Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (861.211)
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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

1 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (vom 14. September 2010)
1 ,
2 Die Direktion der Gebäudev ersicherungsan stalt (GVZ), gestützt auf §
36 Abs. 2 des Gesetzes üb er die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: A. Organisation
Kategorien
der Feuerwehr

§ 1.

1 Die Feuerwehren werden in ei ne der folgenden Kategorien eingeteilt: a. Ortsfeuerwehr, b. Stützpunktfeuerwehr, c. Berufsfeuerwehr, d. Betriebsfeuerwehr ode r Betriebslöschzug.
2 Die Kategorie bestimmt die An forderungen bezüglich Organi sation, Einsatzbereitschaft, Ausb ildung und Ausrüstung einer Feuer wehr.
Gliederung
der Feuerwehr

§ 2.

1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz züge und Spezialdienste wie Sa nitäts- und Verkehrsdienst.
2 Die Angehörigen der Spezialdien ste können in die Einsatzzüge eingegliedert werden.
Mannschafts
-
bestand

§ 3.

4
1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be trieben die minimalen Mannschaftsbe stände so fest, dass die Leis tungsvorgaben ge währleistet sind.
2 Zur Erfüllung der Leistungsvor gaben können die Gemeinden mit Nachbargemeinden Vereinba rungen abschliessen.
Betriebs
-
feuerwehren
und -löschzüge

§ 4.

1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort gemeinde und der GVZ erfolgen.
2 Die GVZ legt den minimalen Ma nnschaftsbestand und die Glie derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest. Diese Vereinbarung ist pe riodisch zu überprüfen.
2
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Dienstgrade

§ 5.

1 Die vorgesetzten Angehörigen einer Feuerwehr verfügen über folgende Dienstgrade: Funktion Grad Kantonale/r Feuerwehrinspektor/in Oberst Kantonale/r Feuerwehrinspektor-S tellvertreter/in Oberstleutnant Kommandant/in Stützpunktfeuerwehr Major Kommandant/in Ortsfeuerwehr Hauptmann Kommandant/in Betriebsfeuerwehr, Hauptmann, Oberleutnant Chef/in Betriebslöschzug, oder Leutnant Stabsoffizier/in Zugchef/in Oberleutnant Zugchef-Stellvertreter/in Leutnant Materialverwalter/in Feldweibel Rechnungsführer/in Fourier Gruppenchef/in Wachtmeister Gruppenchef-Stellvertreter/in Korporal Soldat/in mit besonderen Aufgaben Gefreiter
2 Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungs
- verfahren für ihre Feuerwehr. Befö rderungen zum Korporal, Leutnant, Hauptmann und Major werden nur vorgenommen, wenn die von der GVZ durchgeführten Beförderungskur se bestanden sind; Ausnahmen sind durch die GVZ zu genehmigen.
3 Die Berufsfeuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einverneh
- men mit der GVZ. Verantwortung

§ 6.

Die Kommandantinnen und Kommandanten sind für die Erfül
- lung der ihnen zugewiesenen Aufg aben gegenüber folgenden Stellen verantwortlich: a. Kommandant oder Kommandantin einer Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zustän
- digen Gemeindebehörde, b. Kommandant oder Kommandantin einer Betriebsfeuerwehr: gegen
- über der Betriebsleitung, c. Chef oder Chefin eines Betriebs löschzugs: gegenüber der Betriebs
- leitung und gegenüber dem Komm andanten oder der Komman
- dantin der Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.
3 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
861.211 B. Leistungsvorgaben
Allgemeines

§ 7.

Die Einsatzzeiten der nachfo lgenden Bestimmungen begin nen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mannschafts stärke samt persönlicher Schutz ausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.
Orts- und
Berufsfeuer
-
wehren

§ 8.

4
1 Der Einsatzauftrag ist mass gebend für die personelle und materielle Ausstattung des Erstei nsatzelements. Di e Orts- und Berufs feuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze in Zusam menhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit mindestens 10 AdF nach Alarmierung innerhalb folgender Richtzeiten an der Einsatzstelle eintrifft: a. bis 10 Minuten in überwiege nd dicht besiedeltem Gebiet, b. bis 15 Minuten in überwie gend dünn besiedeltem Gebiet.
2 Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit min destens 30 AdF im Einsatz.
3 Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in min destens 80% aller Einsätze einzuha lten. Abweichungen von den Leis tungsvorgaben sind nur aufgrund bes onderer Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig.
Stützpunkt
-
feuerwehr

§ 9.

Die GVZ und die Standortgemei nde vereinbaren schriftlich die Leistungsvorgaben für die regi onale Hilfeleistung der Stützpunkt feuerwehr.
Betriebsfeuer
-
wehr, Betriebs
-
löschzug

§ 10.

