Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern (506)
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Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5 Absatz 1, 25 Unterabsatz a und 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien und an der Maturitätsschule für Erwachsene sowie für die anerkannten Maturitätsprüfungen an privaten Gymnasien.
2 Die Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundes
- rates/des Reglementes der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus
- weisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar 1995
2 durchgeführt, sofern diese im Folgen
- den nicht ergänzt werden.
1 SRL Nr.
501
2 Nr. 4.3.1.1. in der Sammlung der Rechtsgrundlagen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (vgl. www.edk.ch ). Dieser Erlass entspricht der eidgenössischen Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995 (SR
413.11 ). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 164
2 Nr. 506

§ 2

Zulassung zur Prüfung
1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen sind a. an den Gymnasien der Besuch der betreffenden Schule mindestens während des ganzen der Maturitätsprüfung vorangehenden Schuljahres, b. an der Maturitätsschule für Erwachsene der ordentliche Besuch der Schule im Kanton Luzern seit Beginn des dritten Semesters.
2 Organe

§ 3

Maturitätskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission mit neun Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten. Die Schulleitungen der Maturi
- tätsschulen sind mit drei Mitgliedern vertreten.
2 Die Maturitätskommission koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfung, setzt sich mit Fragen im Zusammenhang mit den Maturitätsschulen auseinander und übt ge
- genüber dem Bildungs- und Kulturdepartement eine Beratungsfunktion aus. Sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen und Expertengruppen einsetzen.
3 Sie erlässt Weisungen über die Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach und die Tätigkeit der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren.
4 Sie trifft alle Entscheide im Bereich der Maturitätsprüfung, für welche nicht eine ande
- re Behörde zuständig ist. *

§ 4

Maturitätskonferenz
1 Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission.
2 Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung.
3 Stimmberechtigt sind jene Lehrpersonen, die den betreffenden Maturandinnen und Ma
- turanden Maturitätsnoten erteilt haben.

§ 5

Examinierende
1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Maturitätsprüfungen ab.
2 Sie legen die Noten der schriftlichen Maturitätsprüfungen fest.
Nr. 506
3

§ 6

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prü
- fungsfaches.
2 Sie begutachten die im Rahmen der schriftlichen Maturitätsprüfungen abgelegten Prü
- fungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfun
- gen.
3 Sie können sich nach den Weisungen der Maturitätskommission an mündlichen Maturi
- tätsprüfungen beteiligen.
4 Sie setzen auf Antrag der Examinierenden die mündliche Maturitätsprüfungsnote fest.
3 Prüfungsfächer

§ 7

Maturitätsfächer
1 Maturitätsfächer sind a. die elf Grundlagenfächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Englisch oder eine alte Sprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Ge
- schichte, Geografie, Philosophie sowie Bildnerisches Gestalten und/oder Musik, b. das gewählte Schwerpunktfach, c. das gewählte Ergänzungsfach und d. die Maturaarbeit.

§ 8

Prüfungsfächer
1 In den folgenden Fächern finden schriftliche und mündliche Maturitätsprüfungen statt: a. Deutsch, b. Französisch oder Italienisch, c. Mathematik, d. Schwerpunktfach, e. dritte Sprache oder Ergänzungsfach.
2 Das fünfte Prüfungsfach gemäss Absatz 1e wird von der Maturandin oder dem Matu
- randen gewählt.
3 In den Fächern Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport wird anstelle der mündlichen eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Maturitätskommission regelt das Nähere in Weisungen.

§ 9

Maturaarbeit
1 Die Maturandinnen und Maturanden erarbeiten allein oder in einer Gruppe nach wis
- senschaftspropädeutischen Kriterien eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit gemäss den Weisungen der Maturitätskommission.
4 Nr. 506
2 Die Maturaarbeit wird von der betreuenden Lehrperson sowie von einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.

§ 10

Prüfungsinhalte
1 Bei den Maturitätsprüfungen an den Gymnasien ist im Wesentlichen das Unterrichts
- programm der letzten vier Semester zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Prüfungen wer
- den in ausgewogenem Mass Kenntnisse und Fertigkeiten gemäss den auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene formulierten Richtzielen geprüft.
4 Schriftliche Prüfungen

§ 11

Grundsatz
1 Die Maturandinnen und Maturanden werden am gleichen Tag nur in einem Fach ge
- prüft.

§ 12

Prüfungsaufgaben
1 Die Examinierenden reichen der Schulleitung für jedes Prüfungsfach unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel einen Vorschlag für die schriftliche Prüfung ein.
2 Die Schulleitung unterbreitet die Vorschläge der Maturitätskommission, welche die Aufgaben für die einzelnen Schulen festlegt.

§ 13

Bewertung
1 Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson der einzelnen Klasse korri
- giert sowie von einer Fachlehrperson gegenkorrigiert.
2 Die Note wird nach der Gegenkorrektur von der zuständigen Fachlehrperson festge
- setzt.
3 Die korrigierten Prüfungen sind spätestens einen Tag vor Beginn der mündlichen Prü
- fungen im betreffenden Fach den Expertinnen und Experten zur Begutachtung zur Ver
- fügung zu stellen.
5 Mündliche Prüfungen

§ 14

Termine
1 Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens am sechsten Tag nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen.
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5

§ 15

Dauer
1 Maturandinnen und Maturanden sind in jedem Fach einzeln während fünfzehn Minuten und mindestens in je zwei verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.
2 Das erste Thema wird durch das Los bestimmt.
3 Die Maturitätskommission kann auf Antrag der Schulleitung andere Formen der münd
- lichen Prüfung zulassen.

