Verkehrsabgabenverordnung (741.11)
CH - ZH

Verkehrsabgabenverordnung

1 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
14 (vom 23. November 1983)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
2, 3, 4, 9, 10, 10 a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgaben gesetzes (VAG) vom 11. September 1966
2 ,
14 beschliesst: I. Allgemeines
Begriffe

§ 1.

1 Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte und Bewi lligungsarten sind die Begriffsumschrei bungen des Strassenverkehrs rechtes des Bundes massgebend.
2 Das Gewicht von Austauschbrücke n, Wechselmulden, Wechsel silos und Wechselcontainern usw. zä hlt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingericht ete Fahrzeug ohne sie keinen ver nünftigen Verwendungszweck hätte.
3 Bei den überschweren Ausnahme fahrzeugen wird das Gesamt gewicht bis zum Höchstgewicht be rücksichtigt, das zur Inverkehr setzung der betreffend en Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest gesetzt ist.
Pauschal
-
abgabe,
Kleinbeträge

§ 2.

1 Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbe träge, die auch bei kürzerer In verkehrsetzung des Fahr zeuges je Kalenderjah r zu erheben und nicht unterteilbar sind.
2 Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.
3 Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Gut haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.
5
Kontrollschilder

§ 3.

14
1 Das Strassenverkehrsamt gibt bestimmte, aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontro llschilder dem Meistbietenden ab.
2 Kontrollschilder können abgetreten werden unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind, unter Geschwistern, Ehegatten, ein getragenen Partnerinnen oder Partne rn sowie unter Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft lebe n. Es gilt der ordentliche Gebüh renansatz.
10
2
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Vollzug

§ 3

a.
14
1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben- und Strassenverkehrsrecht. Abweic hende Regelungen bleiben vorbe
- halten.
2 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere: a. die Durchführung der Fa hrzeug- und Führerprüfungen, b. die Erteilung der Fa hrzeug- und Führerauswei se und deren Entzug sowie die weiteren Administrativmassnahmen, c. die Erteilung von Sonderbe willigungen für Fahrzeuge. II. Ergänzende Abgabentarife Besondere Arten von Motor fahrzeugen

§ 4.

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen für: a. Traktoren
Fr.
450 b. Arbeitsmaschinen bis 35
00 kg Gesamtgewicht
Fr.
200 c. Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht
Fr.
400 d. Arbeitskarren Fr.
80 e. Motorkarren Fr.
150 f. Motoreinachser Fr.
50 b. Schwere Motorwagen

§ 4

a.
13 Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss §
2 Abs.
1 lit. b VAG die nach Anhang Ziff.
2 lit. a und b VAG berechnete jähr
- liche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur im Umfang von 10% berücksich tigt. Bei Persone nwagen ist die volle Verkehrsabgabe geschuldet. c. Sattel motorfahrzeuge

§ 4

b.
13
1 Die jährlichen Verkehrsab gaben für Sattelmotorfahr
- zeuge berechnen sich wi e für Sattelschlepper.
2 Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr
- zeuges 3500 kg, berec hnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts
- anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger. d. Motorräder sowie Leicht-, Klein- und drei rädrige Motor fahrzeuge

§ 5.

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor
- fahrzeugen für: a. Motorräder mit Seitenwagen Fr.
60 Zuschlag zum Abgabetarif für das Motorrad a. Motorwagen
3 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11 b. dreirädrige Motorräder sowie Klein- Fr.
60 und dreirädrige Motorfahrzeuge Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für für entsprechendes Motorrad c. Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Fr.
25 d. Motorfahrräder Fr. 12.50 pauschal

§ 6.

15
e. Motor
-
fahrzeuge mit
Rotations
-
kolbenmotoren
14

§ 7.

1 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate gorie oder Bewil ligungsart erhoben.
2 Stellt dieser Tarif auf den Hubr aum des Motors ab, gilt das Kam mervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicher heitsdirektion
9 kann für die einzelnen Moto renmodelle in Berücksich tigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hub raum angerechnet wird.
Besondere
Arten von
Anhängern

§ 8.

14
1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für: a. Personentransport- und Sattelpersonentrans port-Anhänger Fr.
250 b. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräte- anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahme- anhänger aus ehemaligem Pferdezug Fr.
75 c. Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern Fr.
50 d. Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger Fr.
60 e. Anhänger für Schausteller Fr.
50 f. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotor- rädern Fr.
15 g. übrige Sattelsachentranspor t-Anhänger
70% des gesetz- lichen Abgabetarifs
2 Tiefere Abgaben gemäss Anha ng Ziff. 4 VAG gehen vor.
Abgabefreie
Anhänger

§ 9.

Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahr rädern sind abgabefrei.
4
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Ausnahme fahrzeuge

§ 10.

Für Ausnahmefahrzeuge wird di e Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahr zeugkategorie ode r Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewil ligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, di e von der Sicherheitsdirektion
9
nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird. Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau

§ 11.

