Verordnung über den öffentlichen Verkehr
Nr. 775a Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) vom 20. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Verkehrsverbund Luzern
§ 1
Aufgaben
1 Der Verkehrsverbund Luzern ist in Ergänzung zu den im Gesetz genannten Aufgaben zuständig a. für das Marketing, b. für die Führung der Kasse des Tarifverbundes.
§ 2
Verbundrat
1 Der Verbundrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei Mitglieder den Kanton und vier Mitglieder die Gemeinden vertreten. Das Präsidium übt ein den Kanton vertretendes Mitglied aus. *
2 Für die Zusammensetzung des Verbundrates gilt zur Sicherstellung des erforderlichen Fachwissens das im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegte Anforderungsprofil.
Zu
- dem berücksichtigt der Regierungsrat bei der Wahl der vier die Gemeinden vertretenden Mitglieder des Verbundrates die Vorschläge des Verbandes Luzerner Gemeinden und der regionalen Entwicklungsträger. * * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 309
2 Nr. 775a
3 Die Mitglieder des Verbundrates dürfen nicht * a. * an einem Transportunternehmen im Sinn von § 3 Unterabsatz d des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009 (öVG) beteiligt sein, mit welchem der Verkehrsverbund eine Angebotsvereinbarung abschliesst, b. * dem Verwaltungsrat eines solchen Transportunternehmens angehören, c. * in einem solchen Transportunternehmen tätig sein oder d. * in einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ihrer
- seits an solchen Transportunternehmen massgeblich beteiligt ist, dem Verwal tungsrat beziehungsweise dem Stadt- oder Gemeinderat angehören.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Für jede Amtsdauer werden Mandatsverträge abgeschlossen, in denen die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten insbesondere betreffend die Interessen
- wahrung geregelt sind. *
5 Der Verbundrat erstattet dem Regierungsrat im Rahmen des Beteiligungscontrollings und mit dem Geschäftsbericht regelmässig sowie zusätzlich auf Verlangen Bericht. *
6 Er tauscht sich regelmässig mit dem Verband Luzerner Gemeinden, mit der Stadt Lu
- zern und mit den regionalen Entwicklungsträgern aus. *
§ 3
Revisionsstelle
1 Revisionsstelle des Verkehrsverbundes ist die Finanzkontrolle des Kantons Luzern.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Verbundrat und die Geschäftsleitung des Verkehrsver
- bundes übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen die be
- nötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung der Jahres
- rechnung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkungen oder Rückweisung der Jahresrechnung.
§ 4
Infrastruktur und Dienstleistungen
1 Der Verkehrsverbund kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwal
- tung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.
Nr. 775a
3
2 Angebotsstufen
§ 5
Grundsatz
1 Die Linien des öffentlichen Personenverkehrs werden den folgenden Angebotsstufen zugeordnet: a. Angebotsstufe 1: Grundversorgung in dünn besiedelten Gebieten mit geringer Nachfrage; Mindestangebot: vier Kurspaare pro Tag, b. Angebotsstufe 2: Ausrichtung des Angebots auf das Verkehrsaufkommen, gute Marktstellung des öffentlichen Verkehrs; Mindestangebot: tagsüber durchgehen
- der Stundentakt mit 18 Kurspaaren pro Tag, c. Angebotsstufe 3: sehr gutes Angebot, starke Marktstellung des öffentlichen Ver
- kehrs; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Halbstundentakt mit Verdichtungsleistungen zu den Hauptverkehrszeiten, d. * Angebotsstufe 4: flächendeckendes Angebot aufgrund starker Nachfrage in grossen und dicht besiedelten Gebieten, Entlastung des motorisierten Individual
- verkehrs, Sicherstellung der Anschlussbeziehungen zu allen Verkehrsträgern; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Viertelstundentakt auf den Hauptverkehrslinien, e. * Angebotsstufe N (Nachtangebot): nächtliche Grunderschliessung der potenzial
- starken Gebiete in der Nacht; Mindestangebot: 1 Kurspaar pro Wochenendnacht.
2 Massgebend sind die Fahrten nach Fahrplan auf den Linien des öffentlichen Personen
- verkehrs.
§ 6
Ausnahmen
1 Vom Mindestangebot je Angebotsstufe gemäss § 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen, die Nachfrage oder die Kostende
- ckung einer Linie dies rechtfertigen.
