Verordnung über die Massnahmen für Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutu... (900c)
CH - LU

Verordnung über die Massnahmen für Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Nr. 900c Verordnung über die Massnahmen für Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm-Verordnung) vom 31. August 2021 (Stand 15. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel
11a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
1 , Artikel
14 Absatz
3 und Artikel
15 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26.
Mai
2021
2 und §
9 Absatz
1a des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regional
- politik vom 19. November 2021
3 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützungsleistungen an Fach- und Publikumsmessen mit überkantonaler Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-
19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden müs
- sen (Schutzschirm).

§ 2

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Kantonsrat oder vom Regierungsrat bewillig
- ten Mittel Unterstützungsleistungen an Veranstalterinnen und Veranstalter von Fach- und Publikumsmessen (Veranstaltungsunternehmen), die zwischen dem 15.
September
2021 und dem
30. April 2022 im Kanton Luzern stattfinden sollen.
1 SR
818.102
2 SR
818.101.28
3 SRL Nr.
900 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-061
2 Nr. 900c
2 Für Fach- und Publikumsmessen, die erstmals ab dem Jahr 2021 stattfinden oder hätten stattfinden sollen, werden keine Unterstützungsleistungen entrichtet.
3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

§ 3

Ergänzendes Recht
1 Es gilt die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 2021
4 , soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.
2 Ergänzend ist das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996
5 anwendbar.

§ 4

Schadenminderungspflicht
1 Als zumutbare Vorkehrungen zur Schadenminderung gemäss Artikel
2 Absatz
6 Co
- vid-19-Verordnung Publikumsanlässe
6 gelten insbesondere a. möglichst spätes Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen, b. die Vereinbarung von vertraglichen Rücktrittsklauseln mit möglichst spätem Rücktrittsdatum für den Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung, c. der sofortige Rücktritt aus allen bestehenden kostenverursachenden Vertragsver
- pflichtungen im Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung, d. der Abschluss wirtschaftlich tragbarer Versicherungen, e. die Anordnung von Kurzarbeit für die Mitarbeitenden, sofern sie nicht für ander
- weitige Aufgaben des Veranstaltungsunternehmens eingesetzt werden können.

§ 5

Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen
1 Das Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen ist zusammen mit den Un
- terlagen und Belegen gemäss Artikel
5 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe
7
bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen.
2 Gesuche um Zusicherung sind möglichst frühzeitig einzureichen, für Fach- und Publi
- kumsmessen, die im Jahr 2022 stattfinden sollen, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn.
3 Die Angaben im Gesuch sind mit Unterlagen zu belegen, die vollständig und richtig sind. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann qualifizierte Bestätigungen von Un
- terlagen oder Begründungen verlangen.
4 SR
818.101.28
5 SRL Nr.
601
6 SR
818.101.28
7 SR
818.101.28
Nr. 900c
3

§ 6

Gesuch um Ausrichtung von Leistungen
1 Liegt für eine Fach- oder Publikumsmesse gemäss dieser Verordnung eine Zusicherung von Unterstützungsleistungen vor und wird die Messe gemäss Artikel
2 Covid-19-Ver
- ordnung Publikumsanlässe
8 abgesagt, verschoben oder reduziert durchgeführt, hat das Veranstaltungsunternehmen ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen einzureichen.
2 Das Gesuch, das insbesondere die Unterlagen nach Artikel
10 Absatz
1 der Covid-19- Verordnung Publikumsanlässe zu umfassen hat, ist innert 30 Tagen, nachdem die Fach- oder Publikumsmesse durchgeführt worden ist oder hätte durchgeführt werden sollen, bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen. §
5 Absatz
3 gilt sinngemäss.

§ 7

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet über die Gesuche um Zusicherung von Unterstützungsleistungen und über die Gesuche um Ausrichtung von Leistungen.
2 Sie stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Un
- recht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
3 Sie kann Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Unterstützungsleistungen und zur Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung erlassen.

§ 8

Missbrauchsbekämpfung
1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Veranstaltungsunternehmen die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder un
- vollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder erhalten hat, insbesondere, in
- dem es im Gesuch falsche Angaben gemacht hat, so können die Verfügungen über die Zusicherung und die Ausrichtung von Leistungen widerrufen werden. Bereits ausbezahl
- te Unterstützungsleistungen sind von den Veranstaltungsunternehmen gemäss §
27 Ab
- satz
4 des Staatsbeitragsgesetzes
9 zurückzuerstatten.
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die zuständigen kantona
- len Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen.

§ 9

Berichterstattung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Beanspruchung der bewilligten Mittel sowie dem Bund über die zugesicherten und die effektiv geleisteten Unterstützungsleistungen gemäss Artikel
17 Covid-19-Ver
- ordnung Publikumsanlässe
10 .
8 SR
818.101.28
9 SRL Nr.
601
10 SR
818.101.28
4 Nr. 900c

§ 10

Rechtspflege
1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechts
- pflege vom 3. Juli 1972
11 .

§ 11

Inkrafttreten und Befristung
1 Die Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022. Sie ist zu veröffentlichen.
11 SRL Nr.
40
Nr. 900c
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
31.08.2021
15.09.2021 Erstfassung G 2021-061
6 Nr. 900c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.08.2021
15.09.2021 Erlass Erstfassung G 2021-061
Markierungen
Leseansicht