Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk
1 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk
724.322 Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk (vom 29. Januar 1931)
1 Die Regierungen der Kantone Zürich , Schwyz und Zug erteilen gemäss Art.
6 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen ande rseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etze l (Etzelwerkkonzes sion)
3 dem ihnen vorgelegten Projek t für das Etzelwerk vom 12. Juni
1930 unter folgenden Bedi ngungen die Genehmigung
6 :
1.
1 Es sind noch folgende Detailpl äne in genügender Anzahl zur Genehmigung vorzulegen: der Regierung des Kantons Schwyz: a. über die Anlagen im Gebiet zwis chen Sihl und Minster, die Ver bauung dieser beiden Flüsse i nbegriffen. Da der Kanton Schwyz beabsichtigt, den Nidlaubach zu verbauen und auf Kote 919 in die Minster einzuleiten, ist die Mins terverbauung bis zu dieser Kote vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages des Kantons Schwyz); b. über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal, durch die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Ver einbarung ersetzt werden soll; c. über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Ricken thalbaches sowie die Anlagen zwis chen diesen beiden letzten Bä chen; d. über die Strasse Birchli–Hühnerma tt, die in Abänderung des Pro jektes nach Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist.
2 Die Regierung des Kant ons Schwyz wird je ein von ihr genehmig tes Planexemplar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons Zürich und der Regierung de s Kantons Zug zustellen; sämtlichen drei beteiligten Regierungen: e. Pläne der Staumauer in der Schl agen mit den statischen Berech nungen; Pläne und Berechnungen des Gru ndablasses in der Staumauer; Pläne über die Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen, wobei zu berücksichtigen ist, da ss der Überstau bei einem grösse ren Hochwasser als dem von 1910 und bei vollem See nicht mehr als 30 cm betragen, das heisst Kote 89
2.90 nicht überschreiten darf.
2
724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1,6 m Durchmesser ver
- grössert werden. Die Konzessionärin des Etzelwerke s ist verpflichtet, die Bachver
- bauungen, Pumpen, Strassen, Br ücken und übrigen Anlagen im Seegebiet dem zulässigen Höhers tau entsprechend zu gestalten. f. Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst Ablauf, sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930 ausgeführt werden.
2. An den Strassen und Brücken sind gegenüber den Projekt
- plänen folgende Änderungen vorzunehmen: a. im Strassenzug Höhport–Rüti sind die Radien der beiden Kurven bei der Minsterbrücke auf 100 m zu vergrössern; b. an der Strasse Höhport–Studener Br ücke ist alle 150 bis 200 m eine Ausweichstelle einzufügen. An ge fährlichen Stellen ist ein Gelän
- der zu errichten; c. vom westlichen Kopf des Willerzeller Viaduktes zum Haus Stollern an der Bezirksstrasse ist für di e Fussgänger ei n Verbindungsweg von 1 m Breite zu erstellen; d. bei der Auffahrt Horgenberg strasse–Hühnermattdamm ist der Radius bei km 0.000 auf 80 m zu vergrössern und die Steigung auf zwei Prozent herabzusetzen; e. als Fahrbahnbreite der Brücken gilt der Abstand zwischen den Randsteinen. Die Randsteine si nd auf 25 cm zu verbreitern.
3.
1 Die Konzessionärin des Etzelw erkes hat für die Entnahme des Überwassers beim Hühnermattdamm ge mäss Art. 14 des Einsied
- ler Vertrages
7 dem Kanton Schwyz Pläne und Kostenberechnung vor
- zulegen. Sie hat die Einrichtungen für die Wasserentnahme jedoch nur auszuführen, wenn der Bezirk Einsiede ln vor Beginn der Arbeiten am Hühnermattdamm erklärt, dass er für die dadurch entstehenden Kos
- ten aufkommen werde.
2 Durch die Entnahme dieses Wass ers und dessen Verwendung darf jedoch die Bestimmung von Art.
1 Abs.
2 der Etzelwerkkonzession
3 nicht verletzt werden. Es wird dara uf hingewiesen, dass für die Dotie
- rung der Sihl aus dem Stausee für die Konzessionärin Bedingung 1 des Regierungsrates des Kantons Zürich für die Bestätigung der Etzel
- werkkonzession vom
14. November 1929
4 mitbestimmend ist.