3 Kostendeckung
§ 7
Berechnung des Kostendeckungsgrades
1 Der Kostendeckungsgrad einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs entspricht dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des gesamten Ertrags (ohne Abgeltungen) zu den Vollkosten der Linie.
§ 8
Minimale Kostendeckungsgrade
1 Die minimalen Kostendeckungsgrade werden wie folgt festgesetzt:
4 Nr. 775a Verkehrsmittel Angebotsstufe
1 Angebotsstufe
2 Angebotsstufe
3 Angebotsstufe
4 Angebotsstufe N * Bahn (Eisen bahn, Seil bahn, Zahn radbahn)
20%
20%
25%
30%
20% Bus (Auto bus, Trolley bus)
20%
25%
30%
35%
20% Schiff
50%
50%
50%
50%
§ 9
Ausnahmen
1 Für Linien des öffentlichen Personenverkehrs, die ganzjährig von mehr als 100 Perso
- nen bewohnte und ausschliesslich mit dem öffentlichen Verkehr erreichbare Siedlungen erschliessen, gelten die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 nicht.
2 Die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 dürfen unterschritten werden, * a. * wenn auf Linien des öffentlichen Personenverkehrs ein Angebot neu eingeführt oder erheblich verändert wird während höchstens vier Jahren, b. wenn der Verbundrat dies für andere Linien des öffentlichen Personenverkehrs so beschliesst.
4 Ausschreibung
§ 10
Grundsätze
1 Die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen sind unter Berücksichtigung der übergeordneten Vorgaben auszuschreiben, a. wenn es die bisherigen Kosten einer Linie oder die Qualität der erbrachten Leis
- tungen erfordern, b. wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
2 Soweit die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen, findet für das Vergabe
- verfahren sinngemäss das kantonale Beschaffungsrecht Anwendung. Insbesondere sind die Vergabegrundsätze gemäss § 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998
1 zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Transportun
- ternehmen sowie zum Arbeitsschutz, zu den Arbeitsbedingungen und zur Gleichbehand lung des Personals zu beachten.
3 Nach Möglichkeit sind die Ausschreibung sowie die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession oder Bewilligung für die regelmässige und gewerbs
- mässige Personenbeförderung zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen.
1 SRL Nr.
733
Nr. 775a
5
§ 11
Ausnahmen
1 Von der Ausschreibung der durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffent
- lichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen kann abgesehen werden, wenn volks- oder betriebswirtschaftliche Gründe dagegensprechen oder dies für eine Optimie
- rung des Verkehrsangebots in einer Region zweckmässig ist.
5 Personenbeförderungsbewilligungen
§ 12
Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
1 Die im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichnete Stelle bewilligt regel
- mässige und gewerbsmässige Personenbeförderungen im Binnenverkehr, soweit dafür nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Verordnung über die Personenbeför
- derungskonzession (VPK) vom 25. November 1998
2 der Kanton zuständig ist.
2 Der Verbundrat übt die Aufsicht aus. Insbesondere sorgt er oder die von ihm bezeich
- nete Stelle dafür, dass die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die darin aufer
- legten Pflichten erfüllt werden.
§ 13
Verfahren
1 Das Gesuch um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Bewilligung ist der im Reglement bezeichneten Stelle spätestens drei Monate vor der geplanten Auf
- nahme der zu bewilligenden Personenbeförderung dreifach in Papierform sowie digital einzureichen.
2 Das Gesuch ist zu begründen und hat die für dessen Prüfung und Beurteilung notwen
- digen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Es ist das vom Verkehrsverbund zur Verfü
- gung gestellte Gesuchsformular zu verwenden.
3 Die im Reglement bezeichnete Stelle gibt den interessierten Gemeinden, den betroffe
- nen Transportunternehmen und bei Fahrten über Kantonsgrenzen hinweg den Nachbar
- kantonen Gelegenheit, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Sie kann weitere Behörden und Organisationen anhören.
§ 14
Entscheid
1 Die im Reglement bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch, sobald die Stellung
- nahmen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist.
2 SR
744.11 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Nr. 775a
2 Sie erhebt für die Entscheide Gebühren, die an die Verwaltungskosten des Verkehrs
- verbundes angerechnet werden. Für die Gebührenhöhe finden die Ansätze gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai
1982
3 Anwendung.
3 Der Entscheid ist den am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesamt für Verkehr zu
- zustellen.
