Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (322)
CH - ZH

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege

1 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) (vom 29. November 2006)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
86 Abs.
3 GOG
2 und §
38 des Straf- und Justizvollzugs gesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006
3 ,
9 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

9 Diese Verordnung regelt Or ganisation und Geschäftsfüh rung der Oberjugendanwaltscha ft und der Jugendanwaltschaften a. bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher, b. bei der Untersuchung und Beurte ilung von Strafta ten nach vollen detem 18. Altersjahr im Sinne von Art. 3 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über da s Jugendstrafrecht (JStG)
5 , c. beim Vollzug von Schutzma ssnahmen und Strafen gemäss §
33 StJVG
3 .
Zuständige
Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieser Ve rordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
2. Abschnitt:
10

§ 3.

10 A. Oberjugendanwaltschaft
9
Zusammen
-
setzung

§ 4.

9
1 Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus a. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Ober jugendanwalt, b. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt, c. den zentralen Diensten, d. dem administrativen Sekretariat.
2
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanw älte bezeichnen.
3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich a. die Fachleitung für Sozialarbeit, b. das Controlling, c. der Personaldienst, d. die Geschäftskontrolle, e. das Rechnungswesen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen. Leitung

§ 5.

9
1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Ober
- jugendanwalt leitet die Oberjugenda nwaltschaft und vertritt die Jugend
- strafrechtspflege nach aussen.
2 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugend
- anwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugend
- anwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Auf
- gaben und die Entscheidbefugnisse. Auftrag

§ 6.

1 Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss

§ 114 GOG

2 .
9
2 Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bere ich der Jugendstrafrechtspflege.
3 Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetz
- gebung, Rechtsanwendung, Sozialarbe it und Organisati on im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen. Aufgaben

§ 7.

9
1 Die Oberjugendanwaltschaft a. bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Res
- sourcen, b. legt die Grundsätze für die Orga nisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwä ltinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarb eiter sowie des übrigen Perso
- nals fest, c. erlässt allgemeine und einz elfallbezogene Weisungen, d. fördert die Personalentwicklung, e. arbeitet mit den an der Jugends trafrechtspflege beteiligten Behör
- den im Kanton sowie mit andere n Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen,
3 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
322 f. gewährleistet die öffentli che und interne Information, g. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.
2 Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem gan zen Kantonsgebiet einer Jugend anwaltschaft zuteilen.
Delegation

§ 8.

9 Die Oberjugendanwal tschaft kann Leitende Jugendanwältin nen und Jugendanwälte sowie Juge ndanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beizie hen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.
Orientierung

§ 9.

9 Die Oberjugendanwaltschaft or ientiert die Direktion über Strafverfahren von besonderem ö ffentlichem Inte resse und wichtige Entwicklungen im Bereic h der Jugendkriminalität. B. Jugendanwaltschaften
9
Zusammen
-
setzung

§ 10.

9
1 Die Jugendanwaltschaften bestehen aus a. der Leitenden Jugendanwältin ode r dem Leitenden Jugendanwalt, b. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, c. den Sozialarbeiterinne n und Sozialarbeitern, d. dem Kanzleipersonal.
2 Die Oberjugendanwaltschaft bestim mt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter de r Leitenden Jugendanwälti n oder des Leitenden Jugendanwalts.
3 Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwäl tinnen und Jugendanwälte, juristisch e Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten de r Sozialarbeit sowie weiteres Per sonal zuteilen.

§ 11.

10
Einsatz

§ 12.

9
1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Ober jugendanwalt bestimmt den Einsat zort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwalt schaften.
2 Die Jugendanwältinnen und Jugendanw älte sowie die stellvertre tenden Jugendanwältinnen und Jugenda nwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.
4
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Auftrag

§ 13.

9 Die Jugendanwaltschaften erfülle n die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihne n von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Ju gendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG
5
, die Grundsätze von Art. 4 der Jugen dstrafprozessordnung vom 20. März
2009 (JStPO)
7 sowie die Vollzugsziele gemäss §
32 und wahren die öffentliche Sicherheit. Aufgaben

§ 14.

9
1 Die Leitenden Jugendanwäl tinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Juge ndanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.
2 Sie: a. gewährleisten die Auftragserf üllung der Juge ndanwaltschaft, b. organisieren die Jugendanwaltschaft, c. teilen die Untersuchungs- und Vo llzugsgeschäfte den Jugendanwäl
- tinnen und Jugendanwälten, den st ellvertretenden Jugendanwältin
- nen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozial
- arbeitern zu, d. erlassen allgemeine und ei nzelfallbezogene Weisungen, e. führen das Personal, soweit ni cht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt, f. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben. b. Jugendanwäl tinnen und Jugendanwälte

§ 15.

