Publikationsverordnung
1 Publikationsverordnung (PublV)
170.51 Publikationsverordnung (PublV) (vom 25. Oktober 2017)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2,
22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgese tzes (PublG) vom
30. November 2015
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane A. Gesetzessammlungen
Veröffentlichung
in der Offiziel
-
len Gesetzes
-
sammlung
§ 1.
1 Soll ein Beschluss oder eine Ve reinbarung im Sinne von §
6 Abs. 3 PublG in der Offiziellen Ge setzessammlung (O S) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Verein barung abgeschlossen hat, dies de r Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss §
6 Abs. 3 PublG.
Zeitpunkt
der
Veröffentlichung
§ 2.
Erlasse, rechtsetzende Verei nbarungen und andere Texte ge mäss §
6 Abs.
2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der Zeitpunkt des gesamten oder te ilweisen Inkrafttretens feststeht und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.
Form der
Veröffentlichung
§ 3.
1 Die Staatskanzlei macht die In ternetseite, auf der die Ge setzessammlungen veröffent licht werden, bekannt.
2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentli cherweise monat lich nachgeführt. Für unaufschiebba re Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung.
3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fa ssung der Nachführun gen des Vorjahres erstellt.
b. LS
§ 4.
1 Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird laufend nachgeführt.
2 Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
a. OS
2
170.51 Publikationsverordnung (PublV) Register
§ 5.
1 Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sach
- register, ein systematisch es Register und eine Li ste der Erlasse, bei de
- nen die Rechtskraft festgestellt word en ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind.
2 Es wird jährlich auf de n 1. Januar herausgegeben.
3 Es wird im Internet veröffentli cht und ist Teil der gedruckten Fas
- sung der OS. Separatdrucke
§ 6.
Die Staatskanzlei gibt Separa tdrucke von Erla ssen heraus, soweit dafür eine Nachfrage besteht. B. Amtsblatt Meldestelle
§ 7.
1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss §
11 PublG im Amts
- blatt veröffentlichen lassen könne n (Meldestellen), sind die schweize
- rischen, kantonalen und kommunale n Behörden und Verwaltungsstel
- len, die öffentlich-rechtlichen An stalten und Körperschaften sowie die Dritten, die mit der Er füllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich. Zustellung der amtlichen Texte
§ 8.
1 Die Meldestelle reicht die am tlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle el ektronisch ein. Sie nutzt dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit Meld estellen, die wiederkehrend grös
- sere Datenvolumen anliefern, Schni ttstellen zwischen den elektroni
- schen Systemen errichten. Rubriken
§ 9.
Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte » und die weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Abspra che mit dem Betreiber der Publika
- tionsplattform festlegt. b. Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» im Besonderen
§ 10.
1 In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» wer
- den insbesondere veröffentlicht: a. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des Kantonsrates nur auf deren be sonderen Beschluss hin veröffent
- licht werden, b. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die dem obligatorischen oder fakulta tiven Referendum unterstehen, a. im Allgemeinen
3 Publikationsverordnung (PublV)
170.51 c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss §
7 Abs.
1 einschliesslich der Organe der Rechts pflege, soweit es um die Recht setzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Orga nen geht.
2 Zur Veröffentlichung vorgesehen e Beschlüsse und Verfügungen sind unmittelbar nach ih rem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.
Weitere amt
-
liche Texte und
nicht amtliche
Anzeigen
§ 11.
1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines wei teren amtlichen Textes ins Amtsbla tt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Amtsstelle auf, da s öffentliche Interesse darzulegen.
2 Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten.
3 Die Staatskanzlei entsch eidet über die Aufnahme.
Erscheinungs
-
weise
§ 12.
3
1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form.
2 Es erscheint Montag bis Freit ag und trägt das Datum der Veröf fentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handels amtsblatt (VSHAB)
6 .
3 Aus wichtigen Gründen kann an ei nzelnen Tagen auf das Erschei nen des Amtsblattes verzichtet werden.
4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden gleichen tags im Amtsbla tt veröffentlicht.
5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat.
6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» werden in der Regel am Fr eitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffent lichung an einem anderen Tag mög lich.
Datenschutz
§ 13.
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion er schlossen, die eine Suche insbeson dere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtlic he Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer mögl ich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schrä nkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis de r Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Ze itraum des Zugriffs mittels Suchfunk tion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB
6 .
4
170.51 Publikationsverordnung (PublV) Automatische Zustellung von amtlichen Texten
§ 14.
1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).
2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich. C. Schulblatt
§ 15.
1 Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan für nicht rechtsetzende Besc hlüsse des Bildungsrates.
2 Es wird von der Bildung sdirektion herausgegeben.
3 Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest. D. Ausserordentliche Veröffentlichung Formen
§ 16.
1 Die ausserordentliche Ve röffentlichung gemäss §
13 PublG kann insbesondere in einer oder me hreren der folgenden Formen erfol
- gen: a. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der Gesetzessammlung und des Amtsblattes, b. über Radio und Fernsehen nationa ler und lokaler konzessionierter Radio- und Fern sehveranstalter, c. durch Medienmitteilungen, d. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern di ese persönlich bestimmbar sind, e. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Text nur örtliche Geltung hat, f. durch direkte Eröffnung gegenü ber den Adressatinnen und Adres
- saten des Textes.
2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder. E. Veröffentlichung durch Verweisung Voraus setzungen
§ 17.
