Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
1 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) (vom 16. Juli 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14, 15 und 16 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für das Personal der staatlichen Hoch schulen der Zürcher Fachhochschule im öffentlichrechtlichen Arbeits verhältnis.
Hochschul
-
leitung
§ 2.
1 Die Hochschulleitung ist für alle Personalangelegenheiten der Hochschule zuständig, die ni cht durch Gesetze oder Verordnungen anderen Organen übertragen sind.
2 Sie legt den Stellenplan fest.
Fachhochschul
-
rat
§ 3.
1 Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25.
2 Er übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betroffen sind.
Bildungs
-
direktion
§ 4.
Die Bildungsdirektion führt da s strategische Personalcont rolling durch.
2. Teil: Arbe itsverhältnis A. Allgemeines
Rechtsnatur
des Arbeits
-
verhältnisses
§ 5.
1 Das Arbeitsverhältni s ist in der Regel öffentlichrechtlich.
2 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Per sonal, dessen Lohn durch Dr ittmittel finanziert wird.
2
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) Befristete Anstellung
§ 6.
Ein Arbeitsverhältnis kann befristet begründet werden, wenn a. sein Ende bei der An stellung absehbar ist, b. es nach Massgabe der Bestimm ungen von Abschnitt B zulässig ist. Vorsorge einrichtung
§ 7.
6 Das Personal der Hochschulen wird bei der BVK Personal
- vorsorge des Kantons Zürich versichert. Sozialplan
§ 8.
Die Hochschulleitung arbeitet unter Beizug der Personalver
- bände den Sozialplan gemäss §
27 des Personalges etzes vom 27. Sep
- tember 1998
2 aus. Sie stellt dem Fachhoc hschulrat Antrag auf Geneh
- migung. Diskriminierung
§ 9.
1 Die Hochschulleitung trifft ge eignete präventive Massnah
- men zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und Dis
- kriminierung.
2 Sie erlässt ein Reglement zum Schutz vor sexuel ler Belästigung und Diskriminierung und zum Verfahren. B. Besondere Bestimmungen
1. Dozierende Befristete Anstellung
§ 10.
Dozierende werden befristet angestellt, wenn sie ihre Aus
- bildung noch nicht abgesc hlossen haben. Befriste te Anstellungen sind längstens für sechs Jahre zulässig. Leistungs vereinbarung
§ 11.
1 Die Hochschulleitung schlie sst mit der oder dem Dozie
- renden für eine bestimmte Period e eine Leistungsv ereinbarung ab. Darin werden die Anteile festgelegt: a. der Lehrtätigkeit in de r Aus- und Weiterbildung, b. der Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, c. von Spezialaufgaben und Leitungsfunktionen, d. der persönliche n Weiterbildung.
2 Zu den Aufgaben der Doziere nden gehören die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen de r Hochschule sowie die sich aus der Lehre ergebenden Pflichten wi e die Mitwirkung an Prüfungen. Jahres arbeitszeit
§ 12.
Für die Dozierenden gilt die Jahresarbeitszeit. Lehr verpflichtung
§ 13.
1 Die Lehrverpflichtung der Dozierenden beträgt mindes
- tens 25% des individuel len Beschäftigungsgrades.
3 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
414.112
2 Die Mitglieder der Hochschulleitung unterstehen dieser Rege lung nicht.
Umrechnungs
-
faktor
§ 14.
1 Die Hochschulleitung legt fest, wie viele Arbeitsstunden für eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angerechnet werden (Umrechnungsfaktor). Sie be rücksichtigt dabei den Aufwand für Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Aktualisierung des Unterrichtsstoffes und Durchf ührung von Leis tungsnachweisen.
2 Der Umrechnungsfaktor liegt in der Regel zwischen 1,5 und 2,5. Für besondere Lehr- und Betreuung sformen ist die Hochschulleitung nicht an diesen Rahmen gebunden.
3 Der Umrechnungsfaktor der Hochschule darf im Durchschnitt
2,3 Arbeitsstunden für eine Lektion nicht übersteigen.
Arbeitszeitsaldo
§ 15.
1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der geleisteten an rechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit gemäss Beschäftigungs grad.
2 Beim Wechsel des Studienjahrs darf bei vollem Beschäftigungs grad ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens 84 Stunden übertragen werden. Bei eine m Teilzeitpensum bemisst sich der Arbeitszeitsal do nach dem Beschäftigungsgrad.