9
1 Die Jugendanwältinne n und Jugendanwälte a. führen und erledigen Strafuntersuchungen, b. vertreten die Ankla ge vor Jugendgericht, c. vollziehen die Urteile und die Entscheide.
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben. c. Sozialarbei terinnen und Sozialarbeiter

§ 16.

1 Die Sozialarbeiterinn en und Sozialarbeiter a. klären die persönlic hen Verhältnisse ab, b. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und wei
- tere Personen während des Unte rsuchungs- und Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG
5
, c. führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugend
- lichen Straftätern durch, d. führen die Aufsicht im Sinne von Art.
12 JStG
5 , die persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG
5 und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG
5 , a. Leitung
5 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
322 e. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorg lichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG
5 und über wachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugend anwälte zuständig sind.
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.
9
3 Die Leitende Jugendanwältin ode r der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und So zialarbeiter den Jugendanwältin nen oder den Jugendanwälten allg emein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fach leiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.
d. Stellvertre
-
tende Jugend
-
anwältinnen und
Jugendanwälte

§ 17.

9
1 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugend anwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zu ständigkeitsbereich und voll ziehen ihre Entscheide (§
110 Abs. 1 und 3 GOG
2 ).
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
e. Kanzlei
-
personal

§ 18.

1 Das Kanzleipersonal a. führt die Register und Kontroll en, namentlich die Geschäftskont rolle, b. besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide, c. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten, d. besorgt das Kassa- und Rechnungswesen, e. führt das Protokoll bei Einvernahmen.
2 Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Ober jugendanwaltschaft übe rtragenen Aufgaben.
9
3 Die Leitende Jugendanwältin ode r der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Ju gendanwältinnen oder Jugendanwäl ten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusam menarbeit zuweisen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft ka nn Kanzleiaufgaben der Jugend anwaltschaften ganz ode r teilweise bei sich oder bei einer Jugend anwaltschaft zusammenlegen.
9
f. Auditorate

§ 19.

1 Personen mit einem abgeschlo ssenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei eine r Jugendanwaltsch aft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
6
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2 Studierende können zu einem Kurz auditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.
3 Auditorinnen und Auditoren si nd der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt un terstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufs icht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen. g. Praktika

§ 20.

1 Personen, die an einer Fac hhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpäd agogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mi ndestens sechs Monate.
2 Praktikantinnen und Praktikant en sind der Leitenden Jugend
- anwältin oder dem Leitenden Juge ndanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unt er Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständige n Sozialarbeiterinnen oder Sozial
- arbeiter. C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege
9 Ernennung

§ 21.

Die Direktion ernennt die Mi tglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspf lege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Aufgaben

§ 22.

9
1 Die Fachkommission erfüllt di e Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG
5 .
2 Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Si cherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Unte rsuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung. Ergänzende Bestimmungen

§ 23.

9 Die Oberjugendanwaltschaft rege lt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Ve rfahren in einer Weisung. D. Externe Zusammenarbeit
9 Behörden des Zivilrechts

§ 24.

Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art.
20 JStG
5
sind die Kindes- und Erwach senenschutzbehörden
11 . Organe der Jugendhilfe

§ 25.

1 Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienst
- stellen sowie Stiftungen und Verein igungen einschliesslich deren Sekre
- tariate, die sich auf Grund öffent lichrechtlicher Be stimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen u nd jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.
7 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
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2 Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffe ntlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmass nahmen und Strafen beiziehen.
Aufgaben
-
übertragung
an Private

§ 26.

9
1 Die Oberjugendanwaltschaft l egt die nötigen Anforderun gen gemäss §
17 Abs. 2 StJVG
3 für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und de s Vollzugs von Schutzmassnah men und Strafen fest.
2 Sie erlässt Richtlinien über di e Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinba rungen abschliessen.

§ 27.

10
3. Abschnitt: Untersuchung
Taten vor dem
vollendeten
10. Altersjahr

§ 28.

Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im Sinne von Art. 4 JStG
5 Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
11 unter Beilage der Akten.
Übertretungen
im Strassenver
-
kehr vor dem
vollendeten
15. Altersjahr

§ 29.

1 Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretun gen im Strassenverkehr von Jugendl ichen vor dem vollendeten 15. Al tersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattde ssen von der Poli zei belehrt und ermahnt werden können.
9
2 Die Jugendanwältin oder der Ju gendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.

§ 30.

10
Mediations
-
verfahren

§ 31.

9
1 Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die Stelle für Mediation im Ju gendstrafverfahren nach §
156 GOG
2 .
2 Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach §
156 GOG
2 , denen die Jugendanwaltschaften au snahmsweise Aufträge für Media tionsverfahren nach Art. 17 JStPO
7 erteilen können.
3 Sie erlässt die nötigen Weisungen.
8
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
4. Abschnitt: Vollzug Vollzugsziele

§ 32.

