Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei
1 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112 Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
16 (vom 14. Oktober 1992)
1 A. Allgemeines
18
Zuständigkeit
§ 1.
20 Vorbehältlich anderer Regelun gen ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für a. die erstinstanzliche Rechtsanwe ndung im Geltungsbereich dieser Verordnung, b. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stau anlagen
5 .
Öffentliche
oberirdische
Gewässer
§ 1
a.
17 Das AWEL bezeichnet die öffe ntlichen oberirdischen Ge wässer. Es führt darüber gemei ndeweise ein Verz eichnis und einen Übersichtsplan, die jedermann ei nsehen kann. Den Gemeinden wer den die Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Grundbuch
-
amtliche und
vermessungs
-
technische
Behandlung
§ 2.
18
1 Öffentliche oberirdische Gewä sser werden in der Regel als eigene Parzelle au sgeschieden. Auf die Au sscheidung einer Gewäs serparzelle kann verzichtet werden , wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landscha ftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).
2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer ken lassen.
3 Öffentliche oberirdisc he Gewässer, an dene n Hochwasserschutz- oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt . Dabei werden in sbesondere die Bedürfnisse der Zugäng lichkeit für den Unte rhalt berücksichtigt.
Gesamtkonzept
§ 3.
Im Gesamtkonzept werden di e zur Erreichung der Schutz ziele erforderlichen Hochwasse rschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Drin glichkeit dargestellt.
Fachgerechte
Projekte
§ 18
- irdischen Gewässern, die bezügl ich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bede utend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbe reiche ausgearbei tet und begleitet.
2
724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) B.
13 Wasserbaupolizei Wasserbau polizeiliche Bewilligung
§ 5.
1 Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von
18 a. wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für ba uliche Veränderungen von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41 a und 41 b der Gewässerschutzv erordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
6 , b. Ausnahmebewilligungen nach Ar t. 41 c Abs. 1 Satz 2 GSchV
6
für Bauten und Anlagen, die nich t standortgebunden sind oder nicht im öffentlichen Interesse liegen.
2 Die wasserrechtliche Konzession gemäss §
36 des Wasserwirt
- schaftsgesetzes vom 2. Juni 1991
4 schliesst die wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder die Au snahmebewilligung ein.
3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewi lligung oder Ausnahmebewilli
- gung benötigen a. ordentliche Unterhaltsmassnahme n, wie Durchforsten des Ufer
- gehölzes, Mähen von Böschungen , Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen, b. kleine und unbedeutende baulic he Sanierungen des Gewässers, c. Erstellung und Änderung von Leitungen mit ei nem Durchmesser bis 200 mm zur Einleit ung von Meteorwasser, d. Erstellung und Änderung von Leitungen mit ei nem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen, e. Befestigung von Leitungen an Br ücken, sofern dadurch das Durch
- flussprofil nicht verkleinert wird, f. Bau von Freileitungen, die in ei ner Höhe von mindestens 5 m über das Gewässer führen.
4 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die ke ine Bewilligung benö
- tigen, sind dem AWEL vo r Baubeginn anzuzeigen. Delegation von Befugnissen
§ 6.
9 ,
17
1 Die Städte Zürich und Wint erthur entscheiden über Ge
- suche um wasserbaupolizeiliche Bewi lligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadt
- gebiet betreffen. Ausgenommen si nd Gesuche betreffend störfallrele
- vante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Ver
- ordnung vom 22. Juni 2005 übe r den Verkehr mit Abfällen
7 .
2 Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gewässerabschnitte in einem Plan.
3 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112
Anmerkungen
§ 7.
Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit lä ngerer zeitlicher Wirkung werden samt Nebenbesti mmungen im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung kann auch für Ei gentumsbeschränkungen angeord net werden, deren Umfang und Trag weite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Publikation
§ 8.
8 Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das AWEL
16 im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittel belehrung veröffentlicht. Bei Ba uvorhaben von untergeordneter Be deutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
Gefahren
-
bereiche
§ 9.
20
1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädi gende Hochwasser vor allem mit pl anungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabst andslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien.