4. Die Konzessionärin des Etzelwer kes hat dafür zu sorgen, dass der Wasserstand des Brunnenbaches bei der Studener Säge nach Erstel
- lung des Etzelwerkes gegenüber dem heutigen Zustand nicht erhöht wird.
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5. Wenn es ohne verhältnismässig hohe Kosten möglich ist, hat die Konzessionärin den von den Ba chverlegungen herrührenden Aus hub zur Ausfüllung der alten Bachbette zu verwenden, soweit diese zur Erhaltung bestehender Wasserabläufe nicht offen gehalten werden müs sen und die Konzessionärin den Aushub nicht für andere Zwecke nötig hat.
6. Das in Art. 20 de r Etzelwerkkonzession
3 dem Kanton und den Bezirken eingeräumte Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen und Privaten ausgeübt werden können.
7.
8 Für die Anordnung der Reguli erorgane an der Staumauer in der Schlagen und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften: a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe einer Stauklappe und vier Tauchschützen derart zu erfolgen , dass Schwallbildungen im See abfluss und Vergrösserungen im Hochwasserabfluss vermieden werden. Stauklappe und Tauchschüt zen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei ei ner Seespiegelkote von 892.70 (R. P. N.
376.86) zusammen 230 m
3 /sek. abzuführen vermög en, wovon auf die Stau klappe im Maximum 60 m
3 /sek. entfallen sollen. Für die Regulie rung sind die nachstehe nden Bedingungen massgebend. b. Bei Hochwasser bis zur Grösse de sjenigen vom Jahre 1910 darf der Seespiegel die Kote
892.83 nicht überschreiten, und es sollen bei diesem Seestand 250 m
3 /sek. zum Abfluss gelangen. Sollte ausnahmsweise trotz Inne haltung der vorgeschriebenen Regulierung diese Kote (892.83) überschritten werden, so ist dies ein Zeichen dafür, dass das Hoch wasser dasjenige vom Jahre 1910 übersteigt, und es soll deshalb ei n weiteres Öffnen der Schützen erfolgen bis zur gesamten Öffnungs möglichkeit, welche so zu bemes sen ist, dass bei einem Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximal wassermenge von 290 m
3 /sek. abfliessen kann. c. Bei einem Anstieg des Seespieg els über die normale Stauhaltung Kote 892.60 hat vorerst die Staukl appe die Regulierung allein zu übernehmen. Mit der Absenkung der Tauchschützen darf erst be gonnen werden, nachdem der Seespiegel auf Kote 892.70 angestie gen ist und die Stauklappe ihre volle Leistung von 60 m
3 /sek. abgibt. Von diesem Augenblick an darf nur noch mit Hilfe der Tauchschüt zen reguliert werden, und zwar de rart, dass der Seestand auf Kote
892.70 bei vollständig niedergelegter Staukla ppe so lange konstant gehalten wird, bis alle Tauchschüt zen bis zu der einem Abfluss von
230 m
3 /sek. entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss geöff net oder bei sinkendem Zufluss wied er geschlossen sind. Bei wei terem Ansteigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m
3 /sek. bei Seestand auf Kote 892.70 en tsprechende Schützenstellung nicht
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724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk mehr verändert werden, es sei de nn, der Seestand überschreite die Kote 892.83, worauf nach Entfernun g der in Bedingung 7 lit. d vor
- geschriebenen Arretier ungen der Tauchschütze n letztere mit dem Steigen des Sees bis zur gesamten Öffnungsmöglichke it zu öffnen und so lange offenzuhalten sind, bis der Seestand wiederum auf Kote 892.83 abgesenkt ist. Diese Kote soll dann bei weiterem Zurück
- gehen der Zuflüsse konstant gehalten werden, bis sämtliche Tauch
- schützen wieder vollstän dig geschlossen sind. Von hier an soll die weitere Absenkung des Se es nur mit Hilfe der Stauklappe erfolgen. d. Bei den Tauchschützen sind Arretierungen anzubringen, welche eine Öffnung der Schützen für ei nen Gesamtabfluss, inbegriffen die Höchstleistung der Stauklappe, von 230 m
3 /sek. bei einem See
- stand auf Kote 892.70 fixieren. Ein weiteres Öffnen der Schützen, das jedoch nur bei einem Hochwass er grösser als demjenigen von
