Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
1 V über das Schiedsgericht in Soz ialversicherungsstreitigkeiten
212.814 Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) (vom 26. Oktober 2004)
1 Das Sozialversicherungsgericht, gestützt auf §
36 Abs.
3, §
38 Abs.
3 und §
47 Abs.
2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
4 , beschliesst:
Schiedsrichter
-
gruppe der Ver
-
sicherungsträger
§ 1.
Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss
§ 38 Abs. 2 GSVGer
4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Krankenversicherung b. Unfall- und Militärversicherung c. Invalidenversicherung
Schiedsrichter
-
gruppe der Leis
-
tungserbringer
§ 2.
1 Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss
§ 38 Abs. 2 GSVGer
4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einricht ungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leis tungen» angehören; b. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktori nnen, Hebammen sowie Perso nen, die auf Anordnung oder im Au ftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per sonen beschäftigen; d. Nichtärztliche Sachleistungen: Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Ret tungsunternehmen sowie Abgabestell en für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung od er Behandlung dienen; e. Stationäre und teilst ationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil stationären Pflege dienen.
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212.814 V über das Schiedsgericht in Soz ialversicherungsstreitigkeiten
2 Die Auswahl der Schiedsrichteri nnen oder Schiedsrichter inner
- halb der Untergruppen er folgt soweit möglich na ch der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin
- gers. Gerichtskosten pauschale
§ 3.
1 Die Gerichtskostenpauschale be i Prozesserledigung im Sühn
- verfahren gemäss §
47 Abs.
2 GSVGer
4 beträgt zwischen Fr.
500 und Fr.
5000.
2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass
- gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrati ven Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Sc hiedsrichterinnen und Schieds
- richter festgesetzt. Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
2 auf den vom Sozialversicher ungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
1 OS 60, 156 .
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81 .
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