2 Sie können in ihren Bau- und Z onenordnungen ergänzende Vor schriften über Objektschut zmassnahmen erlassen.
b. Objektschutz
-
massnahmen
§ 9
a.
19
1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesent lichen Änderung von Bauten und An lagen in Gefahrenbereichen weist die Bauherrschaft Objektschutzmas snahmen zur Begrenzung des Scha densrisikos nach.
2 Die Gemeinden ordnen mit der ba urechtlichen Bewilligung geeig nete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.
c. Beratung
§ 9
b.
19 Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Be ratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bauten und Anlagen. C. Notfallplanung
19
Massnahmen
§ 9
c.
19
1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Mass nahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Not fallplanung).
2 Die Notfallplanung um fasst die Vorsorge, die Erhöhung des Be reitschaftsgrades, den Ereign isfall und die Nachsorge.
Aufgaben des
Kantons
§ 9
d.
19
1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich für a. eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereig nissen, b. einen Frühwarndienst,
a. Planungs-
rechtliche
Massnahmen
4
724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) c. die Alarmierung der zuständigen Organe de s Bevölkerungsschut
- zes bei drohenden Hoch wasserereignissen, d. die notwendigen Fachinformatione n und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisati onen des Bevölkerungsschutzes im Sinne von §
3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar
2008
2 , e. die Ereignisanalyse.
2 Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle. Aufgaben der Gemeinden
§ 9
e.
19
1 Die Gemeinden erstellen ei ne Notfallplanung. Sie be
- rücksichtigen dabei die Gefahre nbereiche, die Ereignisschwere und das Schadensrisiko.
2 Sie arbeiten mit den Partnero rganisationen des Bevölkerungs
- schutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen. D.
21 Kostentragung Grundsatz
§ 10.
Kostenträger einer Hochwass erschutzmassnahme im Sinne von §
13 Abs. 2 des Gesetzes ist gru ndsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere Verhältnisse es rech tfertigen, können unter Gemeinden abweichende Vereinbarungen ge troffen werden. Rückgriff
§ 11.
1 Kostenpflichtige Gemeinde n können auf jene Gemeinden Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kos
- ten für eigene Anlagen einsparen.
2 Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Stu
- dien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutz
- interesse. Beiträge Dritter
§ 12.
Die Gemeinden sind berechtigt , die ihr nach Abzug von Staats- und allfälligen Bundesbei trägen verbleibenden Kosten bis höchstens
3 /
5 auf interessierte Grundeigen tümer, Wasserwerksbesitzer und andere Beteiligte zu verlegen. Kostenbeiträge Dritter
§ 13.
1 Verlegt die Gemeinde einen Te il ihrer Kosten auf interes
- sierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf.
2 Auf Grundstücke des staatliche n Verwaltungsver mögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden.
5 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112 E.
21 Subventionen
12
Gesuch
§ 14.
12
1 Gesuche um Subventionen gemäss §
15 des Wasserwirt schaftsgesetzes vom 2. Juni 1991
4 sind dem AWEL einzureichen.
2 Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventions zusicherung rech tskräftig sind.
3 Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen Projektausführung zustimmen.
Subventions
-
höhe
§ 14
a.
11
1 Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten fe stgelegten Grundsätzen, kann es der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.
2 Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
3 Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitali sierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens
30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
Subventions
-
verweigerung
oder -kürzung
§ 14
b.
11
1 Keine Subventionen werden gewährt für a. Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschung en, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette, b. das Erstellen von Eindolungen, c. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung, d. Provisorien, e. Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor der Subventionszusich erung begonnen wurde, f. Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde.
2 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt au f andere Gesetze und Verordnungen beansprucht werden können, 65% de r anrechenbaren Kosten, kann sie herabgesetzt werden.
3 Es werden keine Subventionsbeiträ ge unter Fr. 10 000 ausgerich tet.
Verwirkung der
Zusicherung
§ 14
c.
11 Wird mit den Bauarbeiten ni cht innerhalb der in der Zu sicherungsverfügung genannten Fris t begonnen, erlischt die Zusiche rung.