4 Im Übrigen regeln die Vorschriften des Bundes, namentlich die Artikel 32 ff. VPK, die Erteilung, Erneuerung, Änderung und Übertragung der Bewilligung.
§ 15
Dauer, Verzicht und Widerruf
1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
2 Will der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Personenbeförderung während der Bewilligungsdauer aufgeben, ist der im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichneten Stelle rechtzeitig ein Gesuch um Aufhebung der Bewilligung einzureichen. Vor dem Entscheid über die Aufhebung darf der Bewilligungsinhaber oder die Bewilli
- gungsinhaberin den Betrieb nicht einstellen.
3 Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März
2009
4 regelt den Entzug und den Widerruf der Bewilligung.
§ 16
* Rechtsschutz
1 Die Entscheide der zuständigen Stelle des Verkehrsverbundes können mit Verwal tungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Gegen Beschwerdeentschei
- de ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
6 Kostenanteil Gemeinden
§ 17
Haltestellenabfahrten
1 Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten gemäss § 27 Absatz 2a öVG wird aus einem Verkehrsmittelgewicht und einem Siedlungsgewicht errechnet.
2 Die Zahl der Haltestellenabfahrten wird jährlich nachgeführt.
3 Bei Nachtlinien werden als Haltestellenabfahrten auch Halte nur zum Aussteigen be
- rücksichtigt. *
3 SRL Nr.
681
4 SR
745.1
Nr. 775a
7
§ 18
Verkehrsmittelgewicht
1 Das Verkehrsmittelgewicht wird wie folgt festgesetzt: Verkehrsmittel Verkehrsmittelgewicht Trolleybus Faktor 0,5 Autobus Faktor 1 Schiff Faktor 2 Bahn (Eisenbahn, Seilbahn, Zahnradbahn) Faktor 3
§ 19
Siedlungsgewicht
1 Das Siedlungsgewicht ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahl und der Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis: Einwohnerzahl plus Anzahl Arbeitsplätze im anre chenbaren Umkreis Siedlungsgewicht bis 10 Faktor 0,2
11 bis 50 Faktor 0,5
51 bis 150 Faktor 0,8 über 150 Faktor 1
2 Der Radius des anrechenbaren Umkreises beträgt für Bushaltestellen 300 m, für alle anderen Haltestellen 1000 m.
3 Überschneiden sich anrechenbare Umkreise von Haltestellen, werden die Einwohner und die Arbeitsplätze im Überschneidungsgebiet den entsprechenden Haltestellen an
- teilsmässig zugerechnet.
4 Erfasst der anrechenbare Umkreis einer Haltestelle das Gebiet mehrerer Gemeinden, wird die Haltestelle den betroffenen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und ihrer Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis zugerechnet.
7 Schlussbestimmungen
§ 20
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebunde
- nen Güterverkehr vom 17. Dezember 1996
5 , b. Verordnung über die Personenbeförderung vom 25. Februar 1997
6 .
5 G 1996 371 (SRL Nr. 775a)
6 G 1997 84 (SRL Nr. 775b)
8 Nr. 775a
§ 21
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
7 geändert: a. Informatikverordnung vom 1. Juli 2008
8 , b. Statistikverordnung vom 11. Dezember 2007
9 , c. Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen vom 6. Mai 2003
10 , d. Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 26. Februar 1991
11 , e. Strassenverordnung vom 19. Januar 1996
12 .
§ 22
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a.
§ 2 am 1. November 2009,
b. die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2010.
2 Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
7 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 20. Oktober 2009 zusammen mit der Verordnung über den öffentlichen Verkehr beschlossen hat, bilden gemäss § 21 einen Bestandteil dieser Verord
- nung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Oktober 2009 in der Gesetzes sammlung veröffentlicht wurde (G 2009 317). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiederga
- be dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
8 SRL Nr. 26a
9 SRL Nr. 28b
10 SRL Nr. 37a
11 SRL Nr. 38b
12 SRL Nr. 756
Nr. 775a
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.10.2009
01.01.2010 Erstfassung G 2009 309 Ingress
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 1
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 2
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 3
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 3, a.
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
§ 2 Abs. 3, b.
