Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (155.21)
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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

1 155.21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23.05.1989 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 100 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Grundlagen
1.1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden. *
2 Abweichendes Bundesrecht, insbesondere solches aus dem Gebiete der Sozialversicherung, und staatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
1.2 Behörden
1.2.1 Begriff

Art. 2

1 Als Behörden gelten a * Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, b * Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind, c * Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen, d * Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten.
2 Wer verfügt, handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
3 Die Verwaltungsjustizbehörden entscheiden über Beschwerden und beurtei len Klagen oder Appellationen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 277 | f 285
155.21 2
1.2.2 Zuständigkeit

Art. 3

Grundsätze
1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest.
2 Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeacht lich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitig keiten über Angelegenheiten, in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften auftreten. *
3 In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt. *
4 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 1 )

Art. 4

Weiterleitung, Meinungsaustausch
1 Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit.
2 Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zu Zivil- oder Strafgerichten, soweit diese über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- oder Strafrecht stehen, zu ent scheiden haben. *
1.2.3 Streitigkeiten um die Zuständigkeit

Art. 5

Verwaltungsbehörden
1 Hält sich eine Verwaltungsbehörde für zuständig, so kann sie dies in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständig keit bestritten wird.
2 Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
3 155.21

Art. 6

Untere Verwaltungsjustizbehörden
1 Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde für zuständig, so kann sie dies in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.
2 Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Partei vorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein; das Vorgehen nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 sowie nach Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten. *

Art. 7

* Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht
1 Wird die Zuständigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder ver neint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) ).
2 Können die obersten Gerichte in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielen, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.
3 Können eine untere Verwaltungsjustizbehörde und eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung erzielen, so leitet die zuerst befasste Behörde die Akten an das für sie zustän dige oberste Gericht weiter. Dieses pflegt einen Meinungsaustausch mit dem anderen obersten Gericht. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.
4 Kann eine untere Verwaltungsjustizbehörde in einer Angelegenheit nach Ab satz 2 keine Einigung mit dem Obergericht erzielen oder kann eine erstinstanz liche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 kei ne Einigung mit dem Verwaltungsgericht erzielen, so ist die Auseinanderset zung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 durch die beiden obersten Ge richte auszutragen. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.
1) BSG 101.1
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Art. 8

* Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechtspflege
1 Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Mei nungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Stimmt dieses nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen der zuerst angegangenen Behör de der Grosse Rat über die Zuständigkeit (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsver fassung).
2 Ist eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung, die bernischen Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig, und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so leitet sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiter.
1.2.4 Ausstand und Ablehnung

Art. 9

1 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzu bereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie a in der Sache ein persönliches Interesse hat; b am Vorentscheid mitgewirkt hat; c * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, ein getragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; d eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht; e eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; f aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so ent scheidet in jedem Fall die Direktion für Inneres und Justiz. *
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3 Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organi sation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.
4 Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vie ler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, ent scheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen. *
5 Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei ent schieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verlet zung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) 1 ) sinnge mäss. *
1.2.5 Rechtshilfe

Art. 10

1 Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Zur Behandlung ausserkantonaler oder ausländischer Rechtshilfegesuche sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss an wendbar. *
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie über die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheim nis.
1.3. Beteiligte

Art. 11

Prozessfähigkeit
1 Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen.
2 Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Be zug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und die Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig vornehmen können, vor den Behörden aufzutreten.
1) SR 272
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Art. 12

Parteien
1 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfü gung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. *
2 Im Beschwerdeverfahren ist Partei a wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will, b jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.
3 Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.
4 Im Klageverfahren stehen sich die Klägerin oder der Kläger und der oder die Beklagte als Parteien gegenüber.

Art. 13

Streitgenossenschaft und Rechtsnachfolge
1 Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
2 Gleiches gilt für die Rechtsnachfolge im Verfahren.

Art. 14

Beiladung und Intervention
1 Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Ent scheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
2 Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.
3 Die Intervention Dritter ist nur im Klageverfahren zulässig; sie richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *

Art. 15

Vertretung
1 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Han deln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten las sen.
2 Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveinga be oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils set zen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.
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3 Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Partei vertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen. *
4 Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein. *
5 Kanton und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtig te Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben. *
6 Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindepar laments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden ge gen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst. *
7 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomi zil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzei gen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. 1 ) *
2 Verfahrensgrundsätze
2.1 Rechtshängigkeit eines Verfahrens

Art. 16

1 Das Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig.
2 Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerde- oder Klageschrift hängig.
2.2 Vereinigung und Trennung von Verfahren

Art. 17

1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen.
2 Die instruierende Behörde kann gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkei ten ergeben.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 6
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2.3 Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung *

Art. 18

Pflichten und Befugnisse der Behörden
1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.
3 Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.

Art. 19

Beweismittel
1 Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen: a Urkunden, b Amtsberichte, c Auskünfte der Parteien oder Dritter, d Parteiverhör, e Zeugenaussage, f Augenschein, g Gutachten von Sachverständigen und h technische Mittel mit Urkundencharakter.
2 Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfol gen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessord nung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. *
3 Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art.
19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristi sche Ausbildung verfügt.
4 Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauf

Art. 20

Mitwirkung der Parteien
1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Fest stellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.
3 Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwir kungspflichten.
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Art. 20a

* Rechtsanwendung
1 Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an.
2 Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
2.4 Rechtliches Gehör

Art. 21

Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.
2 Sie kann darauf verzichten: a bei nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen oder Zwischen entscheiden; b wenn Gefahr im Verzuge ist; c soweit den Parteibegehren entsprochen wird; d bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind; e bei Vollstreckungsverfügungen.

