Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bootbauerin/Bootbauer mi... (412.101.222.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bootbauerin/Bootbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. August 2015 (Stand am 1. Januar 2018)
30405
Bootbauerin EFZ/Bootbauer EFZ
Constructrice de bateaux CFC/Constructeur de bateaux CFC
Costruttrice nautica AFC/Costruttore nautico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 163 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Bootbauerinnen und Bootbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie fabrizieren und reparieren Bauteile der Bootkonstruktion, Anbauteile aus Holz, Kunststoff und Metall.
b. Sie montieren Anbauteile, installieren und ändern Boottechnikanlagen sowie deren Zusatzsysteme und Steuerungen; dazu gehören auch einfache elek­trische Installationen und sanitäre Anlagen.
c. Sie bedienen Boote, Hebeeinrichtungen und Transportsysteme, um Boote ein- und auszuwassern und zu lagern, und sie können die Maste von Segelbooten stellen und legen.
d. Sie planen und rapportieren die Arbeitsschritte, erstellen einfache Zeich­nungen, diagnostizieren, pflegen und reinigen Boote und warten Betriebs­einrichtungen.
e. Sie arbeiten verlässlich und genau, kunden- und lösungsorientiert, selbstständig oder im Team, auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen und Plänen, unter Beachtung von geltenden Qualitätsmassstäben, Vorschriften und Herstellerangaben; bei all ihren Tätigkeiten setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Bootfachwartin oder Bootfachwart werden die ersten beiden Jahre der beruflichen Grund­bildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz: 1. Bauteile der Bootkonstruktion und Anbauteile aus Holz herstellen, anpassen und einbauen,
2. geklebte und verleimte Verbindungen für Bauteile aus Holz vorbereiten und ausführen,
3. mechanische Verbindungen für Bauteile aus Holz vorbereiten und ausführen,
4. Oberflächen von Holz bearbeiten und beschichten,
5. Reparaturen am Boot aus Holz vorbereiten und ausführen;
b. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall: 1. Bauteile der Bootkonstruktion und Anbauteile aus Kunststoff her­stellen, anpassen und einbauen,
2. Formen für Bauteile herstellen,
3. Verbindungen für Bau- und Anbauteile aus Kunststoff vorbereiten und ausführen,
4. Reparaturen am Boot aus Kunststoff vorbereiten und ausführen,
5. Oberflächen von Kunststoffen bearbeiten und beschichten,
6. Metallteile bearbeiten und beschichten;
c. Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen: 1. Beschläge, Rigg und sonstige Anbauteile montieren und ausrüsten,
2. Antriebsanlagen installieren und ändern,
3. einfache elektrische Kleinspannungs-Gleichstrom-Anlagen installieren und ändern,
4. sanitäre Anlagen installieren und ändern;
d. Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen: 1. Ein- und Auswasserung von Booten vorbereiten und ausführen,
2. Boote verschieben und lagern,
3. Aufriggen und Abriggen vorbereiten und ausführen,
4. Boote fahren und belegen;
e. Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten: 1. Planen, Kontrollieren und Rapportieren,
2. Boote pflegen und reinigen,
3. Bauzeichnungen lesen, einfache Bauteile zeichnen und skizzieren,
4. Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz umsetzen,
5. Betriebseinrichtungen warten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 163 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz

40

0

90

20

150

– Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall

20

0

0

80

100

– Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen

20

90

30

20

160

– Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen

20

50

0

0

70

– Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten

100

60

80

80

320

Total

200

200

200

200

800

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport
40
40
40
40
160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

² Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zustän­digen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer wei­teren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu acht Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
a. Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 10 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
2. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
3. Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
b. Kurs II findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
2. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
3. Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
c. Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 1. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz;
2. Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall;
3. Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Führerausweise
¹ Zur beruflichen Grundbildung der Bootbauerin EFZ und des Bootbauers EFZ gehört der Erwerb folgender Führerausweise:
a. Führerausweis Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb);
b. Führerausweis Kategorie D (Segelschiffe).
² Der Ausbildungsbetrieb übernimmt:
a. die Kosten von je 10 Lektionen für den praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerausweise;
b. die anfallenden Prüfungsgebühren.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art.  10
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. III 34 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Bootbauerin EFZ oder Bootbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Bootbauerin oder gelernter Bootbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. Bootfachwartin EFZ oder Bootfachwart EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Bootbauerin EFZ und des Bootbauers EFZ und mit mindestens 6 Jahren beruflicher Praxis im Lehr­gebiet;
e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös­sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 13 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 14 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Aus­bildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
¹ Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Bootbauerin EFZ oder des Bootbauers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations­verfahren gewachsen zu sein.
² Mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren sind die Nachweise zu erbringen, dass die Führerausweise der Kategorien A und D erworben worden sind.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifika­tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz

30 %

2

Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall

30 %

3

Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen

20 %

4

Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten

20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenz­bereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Holz

25 Min.

15 %

2

Herstellen und Reparieren von Bootteilen aus Kunststoff und Metall

25 Min.

15 %

3

Ausführen von Einbau- und Änderungsarbeiten von Boottechnikanlagen

30 Min.

20 %

4

Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen

25 Min.

10 %

5

Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instand­haltungsarbeiten

90 Min.

20 %

6

Handlungskompetenzbereiche 1–5 vernetzen

(Fachgespräch)

45 Min.

20 %

c. Allgemeinbildung, der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bootbauerin EFZ» oder «Bootbauer EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bootberufe
¹ Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Boot­berufe setzt sich zusammen aus:
a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Bootbauer-Verbands SBV;
b. 1–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Bootbauer-Verband SBV.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 15. November 2001⁹ über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Bootbauerin oder des Bootbauers;
b. der Lehrplan vom 15. November 2001¹⁰ für den beruflichen Unterricht der Bootbauerin oder des Bootbauers.
² Die Genehmigung des Reglements vom 1. Oktober 2003 über die Einführungs­kurse für Bootbauerinnen oder Bootbauer wird widerrufen.
⁹ BBl 2002 1073
¹⁰ BBl 2002 1073
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Bootbauerin oder Bootbauer vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Bootbauerin oder Bootbauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
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