Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (75)
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Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste

Nr. 75 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) vom 17. Juni 2005 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1, 31 Absatz 2, 32, 35, 38 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom
26. Juni 2001
1 und § 4 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachperso
- nen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005
2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
2 Sie gilt für die Fachpersonen der schulischen Dienste sinngemäss.

§ 2

* Rechtsverweis
1 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
3 anzuwenden: a.

§ 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,

b.

§ 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,

1 SRL Nr.
51
2 SRL Nr.
74
3 SRL Nr.
73a . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 153
2 Nr. 75 c.

§ 11: über die strukturellen Lohnanpassungen,

d.

§ 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen,

e.

§ 15: über die besondere Sozialzulage,

f.

§ 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge,

g.

§§ 22–30: über den Spesenersatz, h. *

§§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung, i.

§ 33: über das Dienstaltersgeschenk,

j.

§ 34: über die Dienstjahre,

k.

§ 35: über die Leistungen im Todesfall,

l.

§ 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien,

m.

§ 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung,

n.

§ 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen.

2 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwen
- den: a.

§ 13a: über die Arbeitsmarktzulage,

b.

§ 14: über die Leistungszulage.

§ 3

* Generelle Lohnanpassung
1 Die vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung erfolgt auf den 1. März eines Kalenderjahres.

§ 4

* ...
2 Besoldungen

§ 5

Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 zu dieser Verord
- nung Funktionsgruppen und Lohnklassen zugeordnet.
2 Anhang 1 zu dieser Verordnung enthält auch eine Umschreibung der Funktionen.
3 Die Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in Anhang 1 zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwen
- dung von § 6 festgelegt. *

§ 5a

* Lohnband
1 Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, dessen obere Grenze sich aus folgenden zwei Lohnanteilen ergibt: a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er ent
- spricht dem Minimalwert der Lohnklasse.
Nr. 75
3 b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die Erfahrung. Er besteht aus 27 degressiv zu
- nehmenden Lohnstufen. Der Wert der Lohnstufe 27 entspricht dem Maximalwert der Lohnklasse.
2 Die untere Grenze des Lohnbandes verläuft 10 Prozent unterhalb der oberen Grenze.

§ 6

* Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
1 Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in die Lohnklasse gemäss Funkti
- onsumschreibung eingereiht. Lehrpersonen, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fach
- ausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht.
2 Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei wer
- den die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Lehrperson berücksichtigt. Der interne Quervergleich sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berück
- sichtigt werden.
2bis Innerhalb der Lohnstufe wird der Lohn aufgrund des internen Quervergleichs festge
- legt. *
3 Dozierende der Fachhochschulen, die bezüglich der Fachkompetenz gemäss Funkti
- onsumschreibung nur zwei von drei Kriterien erfüllen, werden eine Lohnklasse unter
- halb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. Dozierende, die nur ein oder kein Kriterium erfüllen, werden drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der ent
- sprechenden Funktion eingereiht.
4 Fällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss den Absätzen 1 oder 3 weg, können betroffene Lehrpersonen und Dozierende eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vor
- genommen.
5 Lehrpersonen, die nicht über die volle Ausbildung für ihre Funktion verfügen und des
- halb in eine Lohnklasse unterhalb der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohn
- klasse eingereiht sind, können bei zusätzlicher Entwicklung der Fachkompetenz und gu
- tem Lehrerfolg in der Regel nach zehn Jahren einmalig in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden.
6 Lehrpersonen, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse einge
- reiht sind, können in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden: a. bei Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben mit Führungsverantwortung, b. in Ausnahmefällen bei erfolgreicher Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben an der Schule nach Abschluss einer dem Schulbetrieb dienenden umfangreichen Zu
-
4 Nr. 75
7 Lehrpersonen des Ober- und des Kurzzeitgymnasiums, Lehrpersonen an der Maturi
- tätsschule für Erwachsene, Lehrpersonen der Berufsfachschulen, der Berufsmittelschu
- len und der Fachmittelschulen und Lehrpersonen I des Untergymnasiums, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei Erfül
- lung der folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden: a. Vorhandensein eines Abschlussdiploms eines konsekutiven Masterstudienganges im Fachbereich an einer Universität oder Fachhochschule sowie eines höheren Lehramts oder einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, b. Auszeichnung durch Lehrerfolg und Engagement und c. mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung auf der betreffenden Schulstufe.
8 Entscheide nach den Absätzen 1–2 bis sowie 4–7 sind von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung einer einheitlichen Einreihungs- und Einstufungspraxis in Zusammenar
- beit mit der Dienststelle Personal zu treffen. Bei den kommunalen und kantonalen Volksschulen ist für eine Höhereinreihung nach den Absätzen 5 und 6 die Dienststelle Volksschulbildung die zuständige Behörde. *
9 Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt für die Volksschule in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Richtlinien über die Handhabung der Regelungen in den Ab
- sätzen 1–2 bis sowie 4–7. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die
- se Richtlinien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes. In den Richtlinien kann namentlich bei Vorhandensein eines alt
- rechtlichen Abschlussdiploms die Voraussetzung gemäss Absatz 7a ausser Acht gelassen werden. *

