Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Nr. 265 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) vom 26. März 2013 (Stand 1. Januar 2022) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behör
- den in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai
2010
1 , § 194 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 und § 13 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
3 , beschliesst:
1 Verfahrenskosten
1.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bemessung der amtlichen Gebühren
1 Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeu
- tung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache.
1 SRL Nr.
260 , in der Fassung vom 14. Mai 2012 (G 2012 189)
2 SRL Nr.
40
3 SRL Nr.
680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 116
2 Nr. 265
2 Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rah
- men erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei ausserordentlichem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung oder bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfah
- ren.
3 In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei be
- sonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen er
- mässigt werden.
4 Bei Entscheiden, die nach Artikel 239 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessord
- nung vom 19. Dezember 2008
4 (ZPO) und Artikel 82 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
5 (StPO) ohne schriftliche Begründung eröff
- net werden, kann die ordentliche Gebühr um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Bei Entscheiden, die nach § 111 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle
- ge vom 3. Juli 1972
6 (VRG) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 2
Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung
1 Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeu
- tung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung.
2 Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rah
- men erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte.
3 In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren kann die Gebühr ohne Bin
- dung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
4 Macht eine Partei deutlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich die Gebühr ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
4 SR
272 (AS 2010 1739). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 265
3
1.2 Amtliche Kosten
1.2.1 Gebühren
1.2.1.1 Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
§ 3
Streitwert
1 Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Artikeln 91–94 ZPO.
2 Verrechnungsforderungen werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit sie beurteilt werden.
3 Im Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteresse der in zweiter Instanz noch streitige Betrag als Streitwert.
§ 4
Schlichtungsverfahren
1 Die Gebühr für den Schlichtungsversuch beträgt a. in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 200.– bis
Fr. 600.– b. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert aa. bis Fr. 50
000.– Fr. 200.– bis Fr. 400.– bb. über Fr. 50
000.– bis Fr. 100
000.– Fr. 300.– bis Fr. 600.– cc. über Fr. 100
000.– bis Fr. 500
000.– Fr. 500.– bis Fr. 1000.– dd. über Fr. 500
000.– Fr. 800.– bis Fr. 2000.–
2 Für einen Entscheid nach Artikel 212 ZPO oder einen Urteilsvorschlag nach den Arti
- keln 210 f. ZPO kann ein Zuschlag von 100 bis 500 Franken erhoben werden.
§ 5
Ordentliches Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 1000 bis 12
000 Fran
- ken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert a. bis Fr. 50
000.– Fr. 1500.– bis
Fr. 5000.– b. über Fr. 50
000.– bis Fr. 100
000.– Fr. 2500.– bis
Fr. 8000.– c. über Fr. 100
000.– bis Fr. 200
000.– Fr. 5000.– bis
Fr. 12
000.– d. über Fr. 200
000.– bis Fr. 500
000.– Fr. 7500.– bis
Fr. 25
000.– e. über Fr. 500
000.– bis Fr. 1
000
000.– Fr. 10
000.– bis
Fr. 40
000.– f. über Fr. 1
000
000.– bis Fr. 5
000
000.– Fr. 30
000.– bis
Fr. 125
000.– g. über Fr. 5
000
000.– bis Fr. 10
000
000.– Fr. 50
000.– bis
Fr. 250
000.– h. über Fr. 10
000
000.–
1–2,5% des Streitwerts
4 Nr. 265
§ 6
Vereinfachtes Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert a. bis Fr. 30
000.– Fr. 500.– bis Fr. 3000.– b. über Fr. 30
000.– bis Fr. 50
000.– Fr. 1000.– bis Fr. 3500.– c. über Fr. 50
000.– bis Fr. 100
000.– Fr. 2000.– bis Fr. 5000.– d. über Fr. 100
000.– bis Fr. 200
000.– Fr. 2500.– bis Fr. 8000.– e. über Fr. 200
000.– Fr. 3000.– bis Fr. 10
000.–
§ 7
Summarisches Verfahren
1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert a. bis Fr. 100
000.– Fr. 300.– bis Fr. 5000.– b. über Fr. 100
000.– Fr. 2000.– bis Fr. 10
000.–
§ 8
Verfahren nach den Artikeln 271–307 ZPO
1 Im Scheidungsverfahren nach den Artikeln 274–294 ZPO und im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 307 ZPO be
- trägt die Gebühr 1000 bis 10
000 Franken.
2 Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betref
- fend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über 100
000 Franken geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Absatz
2c–h zur Anwendung.