Art. 22

Mitwirkungsrechte
1 Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Au genscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Be antwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.

Art. 23

Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfor dern.
2 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt nis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegen beweismittel zu bezeichnen.
3 Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz vom 19. Fe bruar 1986 (KDSG 1 ) ) anwendbar. *
1) BSG 152.04
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Art. 24

Recht zur Stellungnahme
1 Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.
2.5 Neue Vorbringen

Art. 25

Neue Tatsachen und Beweismittel
1 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfah ren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.

Art. 26

Änderung von Rechtsbegehren oder Klagegrund
1 Für die Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds sind die Vor schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Klageänderung sinngemäss anwendbar. *
2.6 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 27

Voraussetzungen
1 Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen in folgen den Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgli che Massnahmen anordnen a zur Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentli cher oder privater Interessen; b gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache; c zum Schutz von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichte ten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung 1. ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedi gung zu befürchten ist oder 2. ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nach teil droht.
2 Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag abge ändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Erlass ganz oder teilweise dahingefallen sind.
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Art. 28

Verhältnis zur Hauptsache
1 Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist Frist zur Ein reichung der Klage oder des Gesuchs in der Hauptsache anzusetzen, wenn diese noch nicht hängig ist. *
2 Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

Art. 29

* Rechtsschutz
1 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne dieses Gesetzes unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache. 1 )

Art. 30

Schadenersatz, Sicherstellung
1 Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche Massnahme richtet, Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden Gegenpartei Ersatz verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.
2 Ist ein Schaden zu befürchten, so kann die gesuchstellende Partei vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zu einer angemessenen Sicherheitsleistung angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Die Behörde ist befugt, zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.
3 Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht beurteilt; sie muss in nert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht werden.
4 Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
2.7 Form und Sprache des Verfahrens

Art. 31

Schriftlichkeit
1 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhand lung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 2 ) oder eine Urteils beratung an. *
1) Durch die Redaktionskommission am 8. August 2008 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
2) SR 0.101
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Art. 32

Form und Sprache von Parteieingaben
1 Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zustän digen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Ab satz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amts sprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. *
2 Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind bei zulegen.
3 Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzurei chen.

Art. 33

Rückweisung zur Verbesserung
1 oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amts sprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück.
2 Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.
3 Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein.

Art. 34

Sprache der Instruktion
1 Gemeindebehörden und Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter instruieren in der für ihren Verwaltungskreis geltenden Amtssprache. *
2 Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruk tion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache. *
3 Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton zu ständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landes sprache instruieren.

Art. 35

Übersetzung
1 Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.
2 Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.
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2.8 Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung *

Art. 36

* Verhandlungen
1 Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mit Zustimmung der in struierenden Behörde und der am Verfahren Beteiligten Zutritt.
2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

Art. 37

* Urteilsberatung
1 Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil öffentlich, ausser a die Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen er heischten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Gesetzgebung sehe solches vor; b auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts; c * in Fällen, die im Zirkulationsverfahren entschieden werden (Art. 56 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG] 1 ) ); d * im Rahmen der einzelrichterlichen Zuständigkeit (Art. 57 GSOG).
2 Die andern Verwaltungsjustizbehörden und die Verwaltungsbehörden beraten und entscheiden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

Art. 37a

* Bild- und Tonaufnahmen
1 Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnun gen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen unter sagt.
2.9 Einstellung, Abschreibung und Aufhebung des Verfahrens

Art. 38

Einstellung
1 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Ver fahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfah rens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.
1) BSG 161.1
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Art. 39

Abschreibung
1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass ei ner Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufol ge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfah ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
2 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen.

Art. 40

Aufhebung von Amtes wegen
1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwal tungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beur teilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
2 tergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren.
2.10 Fristen

Art. 41

Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. *
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. *
3 Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs- und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 42

Wahrung
1 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.
2 Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
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3 Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständi gen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein gereicht worden ist.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. *

Art. 43

Erstreckung und Wiederherstellung
1 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt wer den.
2 Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten wor den, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Par tei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. *
3 ... *
2.11 Zustellung und Eröffnung

Art. 44

1 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetz gebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist. *
3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressa ten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. *
4 Im Übrigen gelten für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss. *
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5 Die Behörde kann Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amts blatt eröffnen 1 ) a gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Aus land aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat, b an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Auf wand nicht vollzählig bestimmen lassen.
6 Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. 2 )
2.12. Verfahrensdisziplin

Art. 45

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Behörden
1 Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozess führung beruhen, wird nicht eingetreten.

Art. 46

Ordnungsbusse
1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ord nungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000 Franken, bestraft werden.

Art. 47

* Wegweisung von der Verhandlung
1 Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die in struierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.