§ 7

Lohnanpassungen *
1 Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse erfolgen nach jährlichen Vorgaben des Regierungsrates. Jedes Jahr erfolgt in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe. Vor
- behalten bleibt § 8. *
2 Lohnanpassungen innerhalb der Lohnstufe erfolgen jährlich. Vorbehalten bleibt § 8. Dabei sind die obere und die untere Grenze des Lohnbandes einzuhalten. Der Regie rungsrat legt die verfügbaren Mittel und die Berechnungsregeln fest. *
3 Erfüllt die Lehrperson die in der Funktionsumschreibung aufgeführten Aufgaben nicht oder fehlt infolge Absenzen ein Erfahrungszuwachs oder ist dieser deshalb gering, kann die zuständige Behörde den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe aussetzen. *
4 Der Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe erfolgen auf Beginn des Schul- oder Studienjahres. *

§ 8

Aussetzung des Besoldungsanstiegs *
1 ... *
Nr. 75
5
2 Erfordert es die Finanzlage des Kantons oder die Bewirtschaftung der Lohnbänder, kann der Regierungsrat den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe jeweils für ein Schul- oder Studienjahr aussetzen. *

§ 9

* Funktionszulage
1 Der Lehrperson kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zuge
- sprochen werden, wenn ihr umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertra
- gen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement beziehungsweise bei Lehrpersonen der Volksschule von der Dienststelle Volksschulbildung zu bewilligen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Lehrperson für die Ausübung beson
- derer Funktionen zugesprochen werden.

§ 10

* Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1 Ein Stellvertretungsauftrag ist ein Einsatz für eine an der Arbeitsleistung verhinderte Lehrperson. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach Absatz 2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die länger als vier Monate dau
- ern, richtet sich die Einreihung nach § 6. Bei Kurzzeit-Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen bleibt die Regelung gemäss Anhang 2 vor
- behalten.
2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit entsprechendem Lehrdiplom und der Funkti
- on entsprechender Fachausbildung werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die be
- züglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdi
- plom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abwei
- chung drei bis fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschrei
- bung eingereiht. § 6 Absätze 8 und 9 gelten sinngemäss.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel im Stundenlohn entschädigt.
6 Nr. 75

§ 11

* Dienstjahre
1 Ab 1. Januar 1990 gelten als Dienstjahre zwölf Monate öffentlich-rechtlichen Dienstes beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von § 1 der Perso
- nalverordnung
4 gelten für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes als Dienstzeit beim Kanton. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson werden die beim Kanton als Angestellte oder Angestellter geleisteten Dienstjahre angerechnet. Nicht angerechnet werden Stellvertretungsaufträge von maximal viermonatiger Dauer.
2a Spesenersatz *

§ 11a

* Entschädigung für private mobile Endgeräte
1 Für die Verwendung eines privaten mobilen Endgerätes haben Lehrpersonen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von maximal 300 Franken pro Schuljahr, wenn sie das Gerät regelmässig für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht benützen müssen und ihnen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt das Nähere in einer Weisung. Es bestimmt insbesondere die Fälle, in denen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

Besoldungsbesitzstand
1 Die Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. August 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2006 entspricht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. Okto
- ber 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besol dungseinreihung des Monats September 2006 entspricht.
3 Die Zuordnung zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste
5 wird den Lehrpersonen und den Fachpersonen der schulischen Dienste bis spä
- testens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Erlasse schriftlich mitgeteilt.
4 SRL Nr.
52
5 SRL Nr.
74 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 75
7

§ 12a

* Festsetzung der Besoldung per 1. August 2012
1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2012 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2012 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2012 entspricht.