1910 zulässig ist, soll erst na ch der Entfernung der Arretierungen, welche von einer durch die beteiligten Regi erungen bezeichneten Amtsstelle zu plombieren sind, möglich sein. Diese Arretierungen sind nach allfällig notwendiger En tfernung wieder einzusetzen und zu plombieren. e. Bei der Regulierung mit Hilfe der Tauchschützen darf, sowohl beim Öffnen als auch beim Schlie ssen, nie mehr als eine Schütze gleichzeitig in Bewegung sein. Sowohl der manuelle als auch ein eventueller elektromotorischer Antriebsmechanismus der Tauch
- schütze sollen die maximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart beschränken, dass diese einer gr össtmöglichen Abflussveränderung von 40 m
3 /sek. innerhalb eine r Stunde entspricht. f. Die Stauklappe ist derart zu kons truieren, dass di e Bewegung der Klappe eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 an
- gestiegen ist. Mit weiter steige ndem Seestand hat sich sodann die Klappe langsam und stetig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg des Seespiegels auf Kote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht. Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der Klappe im Wasserabla uf Schwallbildungen hervorgerufen werden, so ist die Konzessionärin verpflich tet, die Konstruktion der Klappe entsprechend abzuändern oder durc h ein anderes Organ zu ersetzen, worüber gegebenenfalls an die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich die notwendige Planvo rlage zur Genehmigung einzu
- reichen ist. g. Die Konzessionärin ist verpflic htet, bei der Staumauer im See, ausserhalb des durch die Regu lierorgane ents tehenden Senkungs
- bereiches des Wasserspiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten. Der eine dieser Li mnigraphen dient zur kontinuierlichen Aufzeichnu ng der allgemeinen Seespiegel
-
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724.322 schwankungen vom tiefsten bis zu m höchsten Seestand im Höhen massstab 1 : 20, der zweite ist fü r die präzise Ermittlung der See spiegelschwankungen über Kote 892.50 im Höhenmassstab 1 : 2 einzurichten. h. Für die Kontrolle der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird, sofern das Eidgenössische Amt fü r Wasserwirtschaft es gestattet, vorläufig der eidgenössische Limn igraph Untersiten benutzt. Sollte sich jedoch zeigen, dass damit zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte erhalten werden, so hat die Konzessionärin auf Verlangen einer der beiden Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich an geeigne ter Stelle unterhalb der Stauma uer das Sihlbett zum Messprofil auszubauen und daselbst eine Limn igraphenstation zu errichten. Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Auf stellung und Kontrolle der Abfl ussmengenkurve notwendig erschei nenden Messungen, sowohl für die Station Untersiten als auch für eine eventuelle Ersatzstation, si nd auf Kosten der Konzessionärin vom Eidgenössischen Amt für Wass erwirtschaft oder einer andern neutralen Stelle auszuführen. Sollte das Eidgenössische Amt fü r Wasserwirtschaft die Station Untersiten zur Beobachtung nicht mehr zur Verfügung stellen, hat die Konzessionärin dort eine eigene Station zu errichten. i. Die Konzessionärin hat tägliche Aufzeichnungen über die Stellung der Regulierungsvorrichtungen i nklusive Grundablass mit genauen Angaben über die Zeitdauer und de n Grad der Öffnung der einzel nen Schleusen vorzunehmen. Falls diese Rapporte ein ungenüg endes Bild über den Regulie rungsvorgang er geben sollten, so sind die Regierungen der Kan tone Schwyz und Zürich berechti gt, gemeinsam nachträglich den Einbau von automatischen Registri ervorrichtungen zu verlangen. k. Die Registrierstreifen sämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen sowie die Rapporte über die Stel lung der Reguliervorrichtungen usw. sind dem Baudepartement de s Kantons Schwyz und der Bau direktion des Kantons Zürich von der Inbetriebnahme des Werkes an allwöchentlich zuzustellen. l. Die Konzessionärin hat vor Ba ubeginn die den obigen Bedingun gen entsprechenden Detailpläne für Reguliervorrichtungen und Limnigraphen den Regierungen de r Kantone Schwyz und Zürich zur Genehmigung vorzulegen. Letz tere behalten sich das Recht vor, anlässlich dieser Plangenehmigung eventuell weitere notwen dig erscheinende Bedi ngungen zu stellen.