Art. 48

Verbot des Berichtens
1 Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängi ge Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu be sprechen.
1) Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
2) Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
17 155.21
3 Verwaltungsverfahren
3.1 Vorrang der Verfügung

Art. 49

1 Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Ge setz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. *
2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3.2 Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Art. 50

Zweck und Durchführung
1 Die Verwaltungsbehörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch.
2 Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachge wiesen wird.

Art. 51

* ...

Art. 52

Inhalt der Verfügung
1 Eine Verfügung muss enthalten a die Bezeichnung der verfügenden Behörde, b die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, c die Verfügungsformel und die Kostenregelung, d den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung), e die Adressatinnen oder Adressaten, f das Datum und g die Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.
2 Die Verwaltungsbehörden können eine Verfügung ohne Begründung eröffnen, wenn a unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird; b die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt; c sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens er gibt.
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3.3 Einsprache

Art. 53

Grundsatz
1 Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass gegen die Verfügung Einsprache zu erheben ist, bevor das Rechtsmittelverfahren offensteht. Die Rechtsmittelbeleh rung hat darauf aufmerksam zu machen.
2 Für die Einsprachebefugnis und die aufschiebende Wirkung der Einsprache gelten sinngemäss die Bestimmungen zur Beschwerde. *

Art. 54

Form und Frist
1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 bei der Verwaltungs behörde zu erheben.

Art. 55

Neue Verfügung
1 Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt auf die Einsprache nochmals den Sachverhalt und verfügt neu.
2 Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.
3 Kann die neue Verfügung Dritte beschweren, so sind diese anzuhören, bevor neu verfügt wird.
3.4 Wiederaufnahme des Verfahrens, Berichtigung von Verfügungen

Art. 56

Wiederaufnahme
1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes we gen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Straf verfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht wer den; b die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstan den sind; c Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jeder
19 155.21
2 Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.
3 Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
4 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abände rung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 57

Neue Verfügung
1 Tritt die Verwaltungsbehörde auf das Begehren um Wiederaufnahme des Ver fahrens ein und erachtet sie es als begründet oder hat sie von Amtes wegen zu handeln, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und verfügt gegebe
2 Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.

Art. 58

Schadenersatz
1 Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat und durch die Aufhebung oder Ände rung der Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder sie den Grund zur neuen Verfügung nicht selber gesetzt hat.
2 Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde neu verfügt hat.

Art. 59

Berichtigung
1 Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel be richtigt werden, so läuft die Rechtsmittelfrist neu.
4 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren
4.1 Gegenstand der Beschwerde *

Art. 60

* Grundsatz
1 Der Beschwerde unterliegen a b folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: 1. Erlasse, 2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen,
155.21 20 3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel mög lich ist.
2 Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erst zulässig, wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat.
3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) 1 ) . *

Art. 61

* Zwischenverfügungen
1 Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über a die Zuständigkeit, b den Ausstand und die Ablehnung, c die Einstellung des Verfahrens, d die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer e die Verweigerung der Akteneinsicht, f die Nichtabnahme gefährdeter Beweise, g vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschieben de Wirkung.
2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden.
3 Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn a sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder b die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit läufiges Beweisverfahren ersparen würde.
4 Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.
5 Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1) BSG 141.1
21 155.21
4.2 Zuständigkeiten

Art. 62

Direktion
1 Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfü gungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a * a von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen, Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht, b der Regierungsstatthalterinnen oder Regierungsstatthalter, soweit die Ge setzgebung es vorsieht, c der Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Ge setzgebung es vorsieht, d * anderer kantonaler Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vor sieht.
2 Die Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzge bung vorsieht.

Art. 63

* Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt Be schwerden gegen a * Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor, b * Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, ausser das Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.
2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegen Akte von Organen ei ner Regionalkonferenz entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regie rungsstatthalter desjenigen Verwaltungskreises, in dem das Einwohnerschwer gewicht liegt.
155.21 22

Art. 64

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen oder Be schwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, und, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen von Verwaltungseinheiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern nicht * a ein Rechtsmittel unmittelbar an eine verwaltungsunabhängige kantonale Justizbehörde offensteht, b * das eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar an den Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehörde vorsieht, c * die Direktion beziehungsweise die Regierungsstatthalterin oder der Re gierungsstatthalter kantonal letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Beschwerdeverfahren *

Art. 65

Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide *
1 Zur Beschwerde ist befugt, wer a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be sonders berührt ist und c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü gung oder des Entscheids hat.
2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 65a

* 2. Kommunale Erlasse
1 Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer durch den ange fochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen In teressen betroffen sein könnte.

Art. 65b

* 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
1 Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt, a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt, b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
23 155.21

Art. 65c

* 4. Weitere kommunale Beschlüsse
1 Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt, a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt, b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 66

* Beschwerdegründe
1 Mit Beschwerde können gerügt werden a unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, b andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, c Unangemessenheit, ausser 1. in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, 2. die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 67

* Form und Frist 1. Im Allgemeinen
1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel
32 zu erheben.

Art. 67a

* 2. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen *
1 In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Wahl zu erhe ben. *
2 In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Abstim mung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Frist zehn Tage. *
3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungs handlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen.

Art. 68

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *
2 Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
155.21 24
3 Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
4 Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instru ierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.
5 Als wichtige Gründe gelten insbesondere a ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder b ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigen den Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beein flusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Art. 69

Instruktion 1. Allgemein
1 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbe gründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch. *
2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz innert gleicher Frist die Akten ein zureichen.
3 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder eine Verhandlung durchgeführt werden.

