Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler
1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1 Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
11 (vom 2. Dezember 2004)
1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kan tonalen Spitäler (Taxordnu ng) vom 20. Oktober 2004
2 , verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
6 Diese Verordnung regelt de n Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der ka ntonalen Spitäle r (Taxordnung)
2 .
Begriffe
§ 2.
6
1 Als stationäre Behandlung ge lten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, be i denen während einer Nacht ein Bett bele gt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Über weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
2 Alle übrigen Behandlungen gelt en als ambulante Behandlungen.
Sonder
-
leistungen
§ 3.
Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder leistungen zusätzlich verrechnet:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs- Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20% Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im
20%, oder Herstellungs- Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
3. Fremdtransport Rechnungsbetrag
2
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
4. Transport und Transportbegleitung, soweit Die vom Spital nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. festgesetzten Preise die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
5. Versäumte, unentschuldigte Kons ultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen
08.00–18.00 Uhr Fr. 120
18.00–08.00 Uhr Fr. 240
7.
6 Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Ver- ordnung über die Gebüh- ren im Zivilstandswesen
3
, zuzüglich Bearbeitungs- gebühr von Fr. 10
8. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15
9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in nach Tarmed oder nach Pauschale enthalten den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen
10. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Die vom Spital Telekommunikationsdienstlei stungen, festgesetzten Preise Aufbewahrung von Wertgegenständen b. Todesfallkosten nach Aufwand c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Fr. 60 bis Fr. 120 pro Kleiderunterhalt usw. Stunde, zuzüglich Sachkosten d. Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital festgesetzten Preise e. Leistungen der Verwaltung und des Fr. 60 bis Fr. 120 pro Sozialdienstes wie Abklärung der Stunde Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. f.
6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Fr. 60 bis Fr. 120 pro Patientin oder der Patient beschädigt hat Stunde, zuzüglich Sachkosten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen h. sonstige Leistungen nach Aufwand
3 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1
11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs- Die vom Spital gymnastik und Babymassage festgesetzten Preise
12. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital festgesetzten Preise
13. Alle weiteren Leistungen, für die keine Fr. 60 bis Fr. 120 pro Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk Stunde, zuzüglich vorhanden sind Sachkosten
Taxen für
Begleitpersonen
§ 4.
Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
Schulunterricht
§ 5.
Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät zen der Bildungsdir ektion verrechnet.
Kleinbeträge
§ 6.
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr.
20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.
Ablehnung von
Patientinnen
oder Patienten
§ 7.
Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patien tin oder des Patienten abgesehen v on Notfällen in der Regel abgelehnt. II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen
Ambulant Basis
§ 8.
Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach §
10 der Taxordnung
2 . Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss §
3 dieser Verordnung
6 verrechnet.
Ambulant
Privat
§ 9.
1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss §
11 der Taxordnung
2 erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge: a. für zürcherische Patientinnen und Patienten
20% b. für schweizerische Pa tientinnen und Patienten
40% c. für ausländische Pati entinnen und Patienten
80%
2 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
16 der Taxordnung
2 .
4
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen Taxarten stationäre Behandlung
§ 10.
Das Spital erhebt für stationä re Patientinnen und Patienten in der Regel: a. Grundtaxen (§
13 Taxordnung
2 ), b. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§
14 und 15 Tax
- ordnung
2 ), c. Ärztliche Zusatzhonorare (§
16 Taxordnung
2 ), d. Taxen für Sonderleistungen (§
17 Taxordnung
2 ) gemäss §
3 dieser Verordnung
6 . Zusätzlich verrechenbare Grund leistungen
§ 11.
Besondere diagnostische oder th erapeutische Leistungen, die im Bereich der obligat orischen Krankenpflege versicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgese tzes über die Krankenversicherung
4 nicht in den allgem einen Pauschalen enthalten sind (z. B. Tr an spl an
- tationen, Dialysen usw.), werden auch für Patienti nnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversi cherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkos
- ten gedeckt sind. Interne Verlegung
§ 12.
1 Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.
9
2 Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höhe ren Pauschale angewendet. Externe Verlegung
§ 13.
6 Bei einer Überweisung in ei n anderes Spital und bei Auf
- nahmen von einem anderen Spital stel lt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung. IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich
§§
14–21.
10
§ 22.
8
§ 23.
10
5 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1 IVa. Besondere Bestimmungen fü r das Kantonsspital Winterthur
5
§§
23 a–23 h.
10 V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken A. Grundtaxe stationär
Bemessung
der Grundtaxe
§ 24.
11
1 Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege versicherung gelten für alle Patienti nnen und Patienten diejenigen Tarife, die für Zürcher Patientinnen und Pa tienten vertraglich vereinbart oder behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).
2 Für Leistungen, die im Rahmen de r obligatorischen Unfall-, Mili tär- und Invalidenversich erung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach
§§
25–29 dieser Verordnung.
3 Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§
25–29 dieser Verordnung.
Begriffe
§ 25.
7 Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt unterschieden: a. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. b fallen. b. Als psychiatrische Pflegepatien tinnen und -patienten gelten Patien tinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinisch-psychi atrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser A bklärung weiter in der psychiat rischen Einrichtung aufhalten.
