Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)
(Tabaksteuerverordnung, TStV) vom 14. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969¹ (TStG),
verordnet:
¹ SR 641.31
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Rohmaterial
(Art. 13 Abs. 5 TStG)
Als Rohmaterial gelten:
a. nicht entrippter Rohtabak;
b. teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist;
c. Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub;
d. homogenisierter Tabak.
Art. 2 Tabakfabrikate
(Art. 1 Abs. 2 TStG)
¹ Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern² 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910 und 2403.9990 aufgeführt sind.³
² Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.
³ Als Zigaretten gelten:
a. Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist;
b. zigarettenähnliche Erzeugnisse, die: 1. in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder
2. aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden.
⁴ Als Rauchtabak gelten:
a. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b. Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.
⁵ Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:
a. mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder
b. höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist.
⁶ Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100.⁴
² SR 632.10 Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
³ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3331 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1249 ).
Art. 3 Ersatzprodukte
(Art. 1 Abs. 2 TStG)
¹ Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.
² Nicht als Ersatzprodukte gelten:
a. elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
b. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1477 ).
Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen
(Art. 10 Abs. 2 TStG)
¹ Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.
² Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.
2. Abschnitt: Steuererhebung
Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten
(Art. 17 TStG)
¹ Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
² Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
³ Das Durchschnittsgewicht:
a. je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b. je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
⁴ Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
⁵ Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
Art. 6 Steuerfestsetzung
(Art. 17 TStG)
¹ Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
² Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
³ Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
⁴ Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
Art. 7 Deklarationspflicht
(Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)
¹ Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:⁶
a. verbrauchsfertig hergerichtet wurden;
b.⁷
aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
c. in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.
² Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2779 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1477 ).
Art. 8 Anmelde- oder Deklarationsform
(Art. 17 Abs. 1 und. 18 Abs. 1 TStG)
¹ Die Oberzolldirektion schreibt die Anmelde- oder Deklarationsform vor.
² Sie kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
Art. 9 Einfuhrveranlagung
(Art. 18 Abs. 3 TStG)
Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks;
b. die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabakfabrikate;
c. die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.
Art. 10 Ausfuhrveranlagung
(Art. 24 Abs. 2 TStG)
Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirektion zugeteilten Laufnummer enthalten.
3. Abschnitt: Steuerrückerstattung und Steuererlass
Art. 11 Rückerstattungsgesuch
(Art. 24 Abs. 2 TStG)
¹ Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen:
a.⁸
für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁹ verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung;
b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer;
c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens.
² Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren.
³ Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen.
⁴ Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1751 ).
⁹ SR 631.0
Art. 12 Erlassgesuch
(Art. 25 Abs. 2 TStG)
¹ Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.
² Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen.
³ In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen.
⁴ In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.
Art. 13 Rückerstattung, Verrechnung und Erlass
(Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 TStG)
¹ Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.
² In Fällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25 Absatz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.
4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
Art. 14 Herstellungsbetriebe
(Art. 26 a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG)
¹ Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.
² Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte.
³ Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
⁴ Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
Art. 15 Steuerfreilager
(Art. 26 a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG)
¹ Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften.
² Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
³ Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
Art. 16 Bewilligungsgesuch
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
¹ Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen.
² Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen:
a. für Herstellungsbetriebe insbesondere: 1. ein Handelsregisterauszug,
2. die Beschreibung des Betriebs mit Gesamtplan und schematischer Darstellung der Anlagen,
3. die Beschreibung der Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,
4. die Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse,
5. die Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
b. für Steuerfreilager insbesondere: 1. ein Handelsregisterauszug,
2. die Beschreibung des Lagers mit Gesamtplan,
3. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit.
Art. 17 Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
¹ Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn:
a. die Anforderungen nach Artikel 14 oder 15 erfüllt sind;
b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; und
c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.
² Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung.
³ Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
Art. 18 Meldung von Änderungen
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
¹ Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden.
² Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.
Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
¹ Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
² Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.
Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 3 TStG)
¹ Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26 a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.
² Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt:
a. durch Übertragung des zugelassenen Steuerlagers auf Dritte;
b. durch Auflösung der juristischen Person oder durch Tod des Betreibers;
c. durch Eröffnung des Konkurses über den Betreiber.
³ Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der Bewilligung.
Art. 21 Pflichten des Betreibers
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
Der Betreiber muss der Zollverwaltung kostenlos zur Verfügung stellen:
a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen (Heizung, Beleuchtung und Wasseranschlüsse);
b. das zur Unterstützung der Zollverwaltung erforderliche geeignete Personal.
Art. 22 Begleitschein
(Art. 26 e TStG)
¹ Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen.
² Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen:
a. versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder ‑zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
b. Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stückzahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
c. Ort, Datum und Unterschrift;
³ Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulassen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
⁴ Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschreiben.
⁵ Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.
Art. 23 Verfahren
(Art. 26 e TStG)
¹ Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:
a. für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein oder die Handelsdokumente annimmt;
b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steuerlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.
² Das Verfahren endet:
a. für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;
b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steuerlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden sind.
Art. 24 Fristen
(Art. 26 e TStG)
¹ Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein.
² Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.
Art. 25 Unregelmässigkeiten
(Art. 26 e TStG)
¹ Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden.
² Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen.
³ Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.
5. Abschnitt: Handelsvorschriften
Art. 26 Aufsicht über Gross- und Kleinhandel
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
¹ Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Gross- und Kleinhandel mit Tabakfabrikaten, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zoll- und Steuerbezugs erforderlich ist.
² Die Gross- und Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.
³ Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.
Art. 27 Versandhandel
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
¹ Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.
² Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 28 Zollfreilager
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
¹ Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.
² Die Oberzolldirektion kann die Meldepflicht zusätzlich der Lagerhalterin oder dem Lagerhalter auferlegen.
Art. 29 ¹⁰ Offene Zolllager
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
¹ Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.
² Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss für Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager Bestandesaufzeichnungen führen. Diese richten sich nach Artikel 184 der Zollverordnung vom 1. November 2006¹¹. Die Zollverwaltung kann im Einzelfall die Aufzeichnung weiterer Angaben verlangen, soweit dies für die Kontrolle der eingelagerten Waren erforderlich ist.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2779 ).
¹¹ SR 631.01
Art. 30 Unzulässige Behandlungen von Tabakfabrikaten
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
¹ Die Behandlung von Tabakfabrikaten ist unzulässig, wenn sie:
a. eine Täuschungsgefahr schafft; oder
b. zur Schmälerung von Abgaben oder zur Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen kann.
² Die Oberzolldirektion kann die Behandlung von Tabakfabrikaten verbieten, wenn sie die ordnungsgemässe Veranlagung im In- und Ausland gefährden kann.
Art. 31 Preisangabe auf Kleinhandelspackungen
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
Die nach Artikel 16 Absatz 1 TStG erforderlichen Angaben müssen direkt auf den Kleinhandelspackungen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden.
Art. 32 Vorschriftswidrige Tabakfabrikate
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
Tabakfabrikate, die den Vorschriften des TStG und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weder eingeführt noch in den Handel gebracht werden.
6. Abschnitt: Inlandtabak
Art. 33 Taxierung durch regionale Kommissionen
(Art. 28 Abs. 1 TStG)
¹ Die regionalen Kommissionen taxieren den angebotenen verarbeitungsfähigen Tabak (Tabakpartie) aufgrund der Produzentenpreise und der Qualität.
² Sie werden vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen (SwissTabac) und von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak (SOTA) im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion eingesetzt.
³ Sie bestehen aus je zwei Personen als Vertretung der SwissTabac und der SOTA.
⁴ Die SwissTabac und die SOTA bestimmen aus diesen Personen abwechslungsweise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
⁵ Können sich die Mitglieder der Kommissionen über die Taxierung nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.