6
724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) Festsetzung der Subvention
§ 14
d.
11
1 Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festge
- setzt, nachdem die Bauabrechnung mi t Originalbelegen, Ausführungs
- plänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staat s- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.
2 Werden Bedingungen, Auflagen u nd Befristungen nicht eingehal
- ten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt. F.
21 Gewässerraum
15 Grundsätze
§ 15.
20
1 Der Kanton ist zuständig fü r die grundeig entümerverbind
- liche Festlegung des Gewässerraums.
2 Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder gemeindeweise festgelegt. Die Baudi rektion legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben fest. Festlegung im nutzungs planerischen Verfahren
§ 15
a.
20
1 Der Planungsträger kann de r Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§
36–89 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
3 beantragen, den Ge
- wässerraum nach Art. 41 a und 41 b GSchV
6 festzulegen.
2 Er reicht dem Amt für Raumentw icklung folgende Unterlagen ein: a. den Nutzungsplan zur Vorprüfung, b. den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, de r die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL. b. Vorprüfung
§ 15
b.
20
1 Das AWEL prüft die Rech tmässigkeit und Zweckmäs
- sigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kanto
- nalen Fachstellen an.
2 Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung. c. Öffentliche Auflage
§ 15
c.
20
1 Die Gemeinde legt den über arbeiteten Entwurf zusam
- men mit dem Nutzungsplan gemäss §§
6 und 7 Abs. 2 PBG
3 öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
2 Gleichzeitig werden die vom Ge wässerraum betroffenen Nachbar
- gemeinden angehört.
3 Gegen den Entwurf kann jederm ann Einwendungen erheben. a. Antrag
7 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112
d. Fliessgewäs
-
ser an Planungs
-
gebietsgrenzen
§ 15
d.
20 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der Gewässerraum in diesem Gewä sserabschnitt nur dann festgelegt, wenn dies auch auf der gege nüberliegenden Seite erfolgt.
Festlegung im
vereinfachten
Verfahren
§ 15
e.
20
1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums vo n Gewässern von lokaler Bedeutung im Sinne von §
13 Abs.
2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WWG)
4 in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs zonen und Reservezonen zur Vorprüfung ein.
2 Der Entwurf umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
3 Das AWEL prüft die Rechtmässi gkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört di e betroffenen kantonalen Fachstel len an.
4 Die Gemeinde überarbeitet de n Entwurf entsprechend dem Er gebnis der Prüfung.
b. Übrige
Gewässer
§ 15
f.
20
1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen den Entwurf für die Fe stlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Be richt, der die betroffenen öffent lichen und privaten Interessen da rlegt, zur Stellungnahme vor.
2 Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung.
3 Das AWEL berücksichtigt die St ellungnahmen und überarbeitet den Entwurf.
c. Öffentliche
Auflage
§ 15
g.
20
1 Die Gemeinde legt den gemäss §§
15 e oder 15 f über arbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§
6 und 7 Abs. 2 PBG
3 während
60 Tagen öffentlich auf und macht di e Planauflage öffentlich bekannt.
2 Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde schriftlich ein inländisches Zust elldomizil bezeichnet haben.
3 Die Gemeinde kann zusätzlich ei ne öffentliche Orientierungsver anstaltung durchführen.
4 Gegen den Entwurf kann jede rmann Einwendungen erheben.
5 Im Verfahren nach §
15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für die Information der Grundeigentüme r sowie die öffentliche Orientie rungsveranstaltung zuständig.
Entscheid der
Baudirektion
§ 15
h.
20 Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfah ren legt die Baudirektion den Gewä sserraum mit Verf ügung fest. Über Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.
a. Gewässer
von lokaler
Bedeutung in
Bauzonen,
kommunalen
Freihaltezonen,
Erholungs-
zonen und
Reservezonen
8
724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) Öffentliche Bekannt machung durch die Gemeinde
§ 15
i.
19
1 Die Gemeinde macht die Fest legung öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit der Stel lungnahme zu den nicht berücksich
- tigten Einwendungen öffentlich auf.
