Schiffssteuerverordnung (747.121)
CH - ZH

Schiffssteuerverordnung

1
747.121
1. 7. 10 - 69 Schiffssteuerverordnung
2 (vom 19. März 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Für die Festsetzung und den Be zug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das Strassenverkehrsamt
2 zuständig.

§ 2.

Wird der Standort eines Schiffe s während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt u nd wird das Schiff im neuen Stand ortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern anteilmässig zurückerstattet. Die Steu erpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

§ 3.

1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind ver jährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

§ 4.

Diese Verordnung tritt am
1. April 1997 in Kraft.
1 OS 54, 98.
2 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 384 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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