Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes
1 Besoldungen der Mitglie der des Obergerichts
212.53 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Obergerichts (vom 22. April 1991)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
4 , beschliesst: I.
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1 Die jährliche Besoldung der Mitg lieder des Obergerichts ent spricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgeset z vom 19. Mai
1999
3 .
2 Auf den 1. Januar wird jeweils de r Aufstieg in die nächste Lohn stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird.
3 Die jährliche Zulage für das Pr äsidium des Gesamtgerichts und für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr.
20 840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vi zepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10 420.
6 II.
1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts wer den nach Aufwand auf der Basis v on Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemä ss Anhang 2 zur Vollzugsverord nung zum Personalgesetz
3 festgesetzt.
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2 Soweit die Tätigkeit der Ersatz richterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitsz eit beansprucht, wird die Besol dung angemessen an den Ta ggeldanspruch angerechnet.
5 III.
1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss ins besondere die Bestimmu ngen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuer ungszulagen, von Kinde rzulagen und von gene rellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohn zahlung, die Dienstalte rsgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krank heit, Unfall und weiteren besold eten Abwesenheiten anwendbar.
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2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vor gen und die Bemessung de r Taggelder Anwendung.
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2
212.53 Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts IV.
1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besol- dungsordnung richtet sich sinnge mäss nach den Übergangsbestim
- mungen zur Änderung der Beam tenverordnung vom 28. März 1990
2
.
2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerich
- tet. V. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VI. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons
- rates über die Festsetzung der Beso ldungen der Mitglieder des Ober
- gerichts vom 16. November 1970 aufgehoben. VII. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung. VIII. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
1 OS 51, 450.
2 LS 177.11 . Heute: Personalverordnung.
3 LS 177.111 .
4 Heute: §
40 des Gesetzes über die Geri chts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess ( GOG) vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ).
5 Fassung gemäss KRB vom 3. Januar 2000 ( OS 56, 519 ). In Kraft seit 1. Januar
2000.
6 Fassung gemäss KRB vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 589 ; ABl 2009, 1489 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 66, 347 ; ABl 2010, 2040
und
2879 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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