3 In Verfahren nach den Artikeln 295–301 ZPO und den Artikeln 303 und 304 ZPO be
- trägt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
4 Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kommen die Ansätze von § 7 zur An wendung.
§ 9
Berufungsverfahren
1 Im Berufungsverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.
§ 10
Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.
§ 11
Revisionsverfahren
1 Die Gebühr für den Entscheid über das Revisionsgesuch beträgt 1000 bis 5000 Fran
- ken.
Nr. 265
5
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprüngli chen Verfahrens.
§ 12
Übrige Verfahren
1 In den übrigen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 5000 Franken.
1.2.1.2 Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
§ 13
Erstinstanzliche Verfahren
1 In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
2 In Verfahren vor der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz beträgt die Gebühr 300 bis 20 000 Franken. *
§ 14
Rechtsmittelverfahren
1 Die Abteilungen des Kantonsgerichtes legen die Gebühren für ihre Rechtsgebiete in
- nerhalb der Bandbreite von 100 bis 20
000 Franken fest.
2 Wird ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen über die streitige Vergütung angefochten, gelten die Ansätze von § 5 Absatz 2.
1.2.1.3 Verfahren nach der Strafprozessordnung und der Jugendstrafprozessordnung
§ 15
Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Erwachsenenstrafrecht betragen a. für ein Vorverfahren ohne Untersuchungshandlungen Fr. 50.– bis
Fr. 1000.– b. für ein Vorverfahren mit Untersuchungshandlungen Fr. 200.– bis
Fr. 10
000.– c. für ein Verfahren betreffend Friedensbürgschaft Fr. 200.– bis
Fr. 2000.– d. für nachträgliche Entscheide Fr. 100.– bis
Fr. 1000.– e. für selbständige Einziehungsverfahren Fr. 100.– bis
Fr. 4000.–
2 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafrecht betragen 50 bis 2000 Fran
-
§ 16
Oberstaatsanwaltschaft
1 Die Oberstaatsanwaltschaft bezieht für Entscheide eine Gebühr von 200 bis 2000 Fran
- ken.
6 Nr. 265
§ 17
Jugendgericht
1 Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 2000 Franken.
§ 18
Bezirksgericht
1 Im Verfahren vor Bezirksgericht beträgt die Gerichtsgebühr a. * vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 3000.– b. in den übrigen Verfahren Fr. 500.– bis Fr. 4000.–
§ 19
Kriminalgericht
1 Im Verfahren vor Kriminalgericht beträgt die Gerichtsgebühr a. * vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 6000.– b. in den übrigen Verfahren Fr. 1000.– bis Fr. 20
000.–
§ 20
Zwangsmassnahmengericht
1 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr a. in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1000.– b. * in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 4000.–
§ 21
Kantonsgericht
1 Vor Kantonsgericht beträgt die Gerichtsgebühr a. im Berufungsverfahren Fr. 1000.– bis Fr. 20 000.– b. im Beschwerdeverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5000.– c. im Revisionsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5000.– d. in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1000.– e. in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 5000.–
§ 22
Amtliche Verteidigung
1 Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf ein Honorar und auf den Ersatz der Auslagen.
2 Das Honorar beträgt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 Prozent dieser Ge
- bühr.
3 Für den notwendigen Zeitaufwand zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie am Sonn
- tag kann ein Nacht- beziehungsweise Sonntagszuschlag von maximal 100 Franken pro Stunde zugesprochen werden.
Nr. 265
7
1.2.2 Auslagen
1.2.2.1 Beweiskosten
§ 23
Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen *
1 Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
2 Das Zeugengeld beträgt 30 bis 100 Franken. Es kann bei erheblicher zeitlicher Inan
- spruchnahme des Zeugen oder der Zeugin angemessen erhöht werden.