1 Eine Betriebsfeuerwehr ist zum Einsatz mit mindestens
6 AdF bereit: a. in 7 Minuten während der Betriebszeit, b. in 15 Minuten ausser halb der Betriebszeit.
2 Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von
7 Minuten ab Alarmierung mit mindestens 6 AdF zum Ersteinsatz bereit.
3 Als Betriebszeit gilt die zwisch en dem Betrieb, der Gemeinde und der GVZ vereinbarte Zeitdauer.
Qualitäts
-
sicherung

§ 11.

4
1 Die Feuerwehren sind so organ isiert, dass die Leistungs vorgaben gemäss §§
7–10 eingehalten werden können, sofern nicht be sondere Einsatzbedin gungen vorliegen.
2 Die Gemeinden und Betriebe weis en einen Erreichungsgrad der Leistungsvorgaben aus. Sie führen zudem eine Kontrolle über die Aus bildung, Ausrüstung, Alarmi erung und Einsätze der AdF.
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861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Atemschutz tauglichkeit

§ 12.

1 Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.
2 Die Gemeinden und Betriebe lass en die Atemschutztauglichkeit nach den Vorgaben der GVZ überp rüfen. Sie können weiter gehende Untersuchungen durchführen lassen.
3 Die Gemeinden und Betriebe trag en die Kosten der Überprüfung und weiter gehender Untersuchungen. C. Ausbildung Übungen

§ 13.

1 Die Feuerwehren führen Übungen während folgender Min
- destdauer pro Jahr durch: a. Einsatzzüge: 30 Stunden, b. Spezialdienste: 10 Stunden, c. Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden.
2 Bei AdF mit zusätzlichen Aufg aben oder Feuerwehren mit Spe
- zialausrüstung wird die Ausbil dungsdauer angemessen erhöht.
3 Die Übungen sind gleichmässig über das Jahr zu verteilen. b. Stützpunkt feuerwehr

§ 14.

Die GVZ und die Standortgemei nde vereinbaren schriftlich den zusätzlichen Übungsumfa ng der Stützpunktfeuerwehr. c. Betriebsfeuer wehr, Betriebs löschzug

§ 15.

1 Die Anzahl Übungen der Be triebsfeuerwehren und -lösch
- züge wird von der GVZ entsprechend den betriebliche n Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehm en mit der Standortgemeinde und dem Betrieb festgelegt.
2 Jährlich wird mindes tens eine Übung ge meinsam mit der Orts
- feuerwehr durchgeführt. Instruktoren, Kursleiter

§ 16.

1 Die GVZ ernennt Personen, we lche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktorinnen und Instrukto
- ren.
2 Für die im Auftrag der GVZ ausg eführten Tätigkeiten tragen die Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.
3 Sie kann für die Durchführung ei nes Kurses aus dem Kreis des Instruktionskorps Kursleiteri nnen und Kursleiter bestimmen.
4 Der Beizug von Instruktorinnen und Instruktoren für Kurse im Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung der GVZ. a. Grundsatz
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Fachausbilder

§ 17.

Die GVZ ernennt für speziell e Fachgebiete Personen, wel che die vorgeschriebenen Ausbildun gskurse bestanden haben, zu Fach ausbildern. Sie tragen bei ihrer Täti gkeit als Fachausbilder keinen Grad.
Kantonaler
Feuerwehr
-
inspektor

§ 18.

1 Die GVZ ernennt eine kant onale Feuerwehrinspektorin oder einen kantonalen Feuerwehri nspektor sowie eine Person oder mehrere Personen als Stellvertretung.
2 Die kantonale Feuerwehrinspekt orin oder der kantonale Feuer wehrinspektor sowie deren Stellver tretung nehmen auch die Funktion als kantonale Einsatzleiteri nnen und Einsatzleiter wahr.
3 Die GVZ regelt die Einzelheit en in einem Pflichtenheft. D. Ausrüstung
Allgemeines

§ 19.

4
1 Jede Feuerwehr beschafft und unterhält mindestens die für ihre Kategorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmate rial.
2 Pflichtfahrzeuge und -material sind gemäss den örtlichen Verhält nissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Die GVZ erlässt Vorschriften für die von ihr subventionierte n Ausrüstungen und Fahrzeuge.
Ortsfeuerwehr

§ 20.

4
1 Zur Erfüllung der Leistungsv orgaben benötigt das Erst einsatzelement ein Tankl öschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie ein Personentransportfahr zeug mit Atemschutz.
2 Die weiteren Pflichtfahrzeuge de r Feuerwehr umfassen ein Öl-/ Wasserwehrfahrzeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmate rial, ein Verkehrsgruppenfahrz eug und ein Mehrzweckfahrzeug.
3 Benachbarte Gemeinden können die in Abs. 2 aufgeführten Fahr zeuge gemeinsam beschaffen.
4 Die Ortsfeuerwehr kann bei Be darf zusätzlich beschaffen: a. ein Ersteinsatzfahrzeug, wenn di e Einwohnerzahl 10 000 übersteigt oder die Leistungsvorga ben der GVZ dies be i Verbandsgemeinden erfordern, b. pro Ersteinsatzfahrzeug in Verb andsgemeinden ein weiteres Per sonentransportfahrzeug.
Berufs
-
feuerwehr

§ 21.

