Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung (39a)
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Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung

Nr. 39a Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung vom 27. September 2011 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 1c, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Video
- überwachung vom 20. Juni 2011
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Unterstellte Gemeinwesen
1 Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011
2 und diese Verordnung gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.
2 Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Lu
- zerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwa
- chung und dieser Verordnung unterstellt. *
3 Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3
dem Ge
- setz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.
1 SRL Nr.
39
2 SRL Nr.
39 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 276
2 Nr. 39a

§ 2

Einsatz
1 Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverord
- nung vom 26. Februar 1991
4 beachtet werden. *

§ 3

Anordnung von Videoüberwachungen durch den Kanton
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwe
- sen gemäss § 1 Absatz 2 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte.
2 Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann insbesondere angeordnet werden, wenn a. an den entsprechenden öffentlich zugänglichen Orten innerhalb eines Jahres vor der Anordnung Straftaten begangen wurden und mit weiteren Straftaten zu rech
- nen ist, b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten Straftaten verhindert werden können, c. Bedarf dafür besteht, dass das Bildmaterial in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsver
- fahren zur Ahndung von Straftaten oder zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten verwendet werden kann.
3 Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlich
- keit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft periodisch, ob die Videoüberwa chung noch erforderlich ist.

§ 4

Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden
1 Der Gemeinderat ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsge
- räten an, die durch kommunale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Ab
- satz 3 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte. Die Gemeinden können in ihren rechtsetzenden Erlassen eine andere Behörde für die Anordnung von Videoüberwachungen für zuständig erklären.
2 Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlich
- keit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
3 Das anordnende Organ überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforder
- lich ist.
4 SRL Nr.
38b . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 39a
3

§ 5

Datensicherung
1 Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzver
- ordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu den Daten haben. *

§ 6

Vernichtung der Aufzeichnungen
1 Die Vernichtung der Aufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung ist zu automatisieren.
2 Schlussbestimmungen

§ 7

Änderung von Erlassen
5

§ 8

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
4 Nr. 39a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.09.2011
01.01.2012 Erstfassung G 2011 276

§ 1 Abs. 2

21.05.2013
01.08.2013 geändert G 2013 266

§ 2 Abs. 1

23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 5 Abs. 1

23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055
Nr. 39a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.09.2011
01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 276
21.05.2013
01.08.2013

§ 1 Abs. 2

geändert G 2013 266
23.08.2021
01.09.2021

§ 2 Abs. 1

geändert G 2021-055
23.08.2021
01.09.2021

§ 5 Abs. 1

geändert G 2021-055
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