Elemente
Grundtaxe
Akutpatientin
-
nen und
-patienten
§ 26.
7 Die Grundtaxe für A kutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus a.
9 Pauschalen, b. Zuschlag für 1:1-Betreuung, c. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.
6
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) Pauschalen
§ 27.
12
1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und
und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative) Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)
1.–5. Aufenthaltstag
991
1
101
1
211 ab 6. Aufenthaltstag
630
700
770 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst
1.–60. Aufenthaltstag
1
331
1
479
1
626 ab 61. Aufenthaltstag
932
1
035
1
139 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
1.–60. Aufenthaltstag
936
1
040
1
144 ab 61. Aufenthaltstag
655
728
801 Adoleszenzstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur
1.–60. Aufenthaltstag
1
331
1
479
1
626 ab 61. Aufenthaltstag
932
1
035
1
139 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1.–60. Aufenthaltstag
720
800
880 ab 61. Aufenthaltstag
495
550
605
2 Bei Patientinnen und Patienten de r Psychiatrischen Universitäts
- klinik Zürich (ohne Zentrum für In tegrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätz
- lich pro Fall eine Fallteilpaus chale verrechnet (in Fr. pro Fall): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und
und Patienten Patienten Patienten Fallteilpauschale
8
527
9
474
10
421
7 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1 Bei aufeinanderfolgenden stationä ren Aufenthalten in der Psychiat rischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psy chiatrie und Klinik für Forensisch e Psychiatrie) wird nur dann ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalt en mehr als 30 Tage (einschliess lich Aus- und Eintrittstag) liegen.
Zuschlag
1:1-Betreuung
§ 28.
Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.
Grundtaxe
psychiatrische
Pflegepatientin
-
nen und -patien
-
ten
§ 29.
Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus ei ner Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einha ltung der für den Bereich der obli gatorischen Sozialversicherungsges etzgebung gelte nden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusamm en. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial entsprechend §
10 Taxordnung
2 . Individuelle Betreuungs leistungen können insbesondere be i Patientinnen und Patienten mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden. B. Zusatztaxe stationär
Zusatztaxe
§ 30.
11 Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Halbprivatabteilung
350
350
370 Privatabteilung
450
450
470 C. Taxen für Sonderleistungen
Rechnungen
zugezogener
fremder Ärztin
-
nen und Ärzte
§ 31.
Rechnungen von auf Wunsch de r Patientin bzw. des Patien ten oder deren bzw. dessen Angehör igen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremde r Ärztinnen und Ärzten werd en zusätzlich verrech net.
8
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO) D. Besondere Patientengruppen Taxen für von einer Behörde eingewiesene Patientinnen und Patienten
§ 32.
1 Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsbehörde, Gericht us w.) in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für die Sicherheitsabteilung, von Fr.
1500 für die Massnahmestation 80A und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.
12
2 Patientinnen oder Patienten, di e von einer Behörde (Strafunter
- suchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eing ewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmen vollzug befinden, wer
- den die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrech
- net. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen. Ta g e s - und Nacht patientinnen und -patienten
§ 33.
11 Patientinnen oder Patienten, di e sich regelmässig nur tags
- über oder während der Nach t im Spital aufhalten, wird pro Aufenthalts
- tag bzw. pro Übernacht ung eine Pauschale verr echnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):
12 Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und
und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) Tagesklinik ganzer Tag
456
495
545 Tagesklinik halber Tag
238
270
298 Nachtklinik
348
395
435 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst
665
700
770 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach Tagesklinik ganzer Tag
585
650
715 Tagesklinik halber Tag
410
455
501 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Tagesklinik ganzer Tag
456
495
545 Tagesklinik halber Tag
238
270
298
9 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1
Ferienpatienten
§ 34.
Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spit al aufhalten, betragen pro Tag Fr.
190. Zusätzlich verrechnet werd en ärztliche Leistungen, Medika mente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial. VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 35.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
6 werden folgende Er lasse aufgehoben: a. Verfügung der Gesundheitsdirekti on über den Vollzug der Taxord nung der kantonalen Krankenhäu ser vom 30. November 1994, b. Verfügung der Gesundheit sdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kanton alen Krankenhäusern vom 30. No vember 1995.
Inkrafttreten
§ 36.
Diese Verordnung
6 tritt auf den 1. Ja nuar 2005 in Kraft.
1 OS 59, 413 .
2 LS 813.111 .
3 SR 172.042.110 .
4 SR 832.10 .
5 Eingefügt durch Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 30. November 2005 ( OS
60, 501 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
6 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsd irektion vom 30. November 2005 ( OS
60, 501 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
7 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 3. Oktober 2006 ( OS 61,
365 ). In Kraft seit 1. November 2006.
8 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 3. Oktober 2006 ( OS
61, 365 ). In Kraft seit 1. November 2006.
9 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 9. Dezember 2009 ( OS
64, 871 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
10 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsd irektion vom 9. Dezember 2009 ( OS
64, 871 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
11 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheit sdirektion vom 21. August 2012 ( OS 67,
545 ; ABl 2012-08-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdi rektion vom 16. Dezember 2013 ( OS
69, 65 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 1. März 2014.
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