Überzeit
§ 16.
1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Dozierende auf Anord nung der Vorgesetzten für besti mmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.
2 Die Anordnung von Überzeit is t nur ausnahmsweise gestattet.
Abbau von
Überzeit
§ 17.
1 Dozierende bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Mög lichkeit während des Studienjahrs, in der sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleic h bis Ende des Studienjahrs nicht möglich, wird die Überzeit vergütet.
2 Dozierenden ab Lohnklasse 24 steh t bei erheblicher Überzeitleis tung nach Massgabe de s allgemeinen Personalrechts ein Zeitausgleich zu. In Ausnahmefällen bewilligt der Fachhoc hschulrat die Vergütung von Überzeit und legt deren Höhe fest.
Überzeit
-
kontrolle
§ 18.
Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung der Bestim mungen über die Überze it und deren Abbau.
Weiterbildungs-
oder
Forschungs
-
semester
§ 19.
1 Unbefristet angestellte Dozi erende können erstmals nach zehn Jahren und danach jeweils nach frühestens acht Jahren für begrün dete Vorhaben ein bezahltes Weit erbildungs- oder Forschungssemes ter beziehen, soweit der Hochschulbetrieb es gestattet.
2 Es werden höchstens drei Weit erbildungs- oder Forschungssemes ter gewährt. Sie sind bis zur Vollendung des 58. Altersjah rs zu beziehen.
4
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) Professorinnen- und Professorentitel
§ 20.
Der Fachhochschulrat regelt di e Voraussetzungen für die Ver
- leihung und den Verlust des Titels einer Professorin oder eines Profes
- sors der Zürcher Fachhochschule.
2. Lehrbeauftragte Anforderungen
§ 21.
Für die Lehrbeauftragten gelten bei der Anstellung die gleichen Anforderungen wie für Dozierende. Wiederholte Anstellung
§ 22.
1 Lehrbeauftragte können wieder holt befristet angestellt werden.
2 Ohne Unterbruch können Lehrbeau ftragte längstens sechs Jahre angestellt werden. Aufgaben
§ 23.
Die Lehrbeauftragten sind in der Aus- und Weiterbildung tätig und wirken in den weiteren Leistungsbereichen der Hochschule mit. Ihr gesamtes Pensum an der Hochschule darf 20% einer Vollzeit
- anstellung nicht übersteigen. Anwendbare Bestimmungen
§ 24.
Für Lehrbeauftragte finden §§
11, 12 und 14 sinngemäss Anwendung.
3. Mittelbau Anforderungen
§ 25.
1 Wissenschaftliche Mitarbeitende müssen über eine abge
- schlossene Hochschulbildung verfügen.
2 Assistierende müssen in der Re gel eine abgeschlossene Hoch
- schulbildung aufweisen. Befristete Anstellung
§ 26.
Die Hochschulleitung stellt As sistierende befristet auf höchs
- tens drei Jahre an. Sie kann eine Ve rlängerung der Anstellung um höchs
- tens zwei Jahre bewilligen. Aufgaben
§ 27.
Wissenschaftliche Mitarbei tende und Assistierende unter
- stützen den Lehrkörper in seinen Aufgaben. C. Lohn Hochschul leitung
§ 28.
Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt ein
- gereiht: a. die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 und 26,
5 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
414.112 b. die Departementsleiterinnen und Departementsleiter in die Lohn klassen 24 und 25, c. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 und 25.
Dozierende
§ 29.
1 Dozierende werden entsprec hend ihrer Tätigkeit in den Leistungsbereichen wie folgt eingereiht: a. bei Tätigkeit in ei nem der Leistungsbereiche in Lohnklasse 22, b. bei mehrjähriger Bewährung in einem der Leistungsbereiche und Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen oder bei Tätigkeit in verschie denen Leistungsbereich en in Lohnklasse 23, c. bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen, Erfolgsnach weis in Wissenstransfer sowie Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen in Lohnklasse 24.
2 Dozierende gemäss Abs.
1 lit. a, die besondere wissenschaftliche oder richtungsspezifische Qualif ikationen nachweisen, können frühes tens nach einem Jahr in di e Lohnklasse 23 aufsteigen.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissen schaftlichen oder künstlerischen Le istungen, kann eine Einreihung in Lohnklasse 25 erfolgen.
Lehrbeauftragte
§ 30.