Art. 70

2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1 Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstrukti on a der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie nicht selber verfügt hat oder nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint, b * der Bau- und Verkehrsdirektion bei kantonalen Überbauungsordnungen (Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 1 ) ), c * der Direktion für Inneres und Justiz in den übrigen Fällen und 2 ) d * der Staatskanzlei, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat. 3 )
1) BSG 721.0
2) Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c
3) Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c
25 155.21
2 Die instruierende Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befug nisse aus.
3 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischen verfügungen der instruierenden Direktion oder der Staatskanzlei ist der Regie rungsrat. *

Art. 71

Neue Verfügung
1 Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.
2 Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue

Art. 72

Beschwerdeentscheid
1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwer deinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindli chen Anordnungen an die Vorinstanz zurück.
2 Der Beschwerdeentscheid enthält sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.
3 Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84a sinnge mäss anwendbar. *

Art. 73

Änderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz
1 Zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfü gung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid nur wegen Rechtsverlet zung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.
2 Die Beschwerdeinstanz gewährt dazu das rechtliche Gehör; einem Beschwer derückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es anders.
3 Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschwerdeentscheid zu ändern, so gewährt sie erstmalig betroffenen Dritten dazu vorgängig das rechtliche Gehör, wenn sich diese am bisherigen Beschwerdeverfahren nicht haben beteiligen können.
155.21 26
5 Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden
5.1 Vor Verwaltungsgericht
5.1.1 Zuständigkeit

Art. 74

Grundsatz
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen.
2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend * a * kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften des PRG, a1 * Wahl- und Abstimmungssachen der Landeskirchen, b kommunale Erlasse, c kommunale Wahl- und Abstimmungssachen, d kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Zif fer 3.
3 Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Artikel 61. 1 )

Art. 75

Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt
1 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen a Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, b Abschreibungsverfügungen, c Kostensprüche, d Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen und Entscheide dar über sowie e Vollstreckungsverfügungen.

Art. 76

* 2 wegen Zuständigkeit anderer Instanzen
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide a des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht,
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
27 155.21 b des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung, c * der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegen heiten der Justizverwaltung, c1 * der Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche, aus genommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung, d–e * ...
2 Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Verwaltungsge richtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nach dem Gesetz kanto nal letztinstanzlich entscheiden.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder bei einer eidgenössi schen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werden können.

Art. 77

* 3 nach der Sache
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide betreffend a innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwiegend politi schem Charakter, b Richtpläne, c die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder Personen verbindungen, d die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen, e aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwiegend po litischem Charakter, f öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusam menhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenheiten nach Arti kel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) 1 ) und nach den Ar tikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 2 ) , g den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 78

* ...
1) SR 173.110
2) BSG 211.1
155.21 28
5.1.2 Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 79

* Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be sonders berührt ist und c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü gung oder des Entscheids hat.
2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisa tion oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 79a

* 2. Kommunale Erlasse
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass mit einer mini malen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

Art. 79b

* 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstim mungssachen ist befugt, a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt, b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Art. 79c

* 4. Weitere kommunale Beschlüsse
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt, a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt, b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 80

Beschwerdegründe
1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt werden a unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, b andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und
29 155.21 c Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden 1. aus dem Gebiet der Sozialversicherung, 2. * ... 3. wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht.

Art. 81

Form und Frist
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvor schriften von Artikel 32 zu erheben.
2 Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung von * a Entscheiden in kommunalen Wahlsachen, b Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen Abstim mungssachen.

Art. 82

Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 83

Instruktion
1 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich sinngemäss nach Arti kel 69 und 71.

Art. 84

Urteil
1 Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die ange fochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neu er Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.
3 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.
4 Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemen te.
155.21 30

Art. 84a

* Verzicht auf Urteilsbegründung
1 Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.
2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechts folgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.
3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.
5.2 Vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

Art. 85

Zuständigkeit
1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit anderer verwaltungsunabhängiger Justizbehörden fest.

Art. 86

* Verfahren
1 Soweit die Gesetzgebung keine besonderen Verfahrensvorschriften aufstellt, richtet sich das Verfahren vor den anderen verwaltungsunabhängigen Justizbe hörden nach diesem Gesetz; namentlich finden die Artikel 65 bis 73 sinnge mäss Anwendung.
2 In Verfahren vor dem Obergericht gelten die Artikel 79 sowie 80 bis 84a sinn gemäss.
6 Klageverfahren
6.1 Zuständigkeiten

Art. 87

Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz a * ... b * Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton, eine Landeskirche oder eine ihrer regionalen Einheiten beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Ver fügung zu regeln hat, c Ansprüche aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit es die Gesetzgebung vorsieht,
31 155.21 d vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Ge setzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zustän dig ist, e * ...

Art. 88

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage hin * a * ... b vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden, c vermögensrechtliche Ansprüche Privater aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden, d * unter Vorbehalt von Artikel 87 Buchstabe b Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat, e vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht.