§ 12b

* ...

§ 12c

* Festsetzung der Besoldung per 1. August 2016
1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2016 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2016 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2016 entspricht.

§ 13

Abweichung von den Lohnminima
1 Gestützt auf § 4 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste werden die Lohnminima wie folgt festgesetzt: a. im Schuljahr 2006/2007: minus 4,91 Prozent, b. im Schuljahr 2007/2008: minus 2,46 Prozent, c. ab Schuljahr 2008/2009 gelten die Lohnminima gemäss der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.
2 Diese Lohnminima sind bei der Überführung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste in das neue Besoldungsrecht sowie bei Neueinreihungen zu be
- achten.

§ 14

* ...

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schuli
- schen Dienste vom 27. April 1999
6 wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschu
- len und der Universität Luzern auf den 1. Oktober 2006 und für die übrigen Lehrperso
- nen und Fachpersonen der schulischen Dienste auf den 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 G 1999 89 (SRL Nr. 75)
8 Nr. 75 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.06.2005
01.08.2006 Erstfassung G 2005 153 Ingress
22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 329 Ingress
05.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-036

§ 2

31.03.2015
01.07.2015 geändert G 2015 118

§ 2 Abs. 1, h.

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-073

§ 3

22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 329

§ 4

22.11.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 329

§ 5 Abs. 3

10.06.2008
01.08.2008 geändert G 2008 229

§ 5a

22.09.2015
01.02.2016 eingefügt G 2015 235

§ 6

03.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 91

§ 6 Abs. 2

bis
22.09.2015
01.02.2016 eingefügt G 2015 235

§ 6 Abs. 8

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 6 Abs. 8

15.01.2019
01.08.2019 geändert G 2019-003

§ 6 Abs. 9

02.07.2013
01.08.2013 geändert G 2013 291

§ 6 Abs. 9

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 7

22.09.2015
01.02.2016 Titel geändert G 2015 235

§ 7 Abs. 1

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 7 Abs. 2

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 7 Abs. 3

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 7 Abs. 4

22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 329

§ 7 Abs. 4

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 8

22.11.2011
01.01.2012 Titel geändert G 2011 329

§ 8 Abs. 1

22.11.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 329

§ 8 Abs. 2

22.09.2015
01.02.2016 geändert G 2015 235

§ 9

31.03.2015
01.07.2015 geändert G 2015 118

§ 10

03.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 91

§ 11

21.05.2013
01.01.2014 geändert G 2013 256 Titel 2a
05.06.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-036

§ 11a

05.06.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-036

§ 12a

03.04.2012
01.08.2012 eingefügt G 2012 91

§ 12b

06.01.2015
01.08.2015 eingefügt G 2015 18

§ 12b

14.04.2016
12.06.2016 aufgehoben G 2016 113

§ 12c

23.02.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 9

§ 14

10.06.2008
01.08.2008 aufgehoben G 2008 229 Anhang 1
06.01.2015
01.08.2015 Inhalt geändert G 2015 18 Anhang 1
23.02.2016
01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 9 Anhang 1
14.04.2016
12.06.2016 Inhalt geändert G 2016 113 Anhang 1
15.01.2019
01.08.2019 Inhalt geändert G 2019-003 Anhang 1
10.03.2020
01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-017 Anhang 1
30.06.2020
01.08.2021 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k Anhang 1
20.10.2020
01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-077 Anhang 2
04.12.2012
01.08.2015 Inhalt geändert G 2012 382 Anhang 2
19.09.2017
01.10.2017 Inhalt geändert G 2017-096 Anhang 2
10.03.2020
01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-017
Nr. 75
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.06.2005
01.08.2006 Erlass Erstfassung G 2005 153
10.06.2008
01.08.2008

