Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
1 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
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1. 10. 09 - 66 Organisationsreglement des Fachhochschulrats de r Zürcher Fachhochschule (vom 25. August 2009)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 5 des Fachhochschul gesetzes vom 2. April 2007
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Leitung
Präsidium
§ 1.
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Fachhochschulrats.
2 Sie oder er vertritt den Fac hhochschulrat nach aussen.
Vizepräsidium
§ 2.
1 Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder ei nen Vizepräsidenten.
2 Sie oder er übernimmt bei Abwese nheit der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorsitz.
2. Abschnitt: Sitzungen
Sitzungen
§ 3.
1 Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordent liche Sitzungen im Jahr ab.
2 Ausserordentliche Sitzungen kön nen durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufe n werden. Sie werden ferner auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.
Einladung
§ 4.
Die Einladung mit den Sitzungs unterlagen wird den Sitzungs teilnehmerinnen und -teil nehmern in der Rege l zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Traktandenliste
§ 5.
1 Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der Mitglieder des Fachhochschulrats und weiterer antragsberechtigter Organe die Traktande nliste zusammen.
2 Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.
2
414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats Sitzungs teilnehmerinnen und -teilnehmer
§ 6.
1 An den Sitzungen des Fachhoc hschulrats nehmen neben den Mitgliedern teil: a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen, b. je eine Vertreterin oder ein Vert reter der Studiere nden, der Dozie
- renden und des übrigen Hochschulpersonals, c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts, d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.
2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute beiziehen.
3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen Antrags- und Stimmrecht
§ 7.
1 Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehme rinnen und -teilnehmer gemäss §
6 Abs. 1 lit. a–d haben beratende Stimme. Beschluss fähigkeit
§ 8.
1 Der Fachhochschulrat ist beschl ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge
- schäft beschliessen, sofern sie eins timmig dessen Erle digung für dring
- lich erklären. Beschlüsse
§ 9.
Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem ein
- fachen Mehr der abgegebenen Stim men. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Pr äsident den Stichentscheid. Zirkular beschlüsse
§ 10.
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.
2 Für einen Zirkularbeschluss ist di e Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Jedes Mitg lied kann die ordentliche Traktan
- dierung des Gesc häfts verlangen.
§ 11.
1 Mitglieder des Fachhochschu lrats und übrige Sitzungsteil
- nehmerinnen und -teilnehm er treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
2 Ist der Ausstand strittig, entsch eidet darüber der Fachhochschul
- rat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.
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Protokoll
§ 12.
1 Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Proto koll geführt, das die Beschlüsse festhält.
2 Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimm abgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll ve rmerken zu las sen.
Präsidial
-
verfügung
§ 13.
1 Die Präsidentin oder der Präs ident entscheidet über dring liche Geschäfte zwischen den Sitz ungen durch präsid iale Verfügung.
2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fach hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information
Schweigepflicht
§ 14.
Die Mitglieder sowie die üb rigen Teilnehmerinnen und Teil nehmer an den Sitzungen des Fachho chschulrats sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die i hnen bei der Ausübung ihrer Funk tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Information der
Öffentlichkeit
§ 15.
Der Fachhochschulrat beschlie sst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.
5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
Ausschüsse
§ 16.
1 Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie Strategie und Finanzen ständige Auss chüsse bilden, die sich mit Fragen ihres Bereichs auseinanderset zen und Geschäfte vorbereiten.
2 Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
Zuständigkeit
im Personal
-
bereich
§ 17.
1 Der Fachhochschulrat entschei det über die Wahl oder die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t ist für die Modalitäten der Anstellung sowie für Qualifikat ionen und Beförderungen von Mit gliedern der Hochschulleitungen zu ständig. Sie oder er kann der Rek torin oder dem Rektor die Qualifik ation der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.
Kommissionen
§ 18.
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhoch schulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.
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6. Abschnitt: Aktuariat Aktuariat
§ 19.
1 Das Aktuariat trifft die orga nisatorischen und administra
- tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrats unterstellt.
2 Das Aktuariat wird vom Hochsc hulamt geführt, das auch die Aktuarin oder den Aktuar stellt. Aktenablage
§ 20.
Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
§ 21.
Das Organisationsreglement de s Fachhochschulrats vom
9. Februar 1999 wird auf den 30 . September 2009 aufgehoben. Inkrafttreten
§ 22.
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
1 OS 64, 544 .
2 LS 414.10 .
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