Art. 89

Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
1 Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen auf Klage hin, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.
6.2 Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 90

Subsidiarität, Widerklage
1 Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete An spruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.
2 Die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Schiedsgericht in Sozialversi cherungsstreitigkeiten ist die Widerklage nur zulässig, wenn sie auch als selbstständige Klage vom Schiedsgericht zu beurteilen wäre. *

Art. 91

Instruktion
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich die Instruktion des Klageverfahrens sinngemäss nach Artikel 69.
2 Die Behörde kann die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorladen.
155.21 32

Art. 92

Urteil
1 Die Behörde würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtli cher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf die Behörde nicht über die Parteibegehren hinausgehen.
3 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zuungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zu sprechen, als sie verlangt hat.
4 Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemen te.
6.3 Appellation

Art. 93

Begriff
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, können im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden.
2 Diesem stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu.

Art. 94

Verfahren
1 Die Appellation ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 beim Verwaltungsgericht einzulegen.
2 ... *
3 Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss. *
33 155.21
7 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
7.1 Revision

Art. 95

Gründe
1 Ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde kann auf Ge such hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ist das Straf verfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise er bracht werden, b die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstan den sind.

Art. 96

Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisi onsgrundes gestellt werden.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abände rung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Artikel 95 Buch stabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 97

Revisionsgesuch
1 Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, de ren Entscheid revidiert werden soll.
2 Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und ge gebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird.
3 Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvor schriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltend machung darzulegen.

Art. 98

Verfahren, aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Behandlung des Revisionsgesuchs gelten sinngemäss die gleichen Ver fahrensvorschriften wie für den angefochtenen Entscheid.
2 Die Verwaltungsjustizbehörde kann während des Revisionsverfahrens den Anordnungen treffen; sie kann dafür eine Sicherheitsleistung verlangen.
155.21 34

Art. 99

Entscheid
1 Findet die Verwaltungsjustizbehörde, der behauptete Revisionsgrund treffe zu, so hebt sie den früheren Entscheid auf und befindet neu.
2 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie jener Entscheid, der Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat.
7.2 Erläuterung und Berichtigung

Art. 100

1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.
2 Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die andern Parteien nicht angehört zu werden.
3 Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt den Lauf der Rechts mittelfrist nicht.
4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen.
5 Im übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.
7.3 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Art. 101

1 Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erschei nen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
2 Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde.
8 Kosten
8.1 Spezialgesetzlicher Vorbehalt

Art. 102

1 Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen den Artikeln
103–110 vor.
35 155.21
8.2 Arten

Art. 103

Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren er hoben werden. *
2 Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest.
3 Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen trägt vorläufig das Gemeinwesen; die Behörde kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.
4 Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung oder des Ent scheides fällig. *

Art. 104

Parteikosten
1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung an fallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. *
2 Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen.
3 Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
4 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c haben im Be schwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. *
8.3 Kostenvorschuss, Kostensicherstellung, Kostenbefreiung

Art. 105

*
1 Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen. Hat jedoch die gesuchstellende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann die instruierende Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
155.21 36
2 Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbe hörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende bzw. klagende oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die instruierende Behörde von dieser Pflicht entbin den.
3 Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende oder beschwerdeführende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nach gewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Par teikosten verhalten werden.
4 Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht ein zutreten.
5 ... *
8.4 Grundsätze der Kostenverlegung

Art. 106

Solidarhaft
1 Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.

Art. 107

Verlegungsgrundsätze 1. im Verwaltungsverfahren
1 Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest.
2 Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Art. 108

2. im Beschwerdeverfahren
1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erhe ben.
2 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfah renskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind.
37 155.21
3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Partei kosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.

Art. 108a

* 3. im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl– und Abstim mungssachen
1 Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver fahrenskosten erhoben.
2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Beschwerdever fahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Or gane die Unregelmässigkeit zu vertreten haben.
3 Der Anspruch auf Parteikostenersatz richtet sich nach diesem Gesetz.

Art. 109

4. im Klageverfahren *
1 Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen.
2 Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden.

Art. 110

5. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstandslosigkeit *
1 Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei.
2 Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Ver fahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu ver legen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden.
3 Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichen des vereinbaren.
155.21 38
8.5 Unentgeltliche Rechtspflege *

Art. 111

Voraussetzungen und Umfang
1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbe hörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstel lungspflichten, wenn die Partei * a nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder ei ner Parteientschädigung an die Gegenpartei. *
4 Die instruierende Behörde entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. *

Art. 112

Verfahren und Rechtsmittel
1 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtli cher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzge bung entschädigt. Der obsiegenden Gegenpartei im Gesuchsverfahren steht kein Parteikostenersatz zu. *
2 Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
3 unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. 1 ) *
4 Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Ent scheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten. *
1) Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2
39 155.21

Art. 113

* Kostenbezug und Nachzahlung
1 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro zessordnung und der Anwaltsgesetzgebung.
2 Über die Nachzahlung an den Kanton entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung.
9 Vollstreckung

Art. 114

Rechtskraft als Voraussetzung
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile sind vollstreckbar, wenn sie keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen oder wenn einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist oder von Gesetzes wegen fehlt.
2 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende, rechtskräftige Verfügun gen und Beschwerdeentscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 sind voll streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs 1 ) gleichgestellt.
3 Ein vor einer Verwaltungsjustizbehörde abgeschlossener oder von ihr geneh migter Vergleich sowie ein von ihr genehmigter Rückzug oder Abstand sind vollstreckbar wie ein rechtskräftiges Urteil.