§ 16

Moderne Fremdsprachen
1 Die mündlichen Prüfungen in den modernen Fremdsprachen werden in der betreffen
- den Sprache geführt.
6 Bewertung der Leistungen

§ 17

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen oder in den dazwischenlie
- genden halben Noten auszudrücken: Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
2 Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet.
3 Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet.
4 Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonfe
- renz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach wel
- cher Seite zu runden ist.

§ 18

Erfahrungsnoten
1 An den Gymnasien wird die Erfahrungsnote in allen Maturitätsfächern aus dem Durch
- schnitt der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde, ermittelt.
6 Nr. 506
2 Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

§ 19

Prüfungsnoten
1 In den Prüfungsfächern wird für jede schriftliche und mündliche Teilprüfung eine Note erteilt.
2 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen erreichten Noten.

§ 20

Maturitätsnoten
1 Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken.
2 In den prüfungsfreien Fächern wird die Maturitätsnote aus der Erfahrungsnote gebildet.
3 In den Prüfungsfächern wird die Note aus dem Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnote gebildet.
4 Bei der Maturaarbeit gilt die gestützt auf § 9 Absatz 2 gesetzte Note als Maturitätsnote.

§ 21

Freifachnoten
1 Als Maturitätsnote eines Freifachs, welches während mindestens acht Semesterstunden besucht und nicht früher als zwei Jahre vor den Maturitätsprüfungen abgeschlossen wur
- de, kann im Maturitätszeugnis die Erfahrungsnote eingetragen werden, sofern sich die Maturandinnen und Maturanden einer Abschlussprüfung gemäss den Weisungen der Maturitätskommission unterziehen.
7 Maturitätszeugnisse

§ 22

Bestehen der Maturitätsprüfung
1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 7 Un
- terabsätze a–d je a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
2 Die Maturitätsnoten aller Fächer zählen einfach.

§ 23

Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Maturität. Es wird von der Dienststel
- le Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
Nr. 506
7
2 Das Maturitätszeugnis enthält a. die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft», den Untertitel «Kanton Luzern», darunter den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995», b. den Namen der Schule, c. den Familiennamen, den Vornamen, den Heimatort (für Ausländerinnen und Aus
- länder die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum der In
- haberin oder des Inhabers, d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule be
- sucht hat, e. die Noten der Maturitätsfächer nach § 7 Unterabsätze a–d und den Durchschnitt, f. das Thema der Maturaarbeit, g. * die Maturitätsnote in den Fächern Sport, Wirtschaft und Recht sowie Informatik, h. die Freifachnoten mit Angabe der besuchten Semesterstunden, i. gegebenenfalls den Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matur mit Angabe der zweiten Sprache.

§ 24

Wiederholung
1 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Absolvierung des letzten Schuljahres wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
8 Schlussbestimmungen

§ 25

Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, den Maturitätsprüfungen oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt. Wenn noch nicht alle Prüfungen absolviert worden sind, wird die Maturandin oder der Maturand von der Maturitätskommission von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen. *
1bis Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit den Erfahrungsnoten können an den kantonalen Schulen nach § 48 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001
3 und an den privaten Gymnasien nach deren Disziplinarordnung Dis
- ziplinarmassnahmen angeordnet werden. Wenn es die Schwere der Unredlichkeit recht
- fertigt, kann die Maturitätskommission die Maturandin oder den Maturanden von der Maturitätsprüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
*
3 SRL Nr.
502
8 Nr. 506
2 Die Maturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung, ob die Maturitäts
- prüfung gemäss § 24 wiederholt werden kann. *
3 Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.
4 Über jeden Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.
5 Die Maturandinnen und Maturanden sind rechtzeitig auf diese Bestimmungen auf merksam zu machen. *

§ 26

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung
4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer
- den.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 27

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999
6 wird aufgehoben.

§ 28

Übergangsbestimmung
1 Lernende, die sich im Schuljahr 2008/09 in der letzten oder vorletzten Klasse eines Gymnasiums befinden, legen die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des Re
- glementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999
7 ab.

§ 29

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 SRL Nr.
501
5 SRL Nr.
40
6 G 1999 158 (SRL Nr. 506)
7 G 1999 158 (SRL Nr. 506)
Nr. 506
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.04.2008
01.08.2008 Erstfassung G 2008 164

§ 3 Abs. 4

21.03.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-052

§ 23 Abs. 2, g.

16.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-008

§ 23 Abs. 2, g.

18.05.2021
01.08.2021 geändert G 2021-035

§ 25 Abs. 1

21.03.2017
01.08.2017 geändert G 2017-052

§ 25 Abs. 1

bis
21.03.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-052

§ 25 Abs. 2

21.03.2017
01.08.2017 geändert G 2017-052

§ 25 Abs. 5

21.03.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-052
10 Nr. 506 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.04.2008
01.08.2008 Erlass Erstfassung G 2008 164
21.03.2017
01.08.2017

§ 3 Abs. 4

eingefügt G 2017-052
21.03.2017
01.08.2017

§ 25 Abs. 1

geändert G 2017-052
21.03.2017
01.08.2017

§ 25 Abs. 1

bis eingefügt G 2017-052
21.03.2017
01.08.2017

§ 25 Abs. 2

geändert G 2017-052
21.03.2017
01.08.2017

§ 25 Abs. 5

eingefügt G 2017-052
16.01.2018
01.02.2018

§ 23 Abs. 2, g.

geändert G 2018-008
18.05.2021
01.08.2021

§ 23 Abs. 2, g.

geändert G 2021-035
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