Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Gebäudetechn... (412.101.221.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Gebäudetechnikplanung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2019)
64616
Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/
Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ
Projeteuse en technique du bâtiment chauffage CFC/
Projeteur en technique du bâtiment chauffage CFC
Progettista nella tecnica della costruzione riscaldamento AFC
64617
Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/
Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ
Projeteuse en technique du bâtiment ventilation CFC/
Projeteur en technique du bâtiment ventilation CFC
Progettista nella tecnica della costruzione ventilazione AFC
64618
Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/
Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ
Projeteuse en technique du bâtiment sanitaire CFC/
Projeteur en technique du bâtiment sanitaire CFC
Progettista nella tecnica della costruzione impianti sanitari AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 89 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
¹ Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Heizung auf Stufe EFZ, Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Lüftung auf Stufe EFZ und Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Sanitär auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie planen und berechnen energieeffiziente gebäudetechnische Anlagen. Dabei berücksichtigen sie Aspekte der Nachhaltigkeit;
b. Sie wirken mit bei der Fachkoordination, der Kontrolle von Montagearbeiten sowie bei Inbetriebsetzungsarbeiten;
c. Sie erledigen ihre Arbeit an ihrem Hauptarbeitsplatz im Büro mit Hilfe von Berechnungs- und Planungssoftware. Sie erstellen einzelne Bau- und Anlageskizzen auch von Hand;
d. Sie arbeiten selbständig, kompetent und effizient. Dabei verfügen sie über planerisches und organisatorisches Geschick. Sie handeln kundenfreundlich und flexibel.
² Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
¹ Die Fachkompetenz für alle Berufe im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Betriebsorganisation;
b. Nachhaltigkeit (Ökologie und Ökonomie);
c. Arbeitssicherheit und Brandschutz;
d. Mathematik;
e. Werkstoffe;
f. Grundlagen Chemie;
g. Grundlagen Physik;
h. Wärmelehre;
i. Strömungslehre;
j. Elektrotechnik;
k. Messen, Steuern, Regeln;
l. Bau- und Gebäudetechnik;
m. Planungsprozess;
n. Werkstatt- und Baustelle.
² Die berufsspezifische Fachkompetenz umfasst folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für:
a. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ: Heizungsanlagen, andere wärmetechnische Installationen und Kühlwasseranlagen;
b. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ: Lüftungs- und Klimaanlagen;
c. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ: Kalt- und Warmwasseranlagen, Abwasseranlagen, Gasanlagen.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Informationsmanagement;
b. Lernstrategien;
c. Problemlösefähigkeit;
d. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Kommunikationsfähigkeit;
b. Konfliktfähigkeit;
c. Teamfähigkeit;
d. Eigenverantwortung;
e. Selbstständigkeit;
f. Urteils- und Entscheidungsfähigkeit;
g. Umgangsformen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 89 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt:
a. im 1. und 2. Lehrjahr: im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche;
b. im 3. und 4. Lehrjahr: im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1530 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 170 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens 36 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 ⁶ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikations­verfahren und beschreibt dessen System.
e. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
⁷ Der Bildungsplan vom 28. Mai 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁸ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. für die Fachgebiete Heizung und Lüftung: 1. Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ und Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ;
2. gelernte Haustechnikplanerin in Fachrichtung Heizung/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Heizung und gelernte Haustechnik­planerin in Fachrichtung Lüftung/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Lüftung;
3. Abschluss auf Stufe der Höheren Fachschule als Dipl. Techniker/in HF oder Höhere Fachschule im entsprechenden Fachgebiet.
b. Für das Fachgebiet Sanitär: 1. Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ;
2. gelernte Haustechnikplanerin in Fachrichtung Sanitär/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Sanitär;
3. Abschluss auf Stufe der Höheren Fachschule als Dipl. Techniker/in HF oder Höhere Fachschule;
4. Abschluss einer Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom in der Sanitärbranche als Haustechnikplaner/in (Sanitär) oder als Sanitärplaner/in.
c. für alle Fachgebiete: 1. Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
2. Einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet:
3. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über keinen Abschluss der höheren Berufsbildung ver­fügen, können weiterhin ausbilden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 BBV erfüllen.
Art. 13 ⁹ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 14 ¹¹ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 14 a ¹² Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule ¹³
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ¹⁴
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach jedem überbetrieblichen Kurs.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche berufliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich des entsprechenden Berufes im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a.¹⁵
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21¾ Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
b.¹⁶
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
¹⁷ SR 412.101.241
Art. 20 ¹⁸ Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei be­werteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 ¹⁹ Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung 20 %.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf zu führen:
a. Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ;
b. Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ;
c. Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:
a. sieben bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec);
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.²⁰
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996²¹. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
²¹ [ AS 1996 1651 , 2000 1157 , 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1].
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 30. September 1999²³ über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Haustechnikplanerin/des Haustechnikplaners für die Fachrichtungen Heizung (64611), Lüftung (64613), Sanitär (64614);
b. der Lehrplan vom 30. September 1999²⁴ für den beruflichen Unterricht der der Haustechnikplanerin/des Haustechnikplaners für die Fachrichtungen Heizung (64611), Lüftung (64613), Sanitär (64614).
² Die Genehmigung des Reglements vom 22. August 2000 über die Einführungs­kurse für Haustechnikplanerin/Haustechnikplaner wird für die Fachrichtungen Heizung (64611), Lüftung (64613), Sanitär (64614) widerrufen.
²³ BBl 1999 9249
²⁴ BBl 1999 9249
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Haustechnikplanerin/Haustechnikplaner vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Haustechnikplanerin/Haustechnikplaner bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht be­urteilt zu werden.
Art. 26 a ²⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Mai 2018
¹ Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gebäudetechnikplanerin oder Gebäudetechnikplaner bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Änderungen in den Artikeln 19, 20 und 22 kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 28. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2899 ).
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
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