hochbauten sind einfach, zweck mässig und dauerhaft zu gestalten.
2 Das Raumprogramm der Wirtscha ftsgebäude bemisst sich nach der Grösse und der Ertragsfäh igkeit des Betriebsareals.
3 Zum Betriebsareal gehören das Eigenland und die als gesichert erscheinenden Pachtlandflächen. In der Bauzone gelegenes Land zählt zum Betriebsareal, wenn es als Ba ugrundstück für die Sanierung oder Erstellung der landwirtschaftlichen Hochbauten dient.
§ 27.
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Gebäude
-
rationali
-
sierungen
§ 28.
1 Mit Gebäuderationalisierungen sollen vor allem Wirt schaftsgebäude verbessert werden.
2 Bauliche Massnahmen an W ohngebäuden können im Flachland nur mit Beiträgen unterstützt we rden, wenn sie durch den Um- oder Neubau des Wirtschaftsgebäudes bedi ngt sind, oder wenn aus betrieb lichen Gründen eine Betr iebsverlegung vorge nommen werden muss. In den übrigen Fällen we rden lediglich an den Einbau von Altenteilen oder an die Verbesserung sanitärer Einrichtungen Beiträge geleistet.
4 ...
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6
913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Staatliche Leistungen
§ 29.
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1 An die beitragsberechtigten Ausgaben für landwirtschaft
- liche Hochbauten werden folg ende Subventionen ausgerichtet: –im Talgebiet
5
10–40% – im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie bei gemeinschaftliche r Erstellung von Wirt- schaftsgebäuden
5
10–45%
2 Das ALN
14 bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben für die Hochbauten und für die Erschliessung.
3 Die Subventionen sind nach der Vermögenslage der Gesuchstel
- ler abzustufen, wobei der Ertragsw ert des Betriebs vor Durchführung der Verbesserung mit zu berücksichtigen ist.
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4 . . .
11
§ 29
a.
13 F. Weitere Massnahmen Unterhalts genossen schaften
§ 30.
1 Eine Unterhaltsgenossenschaf t im nicht zusammenlegungs
- bedürftigen Gebiet im Sinne von §
129 des Landwirtschaftsgesetzes
2 soll vorbehältlich ande rer Anordnungen des ALN
14 das ganze Ge
- meindegebiet mit al len Bodenverbesserun gsanlagen umfassen.
2 Bestehen in einer Gemeinde me hrere öffentlichrechtliche Genos
- senschaften mit Unterhaltspflich ten, können sie sich zusammensch
- liessen; sie können aber auch den Unterhalt und die Anlagen auf die Gemeinde übertragen und sich aufl ösen, indem alle Genossenschaften wie die Gemeinde entsprec hende Beschlüs se fassen. G. Zusätzliche Massnahmen im Be rggebiet und in der voralpinen Hügelzone
4
§§
31 und 32.
13 Zusatzbeiträge
§ 33.
1 Das Detailprojekt, der Kost envoranschlag, der Finanzie
- rungsplan sowie der im Bedarfsfa ll durch den landwirtschaftlichen
- steller zu unterzeichnen.
12
2 Ist der Gesuchsteller mit dem Betriebsvoranschlag oder dem Finanzierungsplan nicht einverstanden, so sind zur Beurteilung der strittigen Fragen fachkundi ge Dritte beizuziehen. a. Hochbauten a. Detailprojekt
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§ 34.
13
c. Betriebs
-
verbessernde
Massnahmen
nach der
Sanierung
§ 35.
1 Betriebsverbessernde Massnahmen werden nach Massgabe ihres Wertes für den Betrieb und ihrer Lebensdauer im Selbstkosten preis berücksichtigt.
12
2 . . .
13
d. Veräusserung
des verbesserten
Betriebes
§ 36.
1 Will der Eigentümer den verb esserten Betrieb oder Teile davon veräussern, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein.