3 Zeuginnen und Zeugen erhalten zusätzlich für den Erwerbsausfall eine Stundenent
- schädigung von 25 bis 150 Franken. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsaus
- fall wird nicht berücksichtigt.
4 Zeuginnen und Zeugen werden für Reisen die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Ver
- wendung nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, werden bei Verwendung eines eigenen Motorfahrzeugs eine Kilometerentschädigung nach dem Ansatz für die Mitglie
- der staatlicher Kommissionen, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Transportkosten ersetzt.
5 Für Auskunftspersonen gelten diese Bestimmungen sinngemäss. *
§ 24
Drittpersonen
1 Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine ange
- messene Entschädigung.
§ 25
Sachverständige
1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchen
- üblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der von dem oder der Sachverständigen eingereich
- ten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung festge
- setzt.
8 Nr. 265
1.2.2.2 Sonstige Auslagen
§ 26
Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten in der Regel eine Stundenentschädigung von
70 bis 100 Franken. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Er
- fahrung. In besonderen Fällen kann der Ansatz angemessen erhöht werden. Zusätzlich werden die Auslagen ersetzt.
2 Übersetzungen von Schriftstücken können nach den branchenüblichen Ansätzen ent
- schädigt werden.
§ 27
Vertreter oder Vertreterin des Kindes
1 Die Entschädigung für den Vertreter oder die Vertreterin des Kindes nach Artikel
299 f. ZPO beträgt 100 bis 3000 Franken.
§ 28
Mediatorinnen und Mediatoren
1 Die nach Artikel 218 Absatz 2 ZPO oder nach Artikel 17 der Schweizerischen Jugend
- strafprozessordnung vom 20. März 2009
7 (JStPO) eingesetzten Mediatorinnen und Me
- diatoren werden in analoger Anwendung von § 25 entschädigt.
1.3 Parteikosten
1.3.1 Entschädigung
1.3.1.1 Entschädigung an eine nicht berufsmässig vertretene Partei
§ 29
Umtriebsentschädigung
1 Soweit es das Gesetz vorsieht, wird eine angemessene Umtriebsentschädigung entrich
- tet. Sie beträgt in der Regel zwischen 100 und 1000 Franken.
2 Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, beträgt die Umtriebs
- entschädigung maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32.
3 Ist eine Partei in Streitsachen des Bundessozialversicherungsrechts nicht berufsmässig vertreten, ist eine Umtriebsentschädigung geschuldet, wenn die Vertretung notwendig war und anzunehmen ist, dass sie entgeltlich erfolgte. Die Umtriebsentschädigung be
- trägt in diesem Fall 100 bis 1000 Franken.
7 SR
312.1
Nr. 265
9
1.3.1.2 Kosten der berufsmässigen Vertretung
§ 30
Entschädigungsberechtigte Bemühungen
1 Die Gebühr entschädigt den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertrete
- rin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfra
- gen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten.
2 Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden.
§ 31
Verfahren nach der ZPO und nach dem VRG
1 Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen kantonalen Instanz beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4–8 und 12–13.
2 Im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Pro
- zent der Gebühr nach den §§ 9–12 und 14.
3 In Verfahren nach VRG beträgt die Gebühr 100 bis 20 000 Franken.
§ 32
Verfahren nach der StPO
1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 500 Franken.
2 Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 15–20.
3 Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Ge
- bühr nach § 21.
4 Im Jugendstrafverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 4000 Franken.
*
1.3.2 Auslagen
§ 33
Ersatzberechtigte Auslagen
1 Ersetzt werden die für die Prozessführung notwendigen Auslagen.
2 Die Auslagen sind nach ihrer Art getrennt auszuweisen, soweit sie 100 Franken über
- steigen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslagenersatz nach Ermessen des Gerichts zugesprochen werden.
3 Für Fahrtkosten gilt § 23 Absatz 4.
10 Nr. 265
4 Fotokopien werden mit 30 Rappen pro Stück vergütet. Das Kopieren der eigenen Ak
- ten (Rechtsschriften, Korrespondenzen u.Ä.) wird nicht entschädigt; bei berufsmässigen Vertreterinnen und Vertretern zählt dies zu den Kanzleiarbeiten im Sinn von § 30 Ab
- satz
1.