Art. 115

Zuständigkeit
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstre ckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchge führt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.

Art. 116

Vorgehen
1 Die Behörde setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihnen für den Versäumnisfall die Zwangsvollstreckung an, wenn dies nicht bereits geschehen ist. Mit dieser Androhung ist der Hinweis auf die Be strafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) im Falle des Ungehorsams zu verbinden.
1) SR 281.1
2) SR 311.0
155.21 40
2 Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfü gung).
3 Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache.

Art. 117

Zwangsvollstreckung 1. gegenüber Privaten
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile auf Geldzahlung oder Si cherheitsleistung werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) vollstreckt.
2 nem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei.
3 ... *

Art. 118

2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder Urteile, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, wer den bei Verzug nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs 2 ) sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung ge gen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts 3 ) vollstreckt.
2 In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche Massnahmen.
1) SR 281.1
2) SR 281.1
3) SR 282.11
41 155.21
10 Wahl und Organisation des Verwaltungsgerichts
10.1 ... *

Art. 119

* Verwaltungsgericht, Gliederung und Bestand
1 Die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts einschliesslich der Spruchbehörden und Kompetenzen richten sich nach den Vorschriften des GSOG. *

Art. 120–121

* ...

Art. 122

*

Art. 123

* ...
10.2 ... *

Art. 124–128

* ...
10.3 ... *

Art. 129

* ...

Art. 130

*

Art. 131

*
10.4 ... *

Art. 132–132b

* ...
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.1 Erstmalige Wahl des Verwaltungsgerichts nach diesem Gesetz

Art. 133

1 Der Grosse Rat wählt das Verwaltungsgericht erstmals im Herbst 1989 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
155.21 42
11.2 Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 134

1 Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zu ständigen Behörde erledigt.
2 In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach bis herigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.
3 Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerich teten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.
11.3 Teilweise Übertragung der Verfügungszuständigkeit

Art. 135

1 Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ist die Di rektion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht die Befugnis, Verfügun gen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar unterstellte Verwaltungsein heit über, es sei denn, die Direktion habe nach der Gesetzgebung als Auf sichtsbehörde zu verfügen.
2 Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung beruhenden Verfü gungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über die Organisation einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis im Be reich des öffentlichen Dienstrechts.
11.4 Änderung von Begriffen des bisherigen Rechts

Art. 136

1 Der Begriff «Weiterziehung» wird für das Beschwerdeverfahren durch «Be schwerde» und für das Klageverfahren durch «Appellation» ersetzt.
2 Ausser im Steuerrecht wird der Begriff «Rekurs» durch «Beschwerde» er setzt.
3 Die Begriffe «Versicherungsgericht» und «Verwaltungs- und Versicherungsge richt» werden durch «Verwaltungsgericht» ersetzt.
43 155.21
11.5 Änderungen einzelner Gesetze und Dekrete (Reihenfolge nach der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)

Art. 137

1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Dekret vom 1. Februar 1971 über die Organisation des Regierungsrates und der Präsidialabteilung 1 ) .
2. Gesetz vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördemit glieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtenge setz) 2 ) .
3. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besoldungen der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung 3 ) .
4. Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 4 ) .
5. Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht 5 ) .
6. Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern 6 ) .
7. Dekret vom 18. September 1972 über die Besoldung der Geistlichen der bernischen Landeskirchen 7 ) .
8. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers 8 ) .
9. Einführungsgesetz vom 4. Juni 1961 zum Bundesgesetz über die Invali denversicherung 9 ) .
1) Aufgehoben durch G vom 20.6.1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Ver waltung; BSG 152.01
2) Aufgehoben, ,jetzt Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
3) Aufgehoben, jetzt Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
4) Aufgehoben durch Gemeindegesetz von 16.3.1998; BSG 170.11
5) Aufgehoben durch G vom 21.6.1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht, BSG 215.124.1
6) Aufgehoben durch EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
7) Aufgehoben, jetzt G vom 6.5.1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11
8) Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11.1997; BSG 752.41
9) Aufgehoben durch EG vom 23.6.1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; BSG 841.21
155.21 44
11.6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 138

Allgemeiner Art
1 Vorschriften des bisherigen Rechts, die für die Beurteilung von Streitigkeiten auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben, es sei denn, a dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder b die Gesetzgebung sehe für den Entscheid über Ansprüche in erster In stanz eine besondere verwaltungsunabhängige Justizbehörde vor.
2 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach der Regierungsrat über Be schwerden endgültig entscheidet, werden aufgehoben, soweit sie in Wider spruch zu diesem Gesetz stehen.
3 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach gegen Verfügungen der Gemein deorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Beschwerde ge führt werden kann, werden aufgehoben.
4 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach bei der verfügenden Behörde Einsprache zu erheben ist, bevor das Beschwerdeverfahren durchgeführt wer den kann, werden aufgehoben; beibehalten wird das Einspracheverfahren a wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde oder eine verwal tungsunabhängige Justizbehörde ist, b im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen, c nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge, d nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets gegen Verfügungen des Umlegungsausschusses, e im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen über Beiträge an Tierhalter, Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten, f * ... g bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden nach den Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, h im Strassenverkehrsrecht.
5 Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.