Für Fahrzeuge mit auswechsel barem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Ab
- gabestufen oder -klassen ist die Ve rkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten. Händlerschilder

§ 12.

14 Die jährlichen Verkehrsabgab en betragen bei Kollektiv- Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für: a. Motorwagen Fr. 800 b. Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 130 c. Kleinmotorräder Fr.
60 d. Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 250 e. Anhänger an Motorwagen Fr. 190 f. Anhänger an Motorrädern Fr.
40 g. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 200

§ 13.

15 Tagesausweise

§ 14.

14 Die Verkehrsabgaben für Tages ausweise betragen für je
24 Stunden für: a. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis
3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen Fr.
12.50 b. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über
3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche Traktoren Fr.
25.— c. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser Fr.
6.20 d. Motorräder, Klei nmotorräder Fr.
6.20 e. Anhänger Fr.
6.20 f. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr.
6.20 Ersatzfahrzeuge

§ 15.

Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für die schriftliche Be willigung erhoben wird, keine zusätzliche Ver
- kehrsabgabe zu entrichten.
5 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11
Landwirtschaft
-
liche Motorfahr
-
zeuge

§ 16.

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirt schaftlichen Motorfahrzeugen für: a. Traktoren und Motorkarren bis 3000 cm
3 Hubraum Fr.
80 über 3000 cm
3 Hubraum Fr. 160 b. Kombinationsfahrzeuge Fr.
50 c. Arbeitskarren Fr.
30 d. Ausnahme-Arbeitskarren Fr.
30 einschliesslich Abgabe für Sonderbewilligung e. Motoreinachser mit Anhänger Fr.
30 f. landwirtschaftliche Au snahme-Anhänger abgabefrei
Veteranen
-
fahrzeuge

§ 17.

16 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate gorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG
2 . Sie beträgt höchstens Fr. 400.
Abgas
-
kategorien

§ 18.

14
1 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Lastwagen, schwere Sa ttelschlepper und Gese llschaftswagen bestim men sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungs abhängige Schwerverkehrsabgabe
3 .
2 Die Abgaskategorien gemäss Anha ng Ziff. 3 lit. b VAG für Mo torräder bestimmen sich nach de n durch das Bundes amt für Strassen festgelegten Emissi onscodes wie folgt: Emissionscode Abgaskategorie C00 und C01 Kategorie 1 C02 Kategorie 2 C03 oder besser Kategorie 3
3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeuti g einer Abgaskategorie zugeord net werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahr zeug der Abgaskategorie 1 zugeord net.
Ermässigung
der Verkehrs
-
abgaben
für leichte
Motorwagen

§ 19.

4 ,
13
1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer der Ermässigung kann weder unterbr ochen noch verlängert werden.
2 Werden Fahrzeuge, die in eine m anderen Kanton oder im Aus land erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist ermässigt.
6
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeut ig einer Energieeffizienzkatego
- rie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrs
- amt kann eine Fahr zeugprüfung anordnen. Wechselschilder

§ 20.

Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verk ehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren Abgabestufe oder -klasse ei ne Bewilligungsgebühr zu ent
- richten. Neue technische Entwicklungen

§ 21.

Beim Auftreten neuer techni scher Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhänger n kann die Sicherheitsdirektion
9 die Verkehrsabgaben durch vorläu fige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen. III. Ermässig ung und Erlass Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr

§ 22.

1 Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplan
- mässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, wird die Verkeh rsabgabe entsprechend dem Anteil der Fahrleistung im fa hrplanmässigen öffentli chen Linienverkehr er
- mässigt.
2 Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis
- tungen in den beiden Be triebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan
- gen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.
3 Bei voraussichtlich gleichbleibende n Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pau
- schale Ermässigung festgesetzt, di e jederzeit überprüft und, auch rück
- wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht
- fertigt erweist.
4 Bei nicht überblickbare n Verhältnissen kann vorläufig die Ent
- richtung der vollen Verkehrsabga be angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Er
- mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Ab gabebeträge wer
- den zurückerstattet. Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen

§

- gaben gemeinnütziger Institutione n verwendet werden, kann die Ver
- kehrsabgabe erlassen od er ermässigt werden.
7 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11
Fahrzeuge des
Kantons und der
Betriebe

§ 24.

Für Fahrzeuge der gewerblich en Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Flughafen, Kant onalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlac hthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fa hrzeuge im öffentlichen Linien verkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
b. Abgabefreie
Fahrzeuge

§ 25.

Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerw ehr- oder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die aus schliesslich im staa tlichen oder komm unalen Polizeidienst verwende ten Fahrzeuge sind abgabefrei.
c. Übrige
Fahrzeuge

§ 26.