Ziele des Vollzugs von Schut zmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, di e soziale Integration und die Stär
- kung der Eigen verantwortung. Bezug und Umwandlung von Bussen

§ 33.

9
1 Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige Straf
- befehle zum Bezug von Bussen und Ge ldstrafen der zentralen Inkasso
- stelle der Gerichte.
2 Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsent
- zugs oder der anstelle einer Bu sse angeordneten persönlichen Leis
- tung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich beza hlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu. Begleitperson bei Freiheits entzug

§ 34.

1 Die Jugendanwaltschaft bezeic hnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG
5 .
2 Aufwendungen, die der Begleitp erson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.
5. Abschnitt: Disziplinarrecht
8 Zweck

§ 34

a.
8 Das Disziplinarrecht gemäss §§
35 b ff. StJVG
3 dient der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugsein
- richtungen und Jugendheimen. Anwendungs bereich

§ 34

b.
8
1 Unter Vorbehalt der nachfo lgenden Bestim mungen gel
- ten die Bestimmungen der Justizvo llzugsverordnung vom 6. Dezember
2006
4 zum Disziplinarwesen sinngemäss.
2 Pädagogische Massnahmen gemäss §
35 b Abs. 3 StJVG
3 knüpfen nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss §
23 b Abs. 2 StJVG
3 an und können ohne Disziplinarverfa hren angeordnet werden. Disziplinar verfahren

§ 34

c.
8
1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der Schwer e des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
9 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
322
3 Der Disziplinarentscheid wird mi t kurzer Begründung und Rechts mittelbelehrung schriftlic h mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schrift lich bestätigt.
4 Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen infor miert. Sie erhält unverzüglich ei ne Kopie des Disziplinarentscheids.
Verjährung

§ 34

d.
8
1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer Abwesenheit von der Vollzugsei nrichtung oder dem Jugendheim.
2 Das Disziplinarvergehen kann ni cht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.
6. Abschnitt: Kosten
9 A. Verfahrenskosten
9
Bemessung und
Au fl a ge

§ 35.

9 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheit lichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.
Bezug

§ 36.

9 Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft überweisen rechtskrä ftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Entschädigun
-
gen und Genug
-
tuungen

§ 37.

9 Die Jugendanwaltschaften entr ichten Entschädigungen und Genugtuungen, die sie der beschuldig ten Person gestützt auf Art. 429 StPO
6 zusprechen. B. Vollzugskosten
Strafvollzugs
-
kosten

§ 38.

9
1 Der Kanton trägt die Strafvollz ugskosten, vorbehältlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO
7 und §
36 StJVG
3 .
2 Die Verurteilten oder ihre Elte rn tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs.
10
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Massnahme vollzugskosten

§ 39.

9
1 Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnah men sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobacht ung anfallen, namentlich a. das Kostgeld in Erziehungs- , Behandlungs- und Beobachtungs
- einrichtungen, in Kliniken, Hafta nstalten und bei Privatpersonen, b. die Kosten der Erst- oder Grundausbildung, c. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Beglei
- tung, Betreuung und Behandlung, d. die Kosten dringender ärztlich er und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkas se, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.
2 Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ih rer Eltern im Sinne von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO
7 und §
37 StJVG
3 sowie weiterer Kostenträger ge
- mäss §
37 StJVG
3 .
3 Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.
4 Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs. C. Gemeinsame Bestimmungen Abklärung der finanziellen Verhältnisse

§ 40.

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1 Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab , soweit sie massgebend sind für a. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach Art. 44 JStPO
7 , b. die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe, c. den Beitrag an die Strafvollzugskosten, d. die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die Massnahmevollzugskosten.
2 Die Jugendanwaltschaft klärt fe rner bei Anordnungen nach Art.
29 JStPO
7 und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob wei
- tere Kostenträger gemäss §
37 StJVG
3 zur Kostendeckung herangezo
- gen werden können.
3 Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Über
- nahme der Kosten einer Sonderschulung.
11 Verordnung über die Jugends trafrechtspflege (JStV)
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Beiträge an die
Vollzugskosten

§ 41.

9
1 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezu g der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten de s Massnahmevollzugs sowie der vor sorglichen Anordnung von Schutzm assnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen de r Genehmigung der Direktion.
2 Die Oberjugendanwaltschaft verpflic htet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

§ 42.

10
7. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
9

§ 43.

1 Diese Verordnung tr itt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Die Verordnung über das Jugends trafverfahren vom 29. Dezem ber 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 61, 468 ; Begründung siehe ABl 2006, 1761 .
2 LS 211.1 .
3 LS 331 .
4 LS 331.1 .
5 SR 311.1 .
6 SR 312.0 .
7 SR 312.1 .
8 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch RRB vo m 3. November 2010 ( OS 65, 780 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 602 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
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