2 Verwaltungskosten
§ 34
Grundsatz
1 Das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen stellen für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen in Rechnung.
2 Von kantonalen und kommunalen Behörden werden in der Regel keine Gebühren ver
- langt.
§ 35
Stundung, Ermässigung und Erlass
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentli
- chen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden oder c. besondere Gründe vorliegen.
§ 36
Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet: a. nachträgliche Akteneinsicht Fr. 20.– bis Fr. 100.– b. * Abgabe eines anonymisierten Urteils/Entscheids
1. * Seite 1–5 Fr. 5.– pro Seite
2. * Seite 6–50 Fr. 1.– pro Seite
3. * ab Seite 51 Fr. 0.50 pro Seite c. * Abgabe eines nicht anonymisierten Urteils/Entscheids
1. * Seite 1–50 Fr. 1.– pro Seite
2. * ab Seite 51 Fr. 0.50 pro Seite d. Rechtskrafts- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen (mehr als 3 Monate nach e. Kopieren von Schriftstücken
1. A4-Kopie schwarz-weiss Fr. –.50 pro Kopie
2. A4-Kopie farbig Fr. –.70 pro Kopie
3. A3-Kopie Fr. 1.– pro Kopie f. andere Vervielfältigungen effektive Kosten g. andere Dienstleistungen Fr. 20.– bis Fr. 500.–
Nr. 265
11
2 Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersu
- chen hin dringlich verrichtet wird.
§ 37
Auslagen
1 Es werden die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt.
3 Schlussbestimmungen
§ 38
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten (Kostenverordnung Obergericht) vom 17. Dezember 2010
8 und die Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. Sep
- tember 1976
9 werden aufgehoben.
§ 39
Übergangsbestimmungen
1 Das neue Recht findet grundsätzlich auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
2 Soweit nach den Artikeln 404 ff. ZPO und 448 ff. StPO auf das Verfahren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, ist die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 2003
10 anwendbar.
§ 40
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
11 Sie ist zu veröffentlichen.
8 G 2010 450 (SRL Nr. 265)
9 G 1976 187 (SRL Nr. 46)
10 G 2003 334 (SRL Nr. 265)
11 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 durch das Kantonsgericht bestätigt am 10. Juni 2013.
12 Nr. 265 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.03.2013
01.06.2013 Erstfassung G 2013 116
§ 13 Abs. 2
19.09.2016
01.10.2016 eingefügt G 2016-43
§ 18 Abs. 1, a.
12.06.2017
01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 19 Abs. 1, a.
12.06.2017
01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 20 Abs. 1, b.
12.06.2017
01.07.2017 geändert G 2017-069
§ 23
12.06.2017
01.07.2017 Titel geändert G 2017-069
§ 23 Abs. 5
12.06.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-069
§ 32 Abs. 4
12.06.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-069
§ 36 Abs. 1, b.
23.11.2021
01.01.2022 geändert G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 1.
23.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 2.
23.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, b., 3.
23.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c.
23.11.2021
01.01.2022 geändert G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c., 1.
23.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-081
§ 36 Abs. 1, c., 2.
23.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-081
Nr. 265
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013
01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 116
19.09.2016
01.10.2016
§ 13 Abs. 2
eingefügt G 2016-43
12.06.2017
01.07.2017
§ 18 Abs. 1, a.
geändert G 2017-069
12.06.2017
01.07.2017
§ 19 Abs. 1, a.
geändert G 2017-069
12.06.2017
01.07.2017
§ 20 Abs. 1, b.
geändert G 2017-069
12.06.2017
01.07.2017
§ 23
Titel geändert G 2017-069
12.06.2017
01.07.2017
§ 23 Abs. 5
eingefügt G 2017-069
12.06.2017
01.07.2017
§ 32 Abs. 4
eingefügt G 2017-069
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, b.
geändert G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, b., 1.
eingefügt G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, b., 2.
eingefügt G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, b., 3.
eingefügt G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, c.
geändert G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, c., 1.
eingefügt G 2021-081
23.11.2021
01.01.2022
§ 36 Abs. 1, c., 2.
eingefügt G 2021-081
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