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724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk m. Die Konzessionärin hat nach Erstel lung der Staumauer, sobald es die Verhältnisse erlauben, nach vo rheriger Verständigung der Regie
- rungen der Kantone Schwyz und Züri ch den Nachweis zu leisten, dass die Regulierungsorgane vo rstehenden Bedingungen hinsicht
- lich Leistungsfähigkeit und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen. Sämtliche Kosten der hiefür notwendigen Versuche und Prüfungen gehen zulasten der Konzessionärin. Zeigen die Versuche, dass die Re
- gungen nicht erfüllen, so ist die Konzessionärin verpflichtet, alle nötigen Abänderungen oder Ergä nzungen an der Staumauer und an den Regulierorganen zu treffen, bis die vollständige Einhaltung der vorhandenen Reguli erbedingungen und die Leistungsfähigkeit der Regulierorgane gewährleistet ist. n. Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzessionärin nicht gemäss vorstehenden Bedingungen durchgeführt oder ungenügend gehandhabt werden, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berech
- tigt, die Abflussregulie rung auf Kosten der Konzessionärin selber durchzuführen, ohne dass sie jedo ch für den aus ihrer Stauregu
- lierung entstehenden Schaden ha ftbar gemacht werden können, solange die Abflussregelung nach vorstehenden Bestimmungen er
- folgt. o. Die Regierungen der Kantone Sc hwyz und Zürich sind berechtigt, sofern sich aus Anwendung dies er Regulierungsv orschriften Übel
- stände ergeben, dies e Vorschriften nach Anhörung der Konzessio
- närin gemeinsam abzuändern.
8.
1 Die der Erstellung des Etzelwerkes im Wege stehenden Privat
- rechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich, Schwyz und Zug sind von der Konzessionärin aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset
- zes
5 zu erwerben.
2 Wegverbindungen, Wasserversorgun gen, Drainagen und Tränkstel
- len, die unterbrochen oder aufgehobe n werden, sind in zweckmässiger Weise wieder herzustellen.
3 Quellen, die durch den Bau des Etzelwerkes beeinträchtigt wer
- den könnten, sind vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu messen.
4 Die Hagpflicht an Strassen und Bächen ist im Enteignungsverfah
- ren zu regeln.
9. Um die Einwirkung der Ableitung der Sihl in den Obersee fest
- zustellen, hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband der Grundbesitzer am Zürichsee und Linthgebiet» Erhebungen über den gegenwärtigen Sta nd des Obersees zu ma chen und diese nach
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724.322 Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abklärung der Verhältnisse fort zusetzen.
10.
1 Der Zustand der Sihl unterhal b der Staumauer in der Schla gen ist vor Staubeginn von der Konzessionärin durch Längen- und Querprofile und photographische Aufnahmen festzustellen.
2 Sollten sich nachteilige Veränder ungen des Sihlbe ttes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwer kes zurückzuführen sind, so hat die Konzessionärin für allfällige Ko sten der Anpassungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.
11. Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Re gierungen das Bauprogramm des Werkes zu r Kenntnis zu bringen.
12. Das Projekt der Konzessionärin für einen Ausgleichweiher bei Hütten nebst Wassermessstation wi rd von der Plangenehmigung aus drücklich ausgenommen. Über di e Art und Weise der Durchführung der Dotierung der Sihl hat die K onzessionärin mit der Regierung des Kantons Zürich, vorbehältlich der Bedingungen letzterer vom 14. No vember 1929
4 , eine besondere Regelung zu treffen, wobei für die Erstel lung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zürich die Vorschriften des zürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezem ber 1901
2 massgebend sind.
1 OS 34, 451 und GS V, 532.
2 Heute: Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 ( LS 724.11 ).
3 LS 724.32 .
4 LS 724.321 .
5 SR 711 .
6 Beschluss des Regierungsrates des Kant ons Zürich vom 29. Januar 1931, des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Februar 1931 und des Regie- rungsrates des Kantons Zug vom 17. Fe bruar 1931. Die Schweizerischen Bun desbahnen haben mit Schreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 ge mäss Art.
8 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen B undesbahnen anderseit s vom 2. August
1919 ( LS 724.32 ) die Verleihung ausdrücklich angenommen.
7 Vereinbarung zwischen dem Bezirk Eins iedeln, vertreten durch den Bezirks- rat, einerseits, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre Generaldirektion in Bern, anderseits, zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession).
8 Vgl. Ziff. 10 des Genehmigungsbeschlu sses der Regierung en der Kantone Zü rich, Schwyz und Zug über die Werkan lagen des Etzelwerkes vom 12. Novem ber 1936 ( LS 724.323 ).
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