§ 5 Abs. 3

geändert G 2008 229
10.06.2008
01.08.2008

§ 14

aufgehoben G 2008 229
22.11.2011
01.01.2012 Ingress geändert G 2011 329
22.11.2011
01.01.2012

§ 3

geändert G 2011 329
22.11.2011
01.01.2012

§ 4

aufgehoben G 2011 329
22.11.2011
01.01.2012

§ 7 Abs. 4

geändert G 2011 329
22.11.2011
01.01.2012

§ 8

Titel geändert G 2011 329
22.11.2011
01.01.2012

§ 8 Abs. 1

aufgehoben G 2011 329
03.04.2012
01.08.2012

§ 6

geändert G 2012 91
03.04.2012
01.08.2012

§ 10

geändert G 2012 91
03.04.2012
01.08.2012

§ 12a

eingefügt G 2012 91
04.12.2012
01.08.2015 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 382
21.05.2013
01.01.2014

§ 11

geändert G 2013 256
02.07.2013
01.08.2013

§ 6 Abs. 9

geändert G 2013 291
06.01.2015
01.08.2015

§ 12b

eingefügt G 2015 18
06.01.2015
01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 18
31.03.2015
01.07.2015

§ 2

geändert G 2015 118
31.03.2015
01.07.2015

§ 9

geändert G 2015 118
22.09.2015
01.02.2016

§ 5a

eingefügt G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 6 Abs. 2

bis eingefügt G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 6 Abs. 8

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 6 Abs. 9

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 7

Titel geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 7 Abs. 1

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 7 Abs. 2

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 7 Abs. 3

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 7 Abs. 4

geändert G 2015 235
22.09.2015
01.02.2016

§ 8 Abs. 2

geändert G 2015 235
23.02.2016
01.08.2016

§ 12c

eingefügt G 2016 9
23.02.2016
01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 9
14.04.2016
12.06.2016

§ 12b

aufgehoben G 2016 113
14.04.2016
12.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 113
19.09.2017
01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert G 2017-096
05.06.2018
01.08.2018 Ingress geändert G 2018-036
05.06.2018
01.08.2018 Titel 2a eingefügt G 2018-036
05.06.2018
01.08.2018

§ 11a

eingefügt G 2018-036
20.11.2018
01.01.2019

§ 2 Abs. 1, h.

