Kulturförderungsgesetz (440.1)
CH - ZH

Kulturförderungsgesetz

1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
6 (vom 1. Februar 1970)
1

§ 1.

1 Der Kanton
6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an In stitutionen, Veranstaltungen und We rke.
2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

§ 2.

7 Der Kanton kann an öffentli che und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

§ 3.

1 Der Kanton kann an kulture lle Veranstaltungen von Ge meinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun gen gemäss §
3 Abs.
2 lit. c Staatsbeitragsgesetz
2 aus dem bewilligten Budgetkredit Subven tionen gewähren, wenn
7 a. die Veranstaltungen nicht nach §
2 subventioniert werden, b. nicht nur ein lokales öffent liches Interess e vorliegt und c. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
2 Sind Bund oder Gemeinden zur Er füllung einer kulturellen Auf gabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen
6 Subventio nen ausgerichtet.

§ 4.

6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

§ 4

a.
5 Werden Anordnungen kant onaler oder kom munaler Or gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemess enheit unzulässig.

§ 5.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor derlichen Bestimmungen
3 . Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.
2
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)

§ 6.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, am Tag nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats
- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 43, 462 und GS III, 545.
2 LS 132.2 .
3 LS 440.11 .
4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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