Art. 139

* ...

Art. 140

Aufhebung von Erlassen
1 a Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege.
45 155.21 b Gesetz vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regie rungsrats. c Dekret vom 24. Mai 1971 betreffend die Organisation des Verwaltungs- und Versicherungsgerichts und das Verfahren vor dem Versicherungsge richt.
11.7 Bereinigung der bisherigen Gesetzgebung
1 Der Grosse Rat bringt bis spätestens 1994 durch Dekret die Verfahrens- und Übereinstimmung.
2 Entsprechend bereinigt der Regierungsrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die Verordnungen.
11.8 Inkrafttreten

Art. 142

1 Die Vorschriften über die Wahl des Verwaltungsgerichts treten auf den 1. Ok tober 1989 in Kraft.
2 Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1990 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.04.2008 *

Art. T1-1

*
1 Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbe schwerdeverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behör de zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit ei nes an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht.
2 Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungen und Ent scheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinternen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind, steht das nach neuem Recht zuläs sige Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.

Art. T1-2

* Bereinigung von Gesetzen und Dekreten
1 Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aber formell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durch Dekret anpassen.
155.21 46
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten, welche die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen. Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger
47 155.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 277 | f 285 10.11.1993 01.01.1994

Art. 70 Abs. 3

geändert 1993 d 696 | f 714 20.01.1994 01.01.1995

Art. 138 Abs. 4, f

aufgehoben 94-68 24.03.1994 01.01.1995

Art. 103 Abs. 1

geändert 94-89 24.03.1994 01.01.1995

Art. 103 Abs. 4

eingefügt 94-89 24.03.1994 01.01.1995

Art. 105

geändert 94-89 14.03.1995 01.01.1997

Art. 9 Abs. 4

eingefügt 95-64 06.06.2000 01.01.2001

Art. 90 Abs. 3

eingefügt 00-121 06.06.2000 01.01.2001

Art. 105 Abs. 5

aufgehoben 00-121 06.06.2000 01.01.2001

Art. 119

geändert 00-121 17.09.2003 01.04.2004

Art. 139

aufgehoben 04-15 16.09.2004 01.07.2005

Art. 87 Abs. 1, b

geändert 05-45 16.09.2004 01.07.2005

Art. 87 Abs. 1, e

aufgehoben 05-45 16.09.2004 01.07.2005

Art. 88 Abs. 1, d

geändert 05-45 25.11.2004 01.08.2005

Art. 70 Abs. 1, b

geändert 05-49 08.09.2005 01.01.2007

Art. 9 Abs. 1, c

geändert 06-39 28.03.2006 01.01.2007

Art. 2 Abs. 1, a

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 15 Abs. 3

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 15 Abs. 4

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 15 Abs. 5

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 104 Abs. 1

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 112 Abs. 1

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2007

Art. 32 Abs. 1

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 34 Abs. 1

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 34 Abs. 2

geändert 08-134 31.03.2008 01.12.2008

Art. 23 Abs. 3

geändert 08-102 10.04.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 3 Abs. 2

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 3 Abs. 3

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 2

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 1

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 5

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 6

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.3 geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 20a

eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 28 Abs. 1

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 29

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 1

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.8 geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 36

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 37

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 37a

eingefügt 08-109
155.21 48 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009

Art. 41 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 41 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 42 Abs. 4

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 43 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 43 Abs. 3

aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 44 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 47

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 51

aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 53 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 60

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 62 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 63

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 64 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 64 Abs. 1, b

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 64 Abs. 1, c

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 65

Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 65a

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 65b

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 65c

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 66

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 67

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 67a

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 68 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 68 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 69 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 72 Abs. 3

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 74 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 76

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 77

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 78

aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 79

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 79a

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 79b

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 79c

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 80 Abs. 1, c,

2. aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 81 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 84a

eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 87 Abs. 1, a

aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 88

Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 88 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 88 Abs. 1, a

aufgehoben 08-109
49 155.21 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.04.2008 01.01.2009

Art. 94 Abs. 2

aufgehoben 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 94 Abs. 3

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 104 Abs. 4

eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 117 Abs. 3

aufgehoben 08-109 10.04.2008 01.01.2009 Titel T1 eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. T1-1

eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. T1-2

eingefügt 08-109 11.06.2009 01.01.2011

Art. 9 Abs. 5

eingefügt 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 10 Abs. 2

eingefügt 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 13 Abs. 1

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 14 Abs. 3

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 26 Abs. 1

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 44 Abs. 2

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 44 Abs. 4

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 76 Abs. 1, e

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 90 Abs. 2

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 111 Abs. 1

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 111 Abs. 3

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 111 Abs. 4

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 112 Abs. 2

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.1 aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 119

geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 120

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 121

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 122

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 123

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.2 aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 124

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 125

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 126

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 127

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 128

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.3 aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 129

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 130

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 131

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.4 aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 132

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 132a

aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011

Art. 132b

aufgehoben 09-147 24.03.2010 01.11.2010

Art. 62 Abs. 1, d

geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010

Art. 63 Abs. 1, a

geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010

Art. 67a

Titel geändert 10-75
155.21 50 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.11.2010