geändert G 2018-073
15.01.2019
01.08.2019

§ 6 Abs. 8

geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-003
10.03.2020
01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-017
10.03.2020
01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-017
30.06.2020
01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k
20.10.2020
01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-077
Nr.
75-A1
1
Anhang
1 (Stand
01.08.2021
) Umschreibung der Funktionen
1. Lehrperson für den Kindergarten Funktionsgruppe D; Lohnklasse
19 Aufgaben : Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Dur chführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitar beit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und di
e Unterstufe der Primarschule
2. Lehrperson für die Basisstufe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
9 Aufgaben : Unterrichten und Führen von Lernenden in altersgemischten Klassen im Teamteaching – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des U nterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten und Amtsstellen
2 Nr.
75-A1 – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz : – Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule oder
3. Lehrperson für die Primarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
9 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen, Gruppen- oder Ei
n- zelu nterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Ge stalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Prima rschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe (1. –6. Klasse) oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule (Einsatz an der 1. und 2. Klasse) oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbe- reich)
Nr.
75-A1
3
4. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung auf Primarund Kindergartenstufe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Aufgaben: Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeiten mit Klassen im Teamteaching, in Gruppenoder Einzelunterricht – Plan en, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberec
h- tigten in sonderpädagogischen Fragen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Primarschule und – Zusatzausbildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schul
i- scher Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung
5. Lehrperson für die Sonderschulen auf Primarund Kindergartenstufe Funktionsgruppe D; Lohn klasse
20 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Beraten und B egleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen
4 Nr.
75-A1 – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fach bereich) und – Zusatzaus bildung in Schulischer Heilpädagogik
6. Lehrperson für die Sekundar schule Lehrperson II für das Untergymnasium Funktionsgruppe D; Lohnklasse 2
2 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen, Gruppen- oder Ei
n- zelunterricht oder U nterrichten und Führen von Lernenden einer Werkschuloder Son- derschu lklasse – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eige nen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Sekundarstufe I oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) – im Sonderschulbereich und Werkschulbereich zus ätzlich eine Ausbildung in Schuli- scher Heilpädagogik
Nr.
75-A1
5
7. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung in der Sekundarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 2
3 Aufgaben: Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeite n mit Klassen im Teamteaching, in Gruppenoder Einzelunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen d er Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberec
h- tigten in sonderpädagogischen Fragen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Sekundarstufe und – Zusatzausb ildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung
8. Lehrperson für die Sonderschulen in der Sekundarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts nach heilpädagogi schen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechti
gten, schulischen Diensten und Amtsstellen
6 Nr.
75-A1 – Gestalten und Organisieren d er eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Projek- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Sekundarschule oder Lehrdiplom f ür den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) und – Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik
9. Lehrperson für die Musikschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Aufgaben: Unterrichten von Lernenden an einer Musikschule: Einzel, Gruppen- und Ensembleun- terricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unte rrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen und Einstufen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Fachstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkomp
e- tenz) Zusätzliche Auf gaben bei Instrumentalund Sologesang sunterricht von Lernenden an Gymnasien mit Schwerpunkt, Ergänzungsoder Grundlagenfach Musik im Hinblick auf die Musikmatura – Erteilen von Zeugnisnoten – Mitarbeiten und Examinieren bei Abschlussund Maturitätsprüf ungen Fachkompetenz: – Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung
Nr.
75-A1
7
10. Lehrperson für Musik und Bewegung Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
9 Aufgaben: Unterrichten von Lernenden in der musikalischen Grundschule – Planen, Vorbereiten , Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unte
rrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen und Einstufen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson der R
