Verordnung über den Bussenvollzug (331.41)
CH - ZH

Verordnung über den Bussenvollzug

1 Verordnung über den Bussenvollzug
331.41
1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Bussenvollzug (vom 22. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat und das Obergericht, gestützt auf §
18 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes
2 , beschliessen: I. Zuständigkeit für den Bussenbezug
Grundsatz

§ 1.

Gerichte, Behörden und Amtsst ellen beziehen unter Vor behalt der §§
2 und 3 die von ihnen ausges prochenen Bussen selbst.
Zentraler
Bussenbezug

§ 2.

Das Obergericht und die Direkt ionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbe reich den zentralen Bussenbezug anordnen und die dafür zustä ndige Stelle bezeichnen.
Bussen der
Staatsanwalt
-
schaften

§ 3.

4 Die von den Staatsanwaltschaft en ausgesprochenen Bussen werden von der Kasse des zuständi gen Bezirksgerichts oder der für den Bezug der von diesem ausgefäl lten Bussen zuständigen Stelle bezogen.
Militärische
Bussen

§ 4.

Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht. II. Abverdienen von Bussen
Grundsatz

§ 5.

Die für den Bussenbezug zustä ndige Stelle gibt zahlungs unfähigen Gebüssten auf Verlan gen die Möglichkeit, Bussen von Fr.
120 und mehr durch Arbeit abzuverdienen.
Zentrale Stelle
für das
Abverdienen
von Bussen

§ 6.

Die zuständigen Stellen können Gebüsste zum Abverdienen von Bussen einer von de r Direktion der Justiz und des Innern bezeich neten zentralen Stelle zuweisen, die geeignete Arbeit anbietet. Für Fr. 15 Bussenbetrag ist eine Stunde zu ar beiten. Die Direktion der Justiz und des Innern setzt de n maximalen Bussen betrag fest, der bei der zentralen Stelle abverdient werden kann.
2
331.41 Verordnung über den Bussenvollzug Für die Deckung des Nettoaufwands der zentralen Stelle für das Abverdienen von Bussen wird den für den Bezug der Bussen zuständi
- gen Stellen mit Ausnahme der Geri chte eine von der Höhe der abzu
- arbeitenden Busse a bhängige Pauschale in Rechnung gestellt. III. Vollzug von Umwandlungsstrafen Zuständigkeit

§ 7.

Das Amt für Justizvollzug voll zieht die Strafen infolge der Umwandlung von Bussen durch die Gerichte und die Staatsanwalt
- schaften.
4 Die übrigen Behörden und Amtsstel len sind selbst für den Vollzug der Strafen zuständig, zu dene n die Umwandlung von ihnen aus
- gesprochener Bussen führt. Das Amt für Justizvollzug stellt ihnen nach Anmeldung im Einzelfall den dafür erforderlichen Gefängnisplatz zur Ve r f ü g u n g. Übernahme durch das Amt für Justizvollzug

§ 8.

Behörden und Amtsstellen könn en ihre Aufgaben gemäss §
7 Abs. 2 gesamthaft dem Amt für Justizvollzug abtreten. Das Amt für Justizvollzug ist in diesem Fall nach Eingang des Voll
- zugsauftrags für alle Vollzugsents cheide zuständig und führt den Voll
- zug durch. Vollzugskosten

§ 9.

Das Amt für Justizvollzug stellt für den Vollzug von Um
- wandlungsstrafen die Kosten gemä ss den von der Strafvollzugskom
- mission der ostschwe izerischen Strafv ollzugsvereinbarung
3 oder vom Regierungsrat festgesetzten Ansätz en und eine Gebühr für seinen administrativen Aufwand in Rechnung. Treten Behörden und Amtsstelle n den Vollzug von Umwandlungs
- strafen im Sinne von §
8 an das Amt für Justizvollzug ab, werden ihnen keine Vollzugskosten verrechnet, doc h fallen die nach Eingang des Vollzugsauftrags nachträglich bezahlten Bussen dem Amt zu. IV. Weitere Bestimmungen Information und Vollzugs meldungen

§ 10.

Die für den Bussenbezug zust ändigen Stellen stellen der zentralen Stelle für das Abverd ienen von Bussen und dem Amt für Justizvollzug für den Vollzug der Umwandlungsstrafen zusammen mit dem entsprechenden Auftrag alle für die Ausführung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie informieren sie unverzüglich, wenn die Busse nicht mehr abzuverdiene n ist oder der Vollzug der Umwand
- lungsstrafe entfällt.
3 Verordnung über den Bussenvollzug
331.41
1. 1. 05 - 47 Die Gerichte und Behörden werd en informiert, wenn die Busse abverdient ist, wenn sie nach Ei ngang des Vollzugsauftrags bezahlt wird oder wenn die Umwand lungsstrafe vollzogen ist.
Festlegung der
Gebühren und
Erlass von
Ausführungs
-
vorschriften

§ 11.

Die Direktion der Justiz und de s Innern setzt die Gebühren gemäss §§
6 und 9 fest und erlässt bei Beda rf die nötigen Ausführungs vorschriften zu dieser Verordnung. Das Obergericht ist für den Erlass solcher Bestimmungen zuständig, soweit sie die Gerichte betreffen.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

§ 2 lit. c der Strafvollzugsverordnung wird auf diesen Zeitpunkt auf

- gehoben; dann beim Amt für Justiz vollzug anhängige Verfahren für den Vollzug von Umwandl ungsstrafen werden v on diesem abgeschlos sen.
1 OS 56, 2 .
2
331 .
3
334 .
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 468 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
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