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
§ 2 Abs. 3, c.
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
§ 2 Abs. 3, d.
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
§ 2 Abs. 4
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 5
23.08.2021
01.01.2022 geändert G 2021-058
§ 2 Abs. 6
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
§ 5 Abs. 1, d.
19.10.2021
01.12.2021 geändert G 2021-071
§ 5 Abs. 1, e.
19.10.2021
01.12.2021 eingefügt G 2021-071
§ 8 Abs. 1, Tabelle,
"Angebotsstufe N"
19.10.2021
01.12.2021 eingefügt G 2021-071
§ 9 Abs. 2
19.10.2021
01.12.2021 geändert G 2021-071
§ 9 Abs. 2, a.
19.10.2021
01.12.2021 geändert G 2021-071
§ 16
30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 17 Abs. 3
19.10.2021
01.12.2021 eingefügt G 2021-071 Anhang 1
23.08.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-058
10 Nr. 775a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.10.2009
01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 309
30.04.2013
01.06.2013
§ 16
geändert G 2013 187
23.08.2021
01.01.2022 Ingress geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 1
geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 2
geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 3
geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 3, a.
eingefügt G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 3, b.
eingefügt G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 3, c.
eingefügt G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 3, d.
eingefügt G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 4
geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 5
geändert G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022
§ 2 Abs. 6
eingefügt G 2021-058
23.08.2021
01.01.2022 Anhang 1 eingefügt G 2021-058
19.10.2021
01.12.2021
§ 5 Abs. 1, d.
geändert G 2021-071
19.10.2021
01.12.2021
§ 5 Abs. 1, e.
eingefügt G 2021-071
19.10.2021
01.12.2021
§ 8 Abs. 1, Tabelle,
"Angebotsstufe N" eingefügt G 2021-071
19.10.2021
01.12.2021
§ 9 Abs. 2
geändert G 2021-071
19.10.2021
01.12.2021
§ 9 Abs. 2, a.
geändert G 2021-071
19.10.2021
01.12.2021
§ 17 Abs. 3
eingefügt G 2021-071
Nr.
775aA1
1
Anhang
1 (Stand
01.01.2022
) Anforderungsprofil für den Verbundrat (§ 2 Abs.
2) Der Verbundrat muss als Gremium die nachfolgenden Anforderungen abdecken. Jedes einzelne Mitglied muss mehrere der folgenden Anforderungen erfüllen: − ausgewiesene Erfahrung in Unternehmensführung oder Führung von Non
-Profit
- Organisationen , − Fähigkeit zur strategischen Analyse und Synthese sowie zu vernetztem und
ganz- heitlichem Denken , − Entschlussund Entscheidungsfähigkeit und die damit verbundene Bereitschaft, Verantwortung für schwierige Entscheide zu übernehmen, − Verständnis für politischinstitutionelle Zusammen hänge im Bereich staatlicher Leistungserbringung , − vertiefte fachliche Kenntnisse in mindestens einem der folgenden Themenbereiche: − öffentlicher Verkehr / Mobilität, − Tec hnologie / Digitalisierung , − bauliche Infrastruktur öffentlicher Verkehr , − Finanzen / Controlling (insbes. Finanzierung öffentlicher Verkehr)
, − Recht (inkl. Subventionswesen, öffentliches Beschaffungswesen) , − Raumund Wirtschaftsentwicklung , − Kommunikation. − Ve rankerung in den Gemeinden (Politik oder Verwal tung), − Verankerung im Kanton (Politik oder Verwaltung) , − politisch und regional breite Abstützung, wobei Vertretungen mit Wohnort in der Stadt Luzern, in der Agglomeration und aus anderen Regionen des Kantons e
r- wünscht sind, − gute Reputation, einwandfreie Integrität und Glaubwürdigkeit, Sozialkompetenz, konstruktive Konfliktund Konsensfähigkeit, − keine finanziellen, personellen und sonstigen Interessenkonflikte oder Abhängigkei- ten, die eine unabhängige Meinungsbildung beeinträchtigen können, − ausreichende zeitliche Verfügbarkeit . In den Wahlvorschlägen an den Regierungsrat ist anzugeben, welche Anforderungen damit abgedeckt werden. Bei den Wahlvorschlägen ist zudem auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten.
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