Die Grundausrüstung einer Beru fsfeuerwehr wird von der Gemeinde oder dem Betrieb im Einvernehmen mit der GVZ fest gelegt.
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861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Betriebsfeuer wehr, Betriebs löschzug

§ 22.

Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Be
- triebslöschzuges richte t sich nach den betrie blichen Verhältnissen und Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ. Leistungen der Gemeinden und Betriebe

§ 23.

Die Gemeinden und Betriebe st ellen der Feuerwehr geeig
- nete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen zur Verfügung, welc he die Einhaltung der Leistungs
- vorgaben der GVZ ermöglichen. E. Alarmierung und Löschwasser Notrufnummern

§ 24.

Jede Gemeinde lässt die No trufnummer der Feuerwehr im amtlichen Telefonverzeichnis auff ühren. Zusätzlich kann die Rufnum
- mer des Feuerwehrdepots publiziert werden. Löschwasser

§ 25.

1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private mit eigener Wasserversorgung stelle n das Wasser für Übungen und die Schadenbekämpfung durch die Feue rwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Vor der Wasserentnahme aus ö ffentlichen Gewässern und dem Grundwasser für Übungen der Feuerw ehr ist die Einwilligung des Am
- tes für Landschaft und Natur einzuholen.
3 Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfall einsatz verwen
- det werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen. F. Einsatz Unterstützung bei Einsätzen

§ 26.

1 Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht selbst bewältigen, fordert die Einsat zleitung bei der Einsatzleitzentrale (ELZ) rechtzeitig weitere Mittel wi e Nachbarschaftshilfe, Fachbera
- tungsdienste und Spezialfirmen an.
2 Zur Unterstützung der Feuerwehren bei Sonder- oder Gross
- ereignissen stehen Stützpunktfeue rwehren zur Verf ügung. Die Ein
- satzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig not
- wendige weitere Mittel an.
3 Feuerwehren oder einzelne AdF we rden entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.
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Kommando
-
verhältnisse

§ 27.

Bei einem Schadenere ignis liegt die Einsatzleitung bei: a. der ranghöchsten im Einsatz st ehenden Feuerwehroffizierin oder dem ranghöchsten im Einsatz steh enden Feuerwehroffizier der für das Einsatzgebiet zu ständigen Feuerwehr, b. der für das Einsatzgebiet zust ändigen Feuerweh r im Falle der Nachbarschaftshilfe sowie beim au tomatischen Aufgebot der Auto drehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe, c. der von der GVZ als für das Eins atzgebiet zuständig bezeichneten Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grosse reignissen, d. der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich.
Sanitäts- und
Verkehrsdienste

§ 28.

1 Der Sanitätsdienst einer Feue rwehr gewährleistet die not wendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Schadenereignis betro ffenen Personen, bis si e von den ordentlichen Rettungsdiensten übernommen werden.
2 Jede Feuerwehr bildet eine ge nügende Zahl AdF als Laienhelfe rinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.
3 Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für die Einsatzkräfte, die Sicherst ellung der Anfahrt der Stützpunkt- und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Rege lung des Verkehrs.
4 Er kann auch für Sicherungs- und Überwachungsaufgaben auf dem Schadenplatz eingesetzt werden.
Aufgaben
des Stabes

§ 29.

Das Stabspersonal gewährleiste t bei einem Einsatz die Jour nalführung und Verbindung. Es könn en ihm weitere Aufgaben über tragen werden.
Vermeidung
von Schäden

§ 30.

Die Feuerwehr achtet darauf, da ss bei ihren Einsätzen keine vermeidbaren Schäden entstehen.
Abklärung der
Schadenursache

§ 31.

Die Einsatzleitung sorgt dafü r, dass der Sc hadenfall laut Absprache den Untersuchungsorga nen und dem Statthalter gemeldet wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schaden ursache unterstützt werden.
Abschluss eines
Einsatzes

§ 32.

1 Die Feuerwehr räumt den Scha denplatz auf, soweit dies für die vollständige Löschung des Fe uers, für die Beseitigung von wei teren Gefahren und für die öffentlich e Sicherheit erforderlich ist. Sie nimmt diese Arbeiten im Einverne hmen mit den Untersuchungsorga nen und dem Statthalter vor.
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861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie
- derherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend der ELZ.
3 Die Einsatzleiterin ode r der Einsatzleiter er stellt über jeden Ein
- satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.
4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein
- zureichen.

§ 33.

5
1 OS 65, 688 ; Begründung siehe ABl 2010, 1931 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 861.1 .
4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2018 ( OS 73, 151 ; ABl 2018-02-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
5 Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 ( OS 73, 151 ; ABl 2018-02-23
). In Kraft seit 1. April 2018.
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