e- gelklasse – Gestalten und Organisieren de r eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkomp
e- tenz) Fachkompetenz: – Bachelor of Arts in Musik und Bewegung oder andere gleichwertige Ausbi
ldung
11. Logopädin/Logopäde und PsychomotorikTherapeutin/Psychomotorik
- Therapeut Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Aufgaben: Durchführen von Therapien bei Lernenden und Kindern im Vorsc hulalter – Erfassen, Abklären und Beurteilen von Lernenden und Kindern im Vorschulalter – Festlegen von Therapieziel, -plan undorganisation – Begleiten und Behandeln von Lernenden und Kindern im Vorschulalter – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fal lbezogenes Administrieren – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen, der Öffentlichkeit und von Fachstellen (inkl. Prävention) – Gesta lten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tä tigkeitsbereichen
8 Nr.
75-A1 Fachkompetenz: – Diplom für Logopädie oder Psychomotoriktherapie einer Universität oder Fac h- hochschule
12. Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Aufgaben: Beraten und Begleiten von Lernenden und ihren Bezugspersonen in sozialen Fragen – Beraten, Betreuen und Begleiten von Lernenden in Klassen, Gruppen- oder Einzel- unterricht – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen und der Schulleitungen in sozialpäda- gogischen Fragen – Beraten im interkulturellen Be reich – Mitarbeiten in und Initiieren von präventiven Schulhausprojekten – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen Diensten, ambulanten Beratungsstellen und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachst elle (Mitarbeit in schulinternen Pr
o- jekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Diplom in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik einer Fachhoc hschule und – eine berufsfeldbezogene Weiterbildung im Umfang eines CAS
12a. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge für die Unte rstützung von Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten Funktionsgruppe D; Lohnklasse 18 Aufgaben: – Unterstützen der Lehrpersonen und de r Erziehungsberechtigten im Umgang mit Lernenden mit auffälligem Verhalten in der Regelschule – Planen, Erarbeiten, Durchführen und Reflektieren von sozialpädagogischen Mas
s- nahmen im Rahmen des ordentlichen Unterrichts – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen
Nr.
75-A1
9 – Coachen von Lehrpersonen und/oder Erziehungsberechtigten im Rahmen der inte
g- rativen Sonderschulung Verhalten – Durchführen von Trainings ausserha lb des Unterricht s wie Schulwegund Pause
n- train ings – Beraten und Begleiten der Erziehungsberechtigten im Lebensraum der Familie durch Hausbesuche – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule mit Ver tiefung Soz ialpädagogik oder – ein vergleichbares Diplom und – Praxiskenntnisse und Weiterbildung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und in der Beratung
13. Schulpsychologin/Schulpsychologe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Aufgaben: Erfassen, Abk lären und Beurteilen von Lernenden – Begleiten und Behandeln von Lernenden – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fallbezogenes Administrieren – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen und der Öffent- lichkeit (inkl. Prävention) – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – MasterDiplom in Psychologie
10 Nr.
75-A1
14. Heilpädagogische Früherzieherin/Heilpädagogischer Früherzieher Funktionsgr uppe D; Lohnklasse 20 Aufgaben: Durchführen von heilpädagogischer Früherziehung beim Kind zu Hause oder an der Ther apiestelle – Erfassen, Abklären und Beurteilen von entwicklungsauffälligen und behinderten Kindern im Vorschulalter – Festlegen von Therapieziel,plan undorganisation – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fallbezogenes Administrieren – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Spielgruppen und Kinde
r- gärten, der Öffentlichkeit und von Fachstellen (inkl. Prävention) – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen der Kindergartenstufe, Erziehungsberechti
g- ten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schul ischen Dienste – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Diplom für Heilpädagogik im Vorschulalter einer Universität oder Fachhochschule
15. Klassenassistentin/Klassenassistent I Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
4 Aufgaben: – Führen, Begleiten und Betreuen von Gruppen oder einzelnen Lernenden im Unte
r- richt in Absprache mit der Lehrperson – Treffen von organisatorischen Massnahmen in Absprache mit der Lehrperson zur Erhaltung des Lernklimas – Intervent ion in Gruppen oder bei einzelnen Lernenden zur Vermeidung oder Behe- bung von Störungen Fachkompetenz: – Diplom in Sozialpädagogik (HFS) oder mindestens 3-jährige Ausbildung im Seku
n- därbereich der sozialen Arbeit – erweiterte Praxiskenntnisse
Nr.
75-A1
11
16. Klassenas sistentin/Klassenassistent II Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9 Aufgaben: Unterstützen der Lehrperson bei der Schulung von Lernenden – Mitarbeiten bei der Begleitung und Erziehung der Lernenden – Unterstützen bei der Förderung und Schulung der Lernenden na ch Anweisung – Mitarbeiten bei der Gestaltung des Schulalltages – Betreuen und Pflegen von Lernenden mit einer Behinderung Fachkompetenz: – abgeschlossene Berufsausbildung
16a . Leiterin /Leiter in Tagesstrukturen Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
9 Aufgaben : Betreuen und Fördern von Lernenden in schulund familienergänzenden Tagesstrukt
