Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/H... (412.101.220.74)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. Juli 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
47605
Heizungsinstallateurin EFZ / Heizungsinstallateur EFZ
Installatrice en chauffage CFC / Installateur en chauffage CFC
Installatrice di riscaldamenti AFC / Installatore di riscaldamenti AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Heizungsinstallateurinnen und Heizungsinstallateure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie sind Fachleute für die Montage verschiedenster Komponenten von Heizungsanlagen; sie installieren wärmetechnische Systeme, die zunehmend auf der Basis von erneuerbaren Energien betrieben werden, wie z. B. Wärmepumpen, Feststofffeuerungen oder Solaranlagen; sie garantieren Wärme und Behaglichkeit in Wohn-, Arbeits- und Freizeiträumen.
b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Montage von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten, die Vorfabrikation von Leitungen und Anlagenteilen, die Montage von wärmeabgebenden Komponenten sowie die Inbetriebnahme von wärmetechnischen Anlagen; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags.
c. In ihrem Arbeitsalltag sind sie auf Baustellen unterwegs oder arbeiten in der betriebseigenen Werkstatt; dabei arbeiten sie meistens zu zweit oder in grösseren Teams; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- und Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden.
d. Sie verfügen insbesondere über ein gutes technisches Verständnis, handwerkliches Geschick und räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und ausdauernd; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen der Arbeiten: 1. Arbeitsplatz einrichten und sichern,
2. Montageskizzen erstellen,
3. Material bewirtschaften,
4. Anlagenkomponenten einbringen,
5. Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
6. Montageunterlagen aktualisieren,
7. Rapporte erstellen,
8. Abfälle trennen und entsorgen,
9. Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b. Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten: 1. Wärmepumpen montieren,
2. Solaranlagen montieren,
3. Feststoffheizkessel montieren,
4. Ölheizkessel und Tankanlagen montieren,
5. Gasheizkessel montieren,
6. Abgasanlagen montieren,
7. spezielle Anlagen montieren,
8. Wärmespeicher und technische Speicher montieren,
9. Anlagen demontieren;
c. Installieren von Leitungen und Armaturen: 1. Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren,
2. Leitungen installieren,
3. Armaturen installieren,
4. Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren,
5. Sicherheitseinrichtungen installieren;
d. Montieren von wärmeabgebenden Komponenten: 1. Heizkörper montieren,
2. Flächenheizungen verlegen,
3. Luftheizapparate und Deckenstrahlplatten montieren;
e. Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen: 1. Druckprüfung durchführen,
2. Anlage spülen,
3. Installation befüllen,
4. Anlage einregulieren,
5. der Kundin oder dem Kunden die Anlage übergeben.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse
– Planen der Arbeiten
Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten

200

  80

  80

  80

440

– Installieren von Leitungen und Armaturen
Montieren von wärmeab­gebenden Komponenten
Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen

  –

120

120

120

360

Total Berufskenntnisse

200

200

200

200

800

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

  40

  40

  40

  40

160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 51 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

1

Planen der Arbeiten

Anlagen demontieren

Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren

  8 Tage

1

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern

  1 Tag

1

3

Montageskizzen erstellen

Anlagen demontieren

Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren

  8 Tage

2

4

Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren

Leitungen installieren

  8 Tage

3

5

Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen

Abgasanlagen montieren

Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren

Armaturen installieren

Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren

Sicherheitseinrichtungen installieren

Druckprüfung durchführen

  8 Tage

3

6

Solaranlagen montieren

Anlage einregulieren

der Kundin oder dem Kunden die Anlage übergeben

10 Tage

4

7

Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren

Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren

Sicherheitseinrichtungen installieren

Anlage einregulieren

  8 Tage

Total

51 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 1. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Chefmonteurin Heizung oder Chefmonteur Heizung mit eidgenössischem Fachausweis;
b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über keinen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen, können weiterhin ausbilden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 BBV erfüllen.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6 und 7.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Heizungsinstallateurin und des Heizungsinstallateurs EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche (HKB) /Handlungskompetenzen (HK)

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten (HK a.2–a.7)

20 %

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.1)

Abfälle trennen und entsorgen (HK a.8)

Installieren von Leitungen und Armaturen

Montieren von wärmeabgebenden Komponenten

55 %

3

Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen

10 %

4

Fachgespräch

15 %

b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 40 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Heizungs­installateurin EFZ» oder «Heizungsinstallateur EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:
a. sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch-Liechten­steinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 2007⁷ über die berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2008 111 , 2017 7331 Ziff. I 50 und II 50 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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