Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (818.22)
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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

1 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
8 (vom 15. November 1965)
1 I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt

§ 1.

1 Die Gemeinden orga nisieren die Schulzahnpflege. Sie um fasst:
1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,
2. die regelmässi ge Aufklärung von Elte rn und Schülern über die zweckmässige Ernähr ung und Mundpflege,
3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.
2 Ausserdem können von Zeit zu Ze it statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei de n Schülern getroffen werden. Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion
8 sind befugt, im gegen seitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
Umfang

§ 2.

6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks schulalter. Die Gemeinden können di e systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Alte rsjahr ausdehnen.
Schulzahnpflege
in kantonalen
Schulen
und Anstalten

§ 3.

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund heitsdirektion und die Bildungsdirektion
8 für die erforderlichen Mass nahmen (§§
4–9). B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall
Zweck

§ 4.

1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol len gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand lung notwendig machen.
2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
2
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) Arten

§ 5.

1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebi sszerfall sind insbesondere zu veranlassen: a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, namentlich auf den Schulliegenschaften, b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle, c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mit
- teln ohne Ausübung eines Zwanges.
2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion
8 können im gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen. C. Aufklärung über Er nährung und Mundpflege Art der Aufklärung

§ 6.

1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmässige Ernährung und Mundpfl ege und halten sie zur Befolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.
2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmässige Ernähr ung und Mundpflege aufzuklären. Da
- neben können weitere Aufklärung smassnahmen angeordnet werden. D. Untersuchung und Behandlung der Zähne Untersuchung

§ 7.

1 Die Zähne der Schüler sind mi ndestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuch en. Die Untersuchung ist obligato
- risch.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten. Behandlung

§ 8.

1 Erweist sich aufgrund der Un tersuchung eine Behandlung der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu unterrichten.
2 Die Behandlung ist ni cht obligatorisch.
3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden. Behandlungs kosten

§ 9.

1 Die Kosten der Behandlung ha ben die Eltern oder Besor
- ger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.
3 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22
2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetz gebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
2 Beiträge zur Verbilligung der Krankenkasse nprämien erhalten, leistet die Ge meinde einen Beitrag an die Kosten der Be handlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und den Krei s der Beitragsberechtigten aus dehnen.
7
3 Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missa chtet oder früher notwendige Be handlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.
Schulzahnärzte

§ 10.

1 Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schul zahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorga nisation.
2 Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten über tragen und eigene Schulza hnkliniken einrichten.

§§

11–21.
5 III. Die Volkszahnpflege
Umfang

§ 22.

6 Der Kanton
8 fördert die Zahnpflege für die wenig bemittel ten Erwachsenen. Er kann Subventi onen an Gemeinden gewähren, die eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen ein führen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.
Anspruchs
-
berechtigung

§ 23.

7 Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Rahmen der kantonalen Einführung sgesetzgebung zu m Bundesgesetz über die Krankenversicherung
2 Beiträge zur Verbilligung der Kranken kassenprämien erhalten.
Tarifgestaltung

§ 24.

1 Die von den Patienten aufzubr ingenden Kosten für Unter suchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amt lichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.
2 Die Gemeinde leistet dazu Beitr äge an die Zahnarztkosten. Sie kann die Volkszahnpflege auch am tlichen Zahnärzten übertragen und eigene Volkszahnklin iken einrichten.
3 Die Kosten sind den Patiente n vor der Behandlung bekanntzu geben.
4
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) Vorbeugungs massnahmen, Ausschluss von den Ver günstigungen

§ 25.

1 Die Behandlungen sollen du rch geeignete Vorbeugungs
- massnahmen, wie insbesondere dur ch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestma ss beschränkt werden.
2 Patienten, welche die Vorbeug ungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünsti gungen ganz oder teil weise auszuschliessen. Verträge mit privaten Zahnärzten

§ 26.

Soweit die Volkszahnpflege ni cht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

§ 27.

9 IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen Grundsatz

§ 28.