1 Für alle andern Fahrzeug e des Kantons und der Gemein den wird bei ausschlie sslich dienstlicher Verwendung die Verkehrs abgabe auf die Hälfte ermässigt.
2 Werden solche Fahrzeuge auch fü r nichtdienstliche Zwecke ver wendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
Fahrzeuge zum
Transport von
Behinderten

§ 27.

1 Personen, die wegen ihres Ge brechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.
6
2 Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienange hörige oder andere nahestehende Pe rsonen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.
3 Wird das Motorfahrzeug des Ge brechlichen oder seines Betreu ers auch für andere Fa hrten benützt, wird die Verkehrsabgabe ange messen ermässigt.
4 . . .
4
Konsular
-
fahrzeuge

§ 28.

Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer Nationali tät sind im Rahmen de r internationalen Ver pflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.
Bundes
-
fahrzeuge

§ 29.

Die Fahrzeuge des B undes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch aus serdienstlich mit Fahr zeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.
a. Gewerbliche
Betriebe
8
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) IV. Bezug Fälligkeit

§ 30.

1 Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der Kontrollschilder zu r Zahlung fällig.
2 Für Fahrzeuge, die über den Abla uf einer Zahlungsperiode hin
- aus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welc hem die Schalter der kantonalen Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe kann durch Zustellung einer Na chnahme oder Rechnung auf einen späteren Zeitpunkt erhoben werden. Grundsatz des Bezuges

§ 31.

1 Die Verkehrsabgabe ist grundsät zlich jährlich wiederkeh
- rend in einem Betrag zu bezahlen.
2 Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, beza hlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zu schlägen und Ermässigungen Fr.
62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung is t ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrich
- ten.
6 Zahlungsart

§ 32.

1 Die gewünschte Za hlungsart ist bei der Einlösung des Fahrzeuges auf dem Anmeldeformula r zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnung sstellung berücksichtigt werden.
2 Bei einem Kontrollschild erbezug nach dem 31. Mai werden die beantragten halbjährlichen Zahlung sperioden erst im folgenden Jahr wirksam. Beendigung der Abgabepflicht

§ 33.

Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kont
- rollschilder zurückgibt. Vorzeitige Schilder rückgabe

§ 34.

6 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrsabgabe für diej enigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet. Verjährung

§ 35.

1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der rechtskräftige n Festsetzung Zahlung oder eine Un
- terbrechung der Verjähr ung erfolgt oder ein Verl ustschein ausgestellt wird.
9 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11 V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel
Standort
-
verlegung

§ 36.

14
1 Wird der Standort eines Fahr zeuges in den Kanton Zürich verlegt, sind Verkehrsabgaben von de m Tag an geschulde t, an dem das Fahrzeug mit dem Fahrzeugauswei s und den Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.
2 Wird der Standort eine s Fahrzeuges vom Kant on Zürich in einen anderen Kanton verlegt, ist das Fa hrzeug vom Zeitpunkt an, in dem der neue Standortkanton Verkehrs abgaben oder -steuern erhebt, im Kanton Zürich von Abgaben befrei t. Bereits erhobene Verkehrsabga ben werden zurückerstattet.
b. International

§ 37.

1 Für Fahrzeuge, deren Standor t vom Ausland in den Kan ton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kont rollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
2 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweize rischen Kontrollschilder zu entric hten. Vorbehalten bleiben die Sonder vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
Halterwechsel

§ 38.

Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.
Fahrzeug
-
wechsel

§ 39.

Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingel öste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten. Va. Zuständigkeit bei der Erte ilung von Lern fahrausweisen
8
Zuständigkeit
der Einwohner
-
kontrolle

§ 39

a.
8 Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahraus weises kann auch bei der Einw ohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Ein reichung persönlich vorsprechen.
Identitäts
-
prüfung und
Weiterleitung
des Gesuchs

§ 39

b.
8 Die Einwohnerkontrolle prü ft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Ge suchsformular an das Strassenverkeh rsamt des Kantons Zürich weiter.
a. Interkantonal
10
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 40.

1 Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1984 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ver
- kehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November
1966 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 ( OS 68, 463
) Für leichte Sattelschlepper gilt §
2 der Übergang sbestimmungen zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 ( OS 68, 461
) sinn
- gemäss.
1 OS 48, 830.
2 LS 741.1 .
3 SR 641.811 .
4 Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember
1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
5 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).
8 Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 ( OS 58, 32 ). In Kraft seit 1.
April
2003.
9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 490 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 377 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 377 ; ABl 2010, 1242 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
13 Eingefügt durch RRB vom 13. März 2013 ( OS 68, 463 ; ABl 2013-03-22
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. März 2013 ( OS 68, 463 ; ABl 2013-03-22
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
15 Aufgehoben durch RRB vo m 13. März 2013 ( OS 68, 463 ; ABl 2013-03-22
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
16 Eingefügt durch RRB vo m 6. September 2017 ( OS 72, 453 ; ABl 2017-09-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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