2 Im nutzungsplanerischen Verfahren (§§
15 a–15 d) wird die Fest
- legung zusammen mit dem Nutz ungsplan und dem Genehmigungsent
- scheid der Baudirektion öffentli ch bekannt gemacht und aufgelegt. Festlegung im Projektfestset zungsverfahren
§ 15
j.
19
1 Im Verfahren zur Festsetz ung von Wasserbauprojekten gemäss §
18 Abs. 4 WWG
4 wird auch der Gewässerraum festgelegt.
2
§§
15 k–15 n sind anwendbar.
3 Für die Information der Grundeigentümer gelten §
15 g Abs.
2 und 3 sinngemäss. Bemessung
§ 15
k.
21
1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewä sser angeordnet. Bei besonderen Verhältnis
- sen kann davon abgewich en werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revi talisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
2 Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41 a GSchV
6 bestimmt sich wie folgt: a. bei natürlicher Breitenvariabilitä t: Breite der bestehenden Gerin
- nesohle, b. bei eingeschränkter Br eitenvariabilität : anderthalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle, c. bei fehlender Breitenv ariabilität: zweifach e Breite der bestehen
- den Gerinnesohle.
3 Bei eingedolten Fliess gewässern beträgt die Breite des Gewässer
- raums mindestens 11 m. In begründet en Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewä sser langfristig nur mit unverhält
- nismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre. Ausnützung
§ 15
l.
21 Die an die bauliche Ausnüt zung von Grundstücken anre
- chenbare Fläche wird durch Nutzungsbeschränkungen nach Art.
41 c GSchV
6 nicht geändert. Besitzstands garantie und Brandstattrecht
§ 15
m.
19
1 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutz
- bare Bauten und Anlagen innerhal b der Bauzonen, die im Gewässer
- raum liegen, dürfen nach §
357 PBG
3 geändert werden.
2 Das Brandstattrecht gemäss §
307 PBG
3 besteht auch im Gewäs
- serraum innerhalb der Bauzonen, we nn ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich ist. Planliche Darstellung
§ 15
n.
19 Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar.
9 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112 G.
21 Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 16.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werd en die Verordnung über die Ver legung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern auf Staat, Gemeinden und übrige Be teiligte (Koste nverleger-Verord nung) vom 18. Januar 1971 und di e Verordnung über den Nachrichten dienst und die Hilfeleistung bei ei ntretendem Hochwasser (Wasser wehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 33 )
Ergänzende
Festlegung des
Uferstreifens
und Bewilli
-
gungspflicht
1 Bis zur Festlegung des Gewä sserraums nach den bundesrecht lichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41 c Abs. 1 und 2 GSchV
6 bei stehenden Gewässer n mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8 m.
2 Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs.
1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV
6 ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung gemäss §
5 erforderlich.
1 OS 52, 260.
2 LS 520 .
3 LS 700.1 .
4 LS 724.11 .
5 SR 721.101 .
6 SR 814.201 .
7 SR 814.610 .
8 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54,
707). In Kraft seit
1. Januar 1999.
9 Aufgehoben durch RRB vom 16. Septembe r 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit
1. Januar 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
11 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 901 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
10
724.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
12 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 901 ; ABl 2011, 2886
). In Kraft seit 1. Januar 2012. Anpassung der Gliederungst itel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (
OS 66,
901 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 ( OS 67, 391 ; ABl 2012-07-13
). In Kraft seit 1. November 2012.
15 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 33 ; ABl 2012, 2
). In Kraft seit 1. November 2012 ( OS 67, 560 ; ABl 2012-10-05 ).
16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 33 ; ABl 2012, 2
). In Kraft seit 1. November 2012 ( OS 67, 560 ; ABl 2012-10-05 ).
17 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 244 ; ABl 2013-06-07
). In Kraft seit 1. August 2013.
18 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 244 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
19 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2016 ( OS 71, 473 ; ABl 2016-10-21
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
20 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 ( OS 71, 473 ; ABl 2016-10-21
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
21 Nummerierung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 ( OS 71, 473 ; ABl 2016-10-
21 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Feedback