Art. 67a Abs. 2

geändert 10-75
09.06.2010 01.01.2011

Art. 112 Abs. 1

geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011

Art. 112 Abs. 4

geändert 10-115
01.02.2012 01.01.2013

Art. 76 Abs. 1, d

aufgehoben 12-47
05.06.2012 01.01.2014

Art. 60 Abs. 3

geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014

Art. 63 Abs. 1, b

geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014

Art. 74 Abs. 2, a

geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014

Art. 108a

eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014

Art. 109

Titel geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014

Art. 110

Titel geändert 13-68
20.11.2012 01.06.2013

Art. 1 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 4 Abs. 3

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 6 Abs. 2

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 7

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 8

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 37 Abs. 1, c

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 37 Abs. 1, d

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 49 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 76 Abs. 1, c

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 86

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 111 Abs. 3

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 111 Abs. 4

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 112 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 112 Abs. 3

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 113

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 119 Abs. 1

geändert 13-23
22.11.2012 01.06.2013 Titel 8.5 geändert 13-23
20.06.2014 01.08.2014

Art. 15 Abs. 7

geändert 14-61
21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 1, c

geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 1, d

eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 74 Abs. 2, a1

eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 76 Abs. 1, c1

eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 87 Abs. 1, b

geändert 18-062
02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 2

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 5

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 1, b

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 1, c

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 1, d

geändert 20-091
51 155.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 277 | f 285 Ingress 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 1 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 2 Abs. 1, a

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 2 Abs. 1, b

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 1, c

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 2 Abs. 1, c

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 1, d

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 3 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 3 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 4 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 6 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 7

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 8

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 9 Abs. 1, c

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 9 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 9 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 9 Abs. 4

14.03.1995 01.01.1997 eingefügt 95-64

Art. 9 Abs. 5

11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147

Art. 9 Abs. 5

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 10 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147

Art. 12 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 13 Abs. 1

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 14 Abs. 3

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 15 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 15 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 15 Abs. 5

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 15 Abs. 5

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 15 Abs. 6

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 15 Abs. 7

20.06.2014 01.08.2014 geändert 14-61 Titel 2.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 19 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 20a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 23 Abs. 3

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 26 Abs. 1

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 28 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 29

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 31 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 32 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2007 geändert 08-134

Art. 34 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 34 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134 Titel 2.8 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
155.21 52 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 36

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 37

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 37 Abs. 1, c

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 37 Abs. 1, d

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 37a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 41 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 41 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 42 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 43 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 43 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 44 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 44 Abs. 4

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 47

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 49 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 51

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 53 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Titel 4.1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 60

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 60 Abs. 3

05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68

Art. 61

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 62 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 62 Abs. 1, d

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 63

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 63 Abs. 1, a

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 63 Abs. 1, b

05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68

Art. 64 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 64 Abs. 1, b

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 64 Abs. 1, c

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Titel 4.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 65

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109

Art. 65a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 65b

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 65c

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 66

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 67

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 67a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 67a

24.03.2010 01.11.2010 Titel geändert 10-75

Art. 67a Abs. 1

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 67a Abs. 2

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 68 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 68 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 69 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 70 Abs. 1, b

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
53 155.21 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 70 Abs. 1, c

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 70 Abs. 1, d

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 70 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714

Art. 72 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 74 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 74 Abs. 2, a

05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68

Art. 74 Abs. 2, a1

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 76

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 76 Abs. 1, c

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 76 Abs. 1, c1

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 76 Abs. 1, d

01.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-47

Art. 77

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 78

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 79

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 79a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 79b

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 79c

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 80 Abs. 1, c,

2. 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 81 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 84a

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 86

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 87 Abs. 1, a

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 87 Abs. 1, b

16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45

Art. 87 Abs. 1, b

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 87 Abs. 1, e

16.09.2004 01.07.2005 aufgehoben 05-45

Art. 88

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109

Art. 88 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 88 Abs. 1, a

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 88 Abs. 1, d

16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45

Art. 90 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 90 Abs. 3

06.06.2000 01.01.2001 eingefügt 00-121

Art. 94 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 94 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 103 Abs. 1

24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89

Art. 103 Abs. 4

24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89

Art. 104 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 104 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 105

24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89

Art. 105 Abs. 5

06.06.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-121

Art. 108a

05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68

Art. 109

05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68

Art. 110

05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68 Titel 8.5 22.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
155.21 54 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 111 Abs. 1

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 111 Abs. 3

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 111 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 111 Abs. 4

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 111 Abs. 4

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 112 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 112 Abs. 1

09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115

Art. 112 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 112 Abs. 2

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 112 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 112 Abs. 4

09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115

Art. 117 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109 Titel 10.1 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 119

06.06.2000 01.01.2001 geändert 00-121

Art. 119

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147

Art. 119 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 120

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 121

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 122

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 123

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 Titel 10.2 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 124

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 125

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 126

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 127

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 128

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 Titel 10.3 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 129

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 130

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 131

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 Titel 10.4 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 132

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 132a

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 132b

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147

Art. 138 Abs. 4, f

20.01.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-68

Art. 139

17.09.2003 01.04.2004 aufgehoben 04-15 Titel T1 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. T1-1

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. T1-2

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
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