1 Der Kanton
8 fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst
8 kann dazu selbst Aufklärungs- und andere Massna hmen durchführen. Subventionen
6

§ 29.

1 Den Gemeinden können Subventi onen an die Kosten von Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem Kantonzahnärztlichen Dienst
8 zur allgemeinen Vorbeugung gegen den Gebisszerfall anordnen.
6
2 Ausserdem können Kurse zur Au sbildung und Weiterbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege unterstützt werden.
3 Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemein
- nützige Aktionen privater Or ganisationen ge währt werden.
6 Voraus setzungen und Art der Subventionen
6

§ 30.

1 Die Subventionen
6 werden nur für Massnahmen ausgerich
- tet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst
8 genehmigt worden sind.
2 . . .
5
3 Neben oder anstelle von Geldbe iträgen kann der Kantonzahn
- ärztliche Dienst
8 Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeu
- genden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.
5 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22 V. Gemeinsame Bestimmungen
Ziel der
Behandlungen

§ 31.

Bei der Zahnpflege, vorab be i der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine system atische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben.
Mass der
Aufwendungen

§ 32.

1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht über schreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig sein.
2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen dungen werden keine Subventionen geleistet.
6
3 Leistungen zugunsten von Patien ten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.
Zusätzliche
Leistungen
von Gemeinden

§ 33.

1 Erbringen die Gemeinden weit ergehende Leistungen, als sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion
8 vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei der Berechnung der Staa tsbeiträge abgezogen.
2 Die Abzüge können schematisch er folgen, wenn sich die Mehr kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi gem Aufwand berechnen lassen.
Bau von
Kliniken

§ 34.

1 Vor dem Bau von Volkszahnkliniken
6 sind der Gesundheits direktion
8 Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektier ung begonnen wird.
2 Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheits direktion
8 die Pläne mit Kostenvorans chlägen zur Genehmigung vor zulegen.
Voranschläge
über die
Betriebskosten
von Kliniken

§ 35.

Von Volkszahnkliniken
6 , die mit amtlichem Personal geführt werden, sind der Gesundheitsdirektion
8 jährlich Voranschläge über die Betriebskosten einzureichen.
Auszahlung
der Beiträge

§ 36.

1 Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.
2 Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgen den Jahr ausbezahlt.
6
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) VI. Vollzugsbestimmungen Vollzugs behörden in den Gemeinden

§ 37.

1 Die Organisation der Schulza hnpflege obliegt den Schul
- gemeinden, die Organisation der Za hnpflege für Jugendliche, der Volks
- zahnpflege und der allgemeinen Vo rbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den po litischen Gemeinden.
2 Die Gemeinden können mit Gene hmigung des Ka ntonszahnärzt
- lichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.
8
3 . . .
5

§ 38.

4 Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten

§ 39.

1 In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den priva
- ten Zahnärzten oder deren Berufs organisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren En
- gen, Behandlungen und sonstige n Verrichtungen zu regeln.
2 Der Kantonzahnärz tliche Dienst
8 kann für diese Verträge im Ein
- vernehmen mit den Gemeinden und de r Berufsorganisa tion der Zahn
- ärzte Muster aufstellen. Ausführungs bestimmungen der Gesund heitsdirektion
8

§ 40.

Die Gesundheitsdirektion
8 kann im Rahmen dieser Verord
- nung weitere Ausführungsbestimm ungen erlassen. Sie hört in wich
- tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an. Aufsichts- und Kontroll befugnisse

§ 41.

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1 Der Kantonszahnärztliche Dien st führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die von ihnen zugezogenen Zahnärzte . Die Gemeinden haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten.
2 Der Gesundheitsdirektion sind zu r Berechnung der Staatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Au fzeichnungen zu gewähren. Inkrafttreten

§ 42.

1 Diese Verordnung tr itt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
3 am Tage nach ihrer Veröffent lichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.
1 OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 832.1 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit
1. Januar 1988.
7 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22
5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar
1996.
8 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Aufgehoben durch RRB vo m 5. Oktober 2011 ( OS 66, 903 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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