1 Lehrbeauftragte werden in di e Lohnklassen 20 bis 22 ein gereiht.
2 Sie können bei besonderen wissen schaftlichen oder beruflichen Qualifikationen ausnahmsweise gemäss §
29 eingereiht werden.
Mittelbau
§ 31.
1 Wissenschaftliche Mitarbeite nde werden in die Lohnklas sen 17 bis 20, wissenschaftliche Mitarbeitende mi t besonderen Auf gaben in die Lohnklassen
21 bis 23 eingereiht.
2 Assistierende mit einem Abschlus s auf Hochschulstufe werden in die Lohnklassen 15 bis 17, Assist ierende ohne Hochschulabschluss in die Lohnklassen 8 bis 10 eingereiht.
Beurteilungs
-
system
§ 32.
1 Die Hochschulleitung regelt System und Verfahren zur Beurteilung der Dozier enden, der Lehrbeau ftragten und des Mittel baus. Der Fachhochschulrat genehmigt die Regelungen.
2 Er legt das Vorgehen für die Beurteilung der Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Ständige Funk
-
tionszulagen
§ 33.
1 Der Fachhochschulrat legt für jede Hochschule auf Antrag der Hochschulleitung die stän digen Funktions zulagen fest.
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414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
2 Die jährliche Funktions zulage beträgt, bezo gen auf einen Jahres
- grundlohn von Erfahrungsstufe
2 der Lohnklasse 26, höchstens: a. Rektorin/Rektor
20%, b. Departementsleiterin/Departementsleiter
15%, c. übrige Funktionen
10%.
3 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält keine Funktionszulage. Erfolgs beteiligung
§ 34.
4
1 Der Ertrag aus Forschungs-, Entwicklungs- und Dienst
- leistungsaufträgen steht der Hoch schule zu. Die Hochschulleitung kann Angestellten eine Erfolgsbeteiligung vo n höchstens 10% eines Jahresgrundlohns von Erfahrungsstufe 8 der Lohnklasse 22 ausrichten.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
3
- güterrechte.
3. Teil: Nebentätigke iten, öffentliche Ämter A. Nebentätigkeiten Grundsatz
§ 35.
Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von schul
- nahen Nebentätigkeiten und prax isbezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten. Begriff
§ 36.
Als Nebentätigkeiten gelten insbesondere Beratungstätig
- keiten, externe Lehrverpflichtunge n, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen , die nicht im Rahmen der schulischen Auf
- gaben erbracht werden. Zulässigkeit
§ 37.
Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie a. die schulische Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigen, b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Hochschulangehörigen nicht beeinträch
- tigen. b. Zusätzliche Bestimmungen
§ 38.
1 Für Nebentätigkeiten von Dozierenden und Angehörigen des Mittelbaus mit voll em Beschäftigungsgrad ge lten zusätzlich die a. Im Allgemeinen
7 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
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2 Für Teilzeitbeschäftigte gelt en diese Bestimmungen, wenn a. Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird, b. Personal gemäss §
43 in Anspruch genommen wird oder c. Verwaltungsratsmanda te übernommen werden.
Informations
-
pflicht
§ 39.
1 Dozierende und Ange hörige des Mittelb aus informieren die Hochschulleitung vor der Üb ernahme einer Ne bentätigkeit.
2 Sie melden der Hochschulleitung auf Ende jedes Kalenderjahrs ihre Nebentätigkeiten, deren Um fang, die damit verbundene Bean spruchung der Infrastruktur der Hoch schule sowie die daraus erzielten Einnahmen.
Bewilligungs
-
pflicht
§ 40.
1 Eine Bewilligung der Hochschu lleitung ist erforderlich, wenn a. die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr als einen halb en Tag je Kalenderw oche beanspruchen, b. aus den Nebentätigkeiten und damit zusammenhängenden finan ziellen Beteiligungen pro Jahr voraussichtlich Bruttoeinnahmen von über 20% des Jahres lohns erzielt werden, c. Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird oder d. ein Verwaltungsratsm andat übernommen wird.
2 Die Beanspruchung von Persona l der Hochschule zur Ausübung von Nebentätigkeiten wird nur ausnahmsweise bewilligt.
Bewilligungs
-
gesuch
§ 41.
1 Dozierende und Ange hörige des Mittelb aus reichen das Bewilligungsgesuch rech tzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit ein.