u- ren – Leiten des Betreuungsangebotes im Rahmen der kommunalen schulund familie
n- ergänzenden Tagesstrukturen – im pädagogischen Bereich – im Bereich der Gestaltung, Entwicklu ng und Evaluation – im personellen Bereich – in organisatorischen und administrativen Belangen – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten und Amts
- und Fac
h- stellen Fachkompetenz : – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit Vertiefung Sozialpädagogik oder – ein ve rgleichbares Diplom oder – ein Lehrdiplom für die Volksschule und – Praxiskenntnisse – CAS Leiten in Tagesstrukturen oder vergleichbare Weiterbildung
12 Nr.
75-A1
17. Betreuerin/Betreuer in Tagesstrukt uren Funktionsgruppe D; Lohnklasse 1
6 Aufgaben : Betreuen und Fördern von Lernenden in schulund familienergänzenden Tagesstrukt
u- ren – Leiten einer Gruppe von Lernenden – Planen und Durchführen des Tagesablaufes und der Freizeitaktivitäten – Planen und Dur chführen der Betreuung, Förderung und Erziehung der Lernenden – Ausführen von organisatorischen und administrativen Arbeiten – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sowie Amtsund Fachstellen – Gestalten, Entwickeln und Evaluieren d er eigenen schulund familienergänzenden Tagesstrukturen – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz : – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit Vertiefung Sozialpädagogik oder soziokultureller Animation oder – ein vergleichbares Diplom oder – ein Lehrdiplom für die Volksschule und – Praxiskenntnisse
18. Assistentin/Assistent Betreuung in Tagesstrukturen Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9 Aufgaben : Mithilfe bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Lernenden in schulund familie
n- ergänzenden Tagesstrukturen – Mitarbeiten bei der Betreuung und Förderung der Lernenden – Begleiten und Unterstützen bei Aktivitäten – Ausführen von haushälterischen Aufgaben – Ausführen von organisatorischen und einfachen administrativen Aufgaben
Nr.
75-A1
13 Fachkompetenz : – abgeschlossene Berufsausbildung und – Praxiskenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
19. Lehrperson I für das Untergymnasium Funktionsgruppe C; Lohnklasse 2
5 Aufgaben: Un terrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht – Planen und Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, E rziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – MasterDiplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
20. Lehrperson für den Unterricht in Brückenangeboten Funktionsgruppe D; Lohnklasse 2
3 Aufgabe n: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen- oder Halbklassenunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung, Vermitteln von Bewerbungstechniken und Unterstützen im Bewerbungsprozess – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Dien
s- ten, Berufsberatung, Ausbildungsbetrieben und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten)
14 Nr.
75-A1 – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Lehrdiplom für die Sekundarstufe I oder – BachelorDiplom in Sozialpädagogik oder in Sozialarbeit oder in einem verwandten Fachgebiet und eine Lehrbefähigung oder eine gleichwertige methodisch didaktische Ausbildung und in beiden Fällen – eine im Einzelfall festzulegende tertiäre Weiterbildung mindestens im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (CAS)
21. Lehrperson für das Obergymnasium und das Kurzzeitgymnasium Funktionsgruppe C; Lohnklasse 2
5 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Lernenden in unterrichtsund fachspezifischen Fragen – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Examinieren bei Maturitätsprüfungen – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in a llen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Universitäres MasterDiplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
Nr.
75-A1
15
22. Lehrperson an der Maturitätsschule für Erwachsene Funktionsgruppe C; Lo hnklasse 2
5 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Berufsabschluss in der Regel im Kla
s- senu nterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts im Ve rbundsystem (Selbststudium – Direktunterricht) – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Examinieren bei Maturitätsprüf ungen – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Universitäres MasterDiplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogis che Ausbildung mit gleichem Niveau und – Weiterbildung im Bereich der Erwachsenenbildung
23. Lehrperson für die Berufsfachschule, die Berufsmittelschule und die Fachmittelschule Funktionsgruppe C; Lohnklasse
25 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht sowie in Vorbereitungskursen für die eidgenössische Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Betreuen der Lernenden und Studi erenden – Beurteilen der Lernenden und Studierenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Organisationen der Arbeitswelt und Berufsbildnerinnen/Berufsbildnern, Berufsverbänden, schulischen Diensten und Amtsstellen – Mitarbeiten und Examinieren bei Aufnahme-, Lehrabschluss, Berufsoder Fach
- maturitätsprüfungen
16 Nr.
75-A1 – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten ) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeiten Fachkompetenz: – MasterDiplom im Fachbereich oder eine andere fachliche Ausbildung mit gleichem Niveau und – Höheres Lehramt, Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II oder eine gleichwertige berufspädagogische Bildung
24. aufgehoben
