Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
1 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
16 (vom 24. März 1963)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
National
-
strassen;
Begriff
§ 1.
Nationalstrassen im Sinne de r nachfolgende n Bestimmungen sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Na tionalstrassen erklärt werden.
Hoheit und
Eigentum
§ 2.
1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.
2 Die Nationalstrassen und alle Anl agen, die zu ihrer technisch rich tigen Ausgestaltung erford erlich sind, stehen im Eigentum des Staates. II. Bau der Nationalstrassen
Planung und
Projektierung
§ 3.
1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bunde s bei der Planung und Projektie rung, insbesondere die Stellungna hme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrasse n, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
2 Die technische Zusa mmenarbeit mit dem Bundesamt für Stras senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Ba uten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur di esen Städten übertragen.
3 Die Wahrung von Gemeindeinte ressen obliegt dem Gemeinde vorstand
21 .
Bauliche
Massnahmen
§ 4.
1 Über die Zulässigkeit baulic her Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulin ien für Nationals trassen entschei det nach Anhörung des Bundesamt es die zuständige Direktion.
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2 Die polizeiliche Prüfung der Pr ojekte aufgrund des eidgenössi schen, kantonalen und des Gemeinde rechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
Landerwerb
§ 5.
18 Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Natio nalstrassen erfo rderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu beschaffen ist.
2
722.2 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG) Umlegungen von Kulturland und Wald
§ 6.
Für Landumlegungen in landwir tschaftlichem Gebiet und im Waldgebiet finden die Vorschrifte n über die Güterzusammenlegung des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft
7 Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen , die der besondern Zweckbestim
- mung der Zusammenleg ung beim Bau von Nati onalstrassen nicht ent
- sprechen. Die ergänzenden Vorsch riften werden durch Verordnung
8 festgelegt. Bauland umlegungen
§ 7.
1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid
- seits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim
- mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von Erschliessungsstrassen und nötigen falls Zusammenlegung und Neu
- einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.
2 Für das Verfahren finden sinngem äss die Bestimm ungen des Pla
- nungs- und Baugesetzes
2 und der Quartierplanverordnung
3 über die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim Bau von Nationalstrassen nich t entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt. Vorzeitige Inbesitznahme
§ 8.
18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem Landumlegungsverfahren im Sinne von §
6 oder §
7 ausgeschieden, beschliesst der Regierun gsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
6 einzuleiten.
§ 9.
19 Stellung des Staates in Umlegungs verfahren
§ 10.
Der Staat hat in Landumleg ungsverfahren gemäss den §§
6,
7 und 9 die Stellung eines Beteilig ten, auch wenn er nur Land anzutre
- ten hat. Vorsorglicher Landerwerb
§ 11.
Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen Nationalstrassen vorsor glich Grundstücke für den Strassenbau oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben. Baupflicht und Bauausführung
§ 12.
1 Der Bau der Nationa lstrassen ist Sache des Staates.
3 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
722.2
2 Der Regierungsrat kann den Ba u der im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur liegenden Te ilstrecken diesen Städten übertra gen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Inte ressen des Gesamtwerkes.
Nebenanlagen
§ 13.
Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften
10 zuständig. III. Übrige Aufgaben
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Übernahme
von Bundesauf
-
gaben; weitere
Leistungen
§ 14.
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1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflich ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im Nationalstrassenbereich zu übernehm en, sofern die Erfüllung der Auf gabe im kantonalen Inte resse liegt und der Bund die Kosten trägt.
2 Unter dem Vorbehalt der Einwilli gung des Bundes kann der Kan ton unter Kostenbeteiligung weiter e oder weiter gehende Leistungen beim Unterhalt, bei der baulic hen Ausrüstung und beim Verkehrs management von Nationa lstrassen erbringen, wenn diese von überwie gendem kantonalem Interesse sind.
3 Zur Sicherstellung de r Finanzierung der Au fgaben gemäss Abs. 1 können Fonds geführt werden. Aufg aben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert. IV. Finanzierung der Nationalstrassen
Baukosten,
Gemeinde
-
beitrag
§ 15.
1 Die Baukosten der Nationalstras sen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.
2 . . .
15
§ 16.
17 V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen
Bezeichnung;
Rechtsstellung
§ 17.
1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interes sierten Gemeinden die Zufahrtsst rassen zu den Nationalstrassen.
2 . . .
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4
722.2 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG) Bau und Verbesserung; Kostentragung
§ 18.
1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras
- sen zu den Nationalstr assen leisten die ange schlossenen Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der gesamten Aufwendungen für die Stra ssenzüge. Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest.
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2 Für die Städte Zürich und Wint erthur finden die Bestimmungen des Strassengesetzes
4 über den Bau und den Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.
14 VI. Strafbestimmungen Übertretungen
§ 19.
Wer vorsätzlich ohne Bewillig ung der zustä ndigen Behörde in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs
- pflichtige bauliche Massnahmen trifft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb
- licher Tatsachen oder Vorlegen fals cher Pläne die Bewilligung zur Aus
- führung derartiger bauliche r Massnahmen erschleicht, wird mit Busse bis zu
5000 Franken bestraft. Verantwort lichkeit für Geschäfts betriebe
§ 20.
1 Wird die Übertretung im Ge schäftsbetrieb einer juristi
- schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellsch aft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimm ungen auf die Personen Anwendung, die für sie verant wortlich gehandelt haben.
2 Die juristische Person, die Gese llschaft oder der Inhaber der Ein
- zelfirma haften solidarisch mit de m Täter für Bussen und Kosten. Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte. Verwaltungs massnahmen
§ 21.
Die Verpflichtung, vorschriftswi drig ausgeführte Bauten oder Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übel ständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Be strafung nicht aufgehoben. VII. Schlussbestimmungen Vollzug
§ 22.
1 Der Regierungsrat er lässt auf dem Verordnungsweg die ergänzenden Vorschriften
5 und trifft die Anordnungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
9 und des Einführungs
- gesetzes.
2 Die Verordnung
5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
5 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
722.2
Inkrafttreten
§ 23.
Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtig ten und nach der Genehmig ung durch den Bundesrat
12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
11 .
1 OS 41, 523 und GS V, 443.
2 LS 700.1 .
3 LS 701.13 .
4 LS 722.1 .
5 LS 722.21 .
6 LS 781 .
7 LS 910.1 .
8 LS 913.11 .
9 SR 725.11 .
10 SR 725.1
1 ff .
11 In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
12 Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
13 Aufgehoben durch das Stra ssengesetz vom 27. Septem ber 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
14 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
15 Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996 . In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS
53, 414).
16 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 568 ; ABl 2007, 851 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
17 Aufgehoben durch G vo m 1. Oktober 2007 ( OS 62, 568 ; ABl 2007, 851 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
19 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
20 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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