Art. 34 Übernahmebulletins
(Art. 28 Abs. 1 TStG)
¹ Die Kommissionen erstellen für jede taxierte Tabakpartie ein Übernahmebulletin.
² Das Bulletin enthält den Namen der Pflanzerin oder des Pflanzers, die Sorte, den Preis und das Nettogewicht des Tabaks.
³ Es wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Oberzolldirektion auf Verlangen ausgehändigt.
⁴ Die Oberzolldirektion kann den zuständigen Kantonen eine Zusammenstellung der Angaben zur Prüfung einreichen.
Art. 35 Kontrollmassnahmen
(Art. 28 Abs. 1 TStG)
¹ Nach Abschluss des Erntejahrs muss die SOTA der Oberzolldirektion einen Jahresbericht über den Finanzierungsfonds zustellen. Der Jahresbericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a. die den Pflanzerinnen und Pflanzern bezahlten Preise;
b. die weiteren Kosten für die Übernahme und die Fermentation des Tabaks;
c. das Fermentationsergebnis und die Zuteilung des fermentierten Tabaks an die Hersteller;
d. die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Finanzierungsfonds.
² Die Organisationen der Tabakpflanzerinnen und -pflanzer sowie der Hersteller von Tabakfabrikaten mit Inlandtabak und die Fermentationsbetriebe müssen der Oberzolldirektion jederzeit die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen offenlegen, vollständige Auskunft erteilen und den Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten gestatten, in denen Tabak übernommen, gelagert oder fermentiert wird.
Art. 36 Finanzierung
(Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG)
¹ Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Finanzierungsfonds der SOTA.
² Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.
³ Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Einfuhrpreise mehrerer Jahre für Rohtabake, die zur Herstellung von Zigaretten bestimmt sind, abgestellt werden.
Art. 37 Beizug von Organisationen
(Art. 29 TStG)
¹ Die zur Mitwirkung beigezogenen Organisationen unterstehen hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Oberzolldirektion.
² Die Statuten und Geschäftsreglemente der Organisationen bedürfen der Genehmigung durch die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Landwirtschaft.
7. Abschnitt: Tabakpräventionsfonds
Art. 38
(Art. 28 Abs. 2 Bst. c TStG)
¹ Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Tabakpräventionsfonds.
² Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.
8. Abschnitt: Statistiken, Gebühren und Verzugszins
Art. 39 Statistiken
¹ Die Zollverwaltung kann die Angaben über die versteuerten Tabakfabrikate zu statistischen Zwecken verwenden. Sie beachtet dabei die Anforderungen des Datenschutzes.
² Sie kann die Statistiken veröffentlichen.
Art. 40 Gebühren
Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung vom 4. April 2007¹² über die Gebühren der Zollverwaltung.
¹² SR 631.035
Art. 41 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht
(Art. 20 Abs. 3 TStG)
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
² Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung für den Hersteller unzumutbar ist.
9. Abschnitt: Bezugsprovision
Art. 42
(Art. 48 TStG)
Die Zollverwaltung wird für ihren Aufwand mit 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) entschädigt.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969¹³ wird aufgehoben.
¹³ [ AS 1969 1274 , 1974 1021 Art. 4 Abs. 1, 1987 2474 , 1993 331 Ziff. I 5, 1996 590 , 1997 376 , 2003 2465 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25, 2008 3159 Ziff. II]
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹⁴
¹⁴ Die Änderungen können unter AS 2009 5577 konsultiert werden.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
(Art. 11 Abs. 3 TStG)
¹ Tabakfabrikate, die bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Änderung vom 19. Dezember 2008 des TStG angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
² Hersteller und Importeure dürfen nach bisherigem Recht versteuerten Feinschnitttabak bis zum 31. März 2010 an den Handel abgeben.
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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