2 Es enthält Angaben über: a. die Art der Nebenbeschäftigung, b. die mutmassliche zeitliche Belastung, c. die voraussichtlic hen Bruttoeinnahmen, d. den Umfang der Inanspruchnahm e von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e. die Entstehung weiterer Kosten für die Hochschule.
Inhalt der
Bewilligung
§ 42.
1 Die Hochschulleitung kann di e Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit erteilen. In Ausnahme fällen kann sie die He rabsetzung des Beschä ftigungsgrades anordnen.
2 Ist eine Kompensation nicht oder nur teilweise möglich, legt die Hochschulleitung einen angemessenen Betrag als Ausgleich fest.
a. Ausgleich
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414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) b. Abgeltung
§ 43.
Die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule für die Ausübung von Nebentätigkeiten ist abzugelten. Die Hochschulleitung legt die Höhe der Entschädigung fest. Entzug der Bewilligung
§ 44.
Die Hochschulleitung kann di e Bewilligung insbesondere entziehen, wenn a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b. im Bewilligungsgesuch unzutre ffende Angaben gemacht wurden. B. Öffentliche Ämter Zuständigkeit
§ 45.
1 Der Fachhochschulrat bewillig t die Übernahme eines Man
- dats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates. Die übrigen Bewilligungen erte ilt die Hochschulleitung.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch
- ter Arbeitszeit verbunden werden . Ausnahmsweise kann die Herab
- setzung des Beschäftig ungsgrades oder die Ab gabe eines angemesse
- nen Teils der Nebeneinkü nfte verlangt werden.
4. Teil: Immaterialgüte rrechte und Preisgelder A. Erfindungen, Designs und urhe berrechtlich geschützte Werke Grundsatz
§ 46.
Die Hochschulen unterstützen die Entwicklung und Ver
- wertung von Imma terialgütern und setzen sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein. Gewinn beteiligung
§ 47.
1 Die Hochschulleitung legt die Gewinnbeteiligung der An
- gestellten an Erfindungen, Design s und urheberrechtlich geschützten Werken fest.
2 Sie berücksichtigt bei der Be rechnung des Gewinns die Bean
- spruchung von Personal und Infrastr uktur der Hochschule sowie wei
- tere Kosten im Zusa mmenhang mit der Entstehung, dem Schutz und der Verwertung der Erfindung, des Designs oder des urheberrechtlich geschützten Werks. Rechts übertragung
§ 48.
1 Angestellte, denen die Hoch schule das Nutzungsrecht an einer Erfindung, das Designrecht oder die Verwertungsrechte aus urheberrechtlich geschützten Werken überträgt, leisten auf den Ein
- nahmen der Verwertung ei ne angemessene Abgabe.
2 Sie melden die Einnahmen der Hochschulleitung jeweils auf Ende eines Jahres.
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414.112
3 Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest. Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Pers onal und Infrastruktur der Hoch schule sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung des übertragenen Nutzungsrechts. B. Preisgelder
Preisgelder
§ 49.
Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
5. Teil: Schluss- un d Übergangsb estimmungen
Kontokorrent-
und
Überzeitstunden
§ 50.
1 Die Hochschulen sorgen für den vollständigen Abbau oder Ausgleich eines positiven oder nega tiven Saldos von Kontokorrent- und Überzeitstunden, die am 31. Juli 2008 ausgewiesen werden.
2 Der Abbau oder Ausgleich hat bis spätestens 31. Juli 2012 zu erfolgen. Ist dies aus zwingenden Gr ünden nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung.
5
Weiterbildungs-
oder
Forschungs
-
semester
§ 51.
Ansprüche auf ein Weiterbildungs- oder Forschungssemes ter nach bisherigem Re cht können bis Ende de s Studienjahrs 2009/10 geltend gemacht werden.
Assistierende
§ 52.
Assistierende, die am 31. Juli 2008 in Lohnklasse 17 einge reiht sind, verbleiben für die Daue r ihrer Anstellung als Assistierende in dieser Lohnklasse.
Inkrafttreten
§ 53.
1 Diese Verordnung, ausgenommen §
34, tritt am 1. August
2008 in Kraft.
2
§ 34 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 63, 428 ; Begründung siehe ABl 2008, 1327 . Inkrafttreten: 1. August 2008.
2 LS 177.10 .
3 LS 414.10 .
4 Inkrafttreten: 1. August 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2009 ( OS 64, 241 ; ABl 2009, 665 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
6 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 43 ; ABl 2016-12-09 ). In Kraft seit 1. März 2017.
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