1 Eignet sich ein amtlicher Te xt aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, oder wegen andere r besonderer Um
- stände nicht für die Veröffentlichun g in einem amtlichen Publikations
- organ, kann sich diese auf die Bekanntga be der Fundstel le dieses Tex
- tes beschränken.
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2 Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen Organs. Ist die Veröffentlichung in el ektronischer Form nicht möglich, wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.
Zuständigkeit
§ 18.
1 Will ein Organ einen amtlic hen Text durch Verweisung veröffentlichen, reicht es ihn bei de r Staatskanzlei ein. Diese entschei det über die Veröffentlic hung durch Verweisung.
2 Das zuständige Organ stellt sicher, dass a. die Verweisung auf di e Fundstelle aktuell ist, b. der verwiesene amtliche Text stets zugänglich ist, c. die Datensicherhei t gewährleistet ist.
Gedruckte
Fassung der LS
§ 19.
Richtet sich ein Erlass an ei nen kleinen Kreis von Personen, kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der An gabe der Fundstelle in der OS und de r Bezugsstelle fü r einen Separat druck veröffentlicht werden.
2. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Zuständigkeit
§ 20.
1 Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei heraus gegeben.
2 Die Staatskanzlei gibt den Staats kalender jährlich in gedruckter Form heraus.
Nicht amtliche
Anzeigen
§ 21.
Nicht amtliche Anzeigen könne n in den Staatskalender auf genommen werden, wenn sie weder re chts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politis che Werbung enthalten.
3. Abschnitt: Betrieb der amtl ichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses
Zuständigkeit
§ 22.
Die Staatskanzlei sorgt für de n sicheren Betrieb der amt lichen Publikationsorgane un d des Behördenv erzeichnisses.
Datensicherheit
§ 23.
1 Die Staatskanzlei stellt sich er, dass die veröffentlichten Texte a. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität) und b. nach der Veröffentlichung nich t unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).
6
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
2 Sie ergreift die technischen und organisatorisc die notwendig sind, um den sicher en Betrieb der amtlichen Publika
- tionsorgane und des Be hördenverzeichnisses sicherzustellen. Aufbewahrung und Berichtigung
§ 24.
1 Von den in den amtlichen P ublikationsorganen veröffent
- lichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht wor
- den sind (abgesch lossene Daten).
2 Die abgeschlossenen Daten werd en getrennt von den Publika
- tionsplattformen der amtlichen Publ ikationsorgane an einem sicheren Ort aufbewahrt.
3 Stellt die Staatskanzlei eine Ab weichung zwischen den abgeschlos
- senen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text umgehend. Die Berichtig ung wird gekennzeichnet.
4. Abschnitt: Bezug und Gebühren Bezug
§ 25.
Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale kön
- nen als Jahresabonneme nt bezogen werden: a. die OS als gebund ene Jahresausgabe, b. die LS als vollständige Samml ung und ihre rege lmässigen Nach
- träge, c. Separatdrucke gemäss §
6, d. der Staatskalender. Gebühren pflicht
§ 26.
1 Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für a. die Veröffentlichung amt licher Texte im Amtsblatt, b. den Bezug einer Gesetzessamm lung in gedruckter Form, c. den Bezug von Separatdruck en oder des Staatskalenders, d. die Veröffentlichung von nicht am tlichen Anzeigen im Amtsblatt oder im Staatskalender.
2 Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und poli
- tische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.
3 Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte im Amtsblatt, ist für jeden sachoder personenbezogenen Text die Ge
- bühr zu entrichten.
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170.51
Gebühren
-
ansätze
§ 27.
1 Die Gebühren betragen: Fr. a. Veröffentlichung ei ner amtlichen Meldung oder einer amtlichen An zeige im Amtsblatt
30 b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband
200 c. Loseblattsammlung
680 d. Nachträge der Losebl attsammlung Gebühr gemäss den Kosten e. Staatskalender
25 f. Separatdrucke, na ch Umfang
5 bis 20
2 Sofern die Leistung mehrwertsteu erpflichtig ist, ist die Mehrwert steuer in der Gebühr gemäss Abs.
1 lit. a enthalten, während sie zu denjenigen gemäss lit. b–f hinzugerechnet wird.
3 Für nicht amtliche An zeigen richtet sich die Gebühr nach dem aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.
5. Abschnitt: Verwertung durch Dritte
Verwertung
der amtlichen
Publikations
-
organe und des
Behörden
-
verzeichnisses
durch Dritte
§ 28.
Die Verwertung amtlicher Text e der amtlichen Publikations organe und des Behördenverzeichniss es sind unter folgenden Voraus setzungen zulässig: a. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden. b. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommen taren oder anderen Zusätzen unterscheiden. c. Die Texte sind mit folgendem Hinw eis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massge bend ist einzig die Veröffent lichung durch die Staatska nzlei des Kantons Zürich.» d. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder im elektronischen Medium da rf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung. e. Texte mit besonderen Personendaten dürfen nur während des Such zeitraums gemäss §
13 Abs.
3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Danach sind sie zu entfernen.
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170.51 Publikationsverordnung (PublV)
6. Abschnitt: Einsichtnahmestelle
§ 29.
Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Samml ungen des Bundes
- rechts und das Bundesblatt
5 und gemäss §
21 Abs. 2 PublG.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
§ 30.
Bis zur Inbetriebnahme der vo m Staatssekretariat für Wirt
- schaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhyth
- mus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998.
1 OS 72, 537 ; Begründung siehe ABl 2017-11-03 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 ( ABl 2017-12-22 ).
3 Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ( OS 74, 257 ).
4 .
5 SR 170.512 .
6 SR 221.415 .
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