14
2 Der Erwerber hat im Vertrag zu erklären, dass er sich allen an die Beitragsleistung geknüpften Beschr änkungen, Bedingungen und Auf lagen unterziehe.
3 Die Bewilligung gemäss §
151 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
2 muss vor der Anmeldung zur Ei gentumsübertrag ung im Grundbuch vorliegen.
4 Erteilt das ALN die Bewilligung, legt es die Höhe des Selbstkos tenpreises fest und entsch eidet es über die Rück erstattung von Beiträ gen der öffentlichen Hand so wie von Landumlegungskosten.
14
e. Kaufrecht
des Kantons
§ 37.
14 Werden die an die Beitrags leistung geknüp ften Beschrän kungen, Bedingungen und Auflagen trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung innert der angesetzten Frist nicht erfüllt, entscheidet das ALN über die Aus übung des Kaufrech tes, über die Höhe des Selbstkostenpr eises und, für den Fall , dass das Kaufrecht nicht ausgeübt wird, über die Rück erstattung von Beiträgen der öffent lichen Hand sowie von Landumlegungskosten.
f. Heimschlag
-
recht
§ 38.
14 Will der Eigentümer den verb esserten Betrieb dem Kan ton heimschlagen, reicht er dem AL N ein schriftliches Gesuch ein. Es entscheidet über die Annahme de s Heimschlages und über die Höhe des Selbstkostenpreises.
§ 39.
15
g. Gemein
-
schaftlich durch
-
zuführende
Massnahmen
14
§ 40.
Bei gemeinschaftlich durchzu führenden Massnahmen kann ein Zusatzbeitrag nur an den auf den einzelnen Landw irt entfallenden Restkostenanteil ge leistet werden.
§ 41.
15
Räumlich
beschränkte
Landumlegung
§ 42.
14
1 Erachtet das ALN im Zusa mmenhang mit der Gewäh rung von Zusatzbeiträgen eine räumlich beschränkte Landumlegung als angezeigt, hält es dies im Vorentscheid fest.
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913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung
2 Das ALN versucht hernach, den gebotenen Arrondierungsgrad durch freiwilligen Abtausch oder auf dem Weg einer freiwilligen Güter
- zusammenlegung zu erreichen.
3 Es entscheidet bei der Projektg enehmigung und Beitragszusiche
- rung auch über die Notwe ndigkeit der Landumlegung.
4 Bejaht es die Notwendigkeit und f ührt in der Folge das freiwillige Verfahren nicht zum Erfolg, or dnet es die Landumlegung an. H. Erhaltung der Werke Anmerkung der Eigentums beschränkungen
§ 43.
1 Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind bei genossenschaftlichen Unternehme n vom Vorstand, bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern durch deren Vertreter, bei Einzelunternehmen vom Grunde igentümer zur Anmerkung anzu
- melden.
2 Über die Anmeldung ist dem ALN
14 eine Bescheinigung des Grundbuchamtes einzureichen. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 44.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des La ndwirtschaftsgese tzes in Kraft
3
.
1 OS 47, 329 und GS VII, 72.
2 LS 910.1 .
3 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar
1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.
4 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 1987 (OS 50, 292). In Kraft seit
1. Januar 1988.
5 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 1991 (OS 51, 376). In Kraft seit 1. Feb
- ruar 1991.
6 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
1990 (OS 51, 388). In Kraft seit
1. Januar 1991.
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7 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit
1. Januar 1991.
8 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 647). In Kraft seit 1. August
1998.
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2000 ( OS 56, 76 ). In Kraft seit 1. März
2000.
11 Aufgehoben durch RRB vom 9. Februar 2000 ( OS 56, 76 ). In Kraft seit
1. März 2000.
12 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 140 ). In Kraft seit 1. August
2003.
13 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 140 ). In Kraft seit 1. Au gust 2003.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 632 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vo m 24. August 2011 ( OS 66, 632 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
16 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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