25. Lehrperson für Instrumentalunterricht und Sologesang an Tertiärschulen Funktionsgruppe B; Lohnklasse 26 Aufgaben: Unterrichten in den Fächern Instrumentalunterricht und Sologesang – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterri chts (inkl. persönliches Üben) – Beraten und Begleiten der Lernenden – Beurteilen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Dozierenden und Fachstellen – Mitarbeiten und Examinieren bei Diplomprüfungen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung und – erwachsenen didaktische oder hochschuldidaktische Qualifikationen
Nr.
75-A1
17
26. Lehrperson an Tertiärschulen im Nichthochschulbereich Funktionsgruppe B; Lohnklasse
26 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit SekundarstufeII- Abschluss – Planen, Vorbereiten, Organis ieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Fachstellen und Behörden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Proje
k- ten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – MasterDiplom im Fachbereich oder eine andere fach liche Ausbildung mit gleichem Niveau und – erwachsenenbildnerische, fachdidaktische oder fachwissenschaftliche bzw. fachliche Weiterbildung
27. Dozierende/Dozierender an Fachhochschulen Funktionsgruppe B; Lohnklasse 28 Aufgaben: Unterrichten und Führen v on Erwachsenen mit SekundarstufeII- Abschluss in grösseren Lerngruppen auf Diplomstufe und in der Weiterbildung – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studier enden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Zusammenarbeiten mit Dozierenden, Behörden, einschlägigen Organisationen und der Wirtschaft – Mitwirken bei der Planung, der Entwicklung und der Evaluation der eigenen Bildungsinstitution (Mitarbeit in Pr ojekten innerhalb der Institution) – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des FHEvaluationssystems
18 Nr.
75-A1 – Betreiben anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Wissensund Technologietransfers sowie Erbringen von Dienstleistungen gemäss persönlichem Leistungsauftrag – Führen der zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz : – Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation im zu unterrichtenden Fachgebiet und und Forschungserfahrung
28. Schulleiterin/Schulleiter Funktionsgruppe A; Lohnklassen
22–
35, individuelle Festlegung Aufgaben: Führen der Schule – im pädagogischen Bereich – im Bereich der Gestaltung und Entwicklung – im personellen Bereich – in allen organisatorischen und administrativen Belangen Fachkompetenz: – Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe und – Nachdiplomstudium Schulleitung Bei der Einreihung werden die Schulstufe, die Grösse der zu leitenden Schule, die Kom- plex ität der Aufgaben und das Schulleitungsmodell berücksichtigt. Beträgt der Anteil der Schulleitungsfunktion an den Volksschulen mindestens 75 Pr o- zent eines Vollpensu ms, wird die Schulleitungstätigkeit und die Lehrtätigkeit gemäss Einreihung als Schulleiterin oder Schulleiter besoldet.
Nr.
75-A1
19
29. Lehrperson im Weiterbildungsbereich Lohnklassen 13 –26, individuelle Festlegung in der Kompetenz der Dienststelle Aufgaben: Unterr ichten und Führen von Erwachsenen – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Beraten und Begleiten der Kurs/Lehrgangsteilnehmenden – Beurteilen der Kurs/Lehrgangsteilnehmenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen und Fachstellen – Mitarbeit beim Evaluieren und Weiterentwickeln des Unterrichtsgebietes – Evaluieren der eigenen Tätigkeit – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen Fachkompetenz: – abhängig vom Unterrichtsfach und -niveau des Kurses/Lehrganges
Nr. 75A2
1
Anhang
2 (Stand 01.
08.2020
) Funktionszulagen und besondere Entschädigungen A. Volksschulen und Musikschulen
1. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter: Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen u
nd Stel
l- vertr eter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisu ngen.
2. KurzzeitStellvertretungen: Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden K alendertagen beträgt der Lohn für den Unterricht am Kindergarten und in der Primarschule 70 Franken, an der Musikschule 60 Franken und an der Sekundarschule 85 Franken pro Lektion. Diese Ansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2020. Sie erhöhen sich im Rahme n der gewähr- ten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrech- nung in Zeitgutschriften. B . Kantonale Schulen
1. Die Funktionszulagen betragen für: Sonderfunktionen an Kantonsschulen pro Klasse und Jahr Fr. 1270.
– Sonderf unktionen an Beruf sfachschulen pro Klasse und Jahr Fr. 635.
– Die Schulleitung ist für die Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Es sind darin alle schulbezogenen Funktionszulagen für Sonderfunktionen enthalten. Der Wert dieser Funktionszulagen entspri cht dem Stand im Jahr 2014. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
2. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter: Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen und Stel
l- vertreter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen.
2 Nr. 75
-A2
3. KurzzeitStellvertretungen: Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt der Lohn
100 Franken pro Lektion. Dieser Ansatz e ntspricht dem Stand im Jahr 2020
. Er erhöht sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften.
4. Freikurse Sekundarstufe II : Für Freikurse auf der Sekundarstufe II beträgt der Lohn 80 Franken pro Lektion. Di eser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2012. Er erhöht sich im Rahmen der g ewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften.
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