Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» de... (542q)
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Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» der Universität Luzern

Nr. 542q Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» der Universität Luzern vom 23. Juni 2021 (Stand 1. August 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» ist ein Weiter
- bildungsangebot der Universität Luzern.
2 Der Zertifikatslehrgang richtet sich an Führungskräfte und Entscheidungsträgerinnen und -träger, vornehmlich aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen sowie Unterneh
- men.
3 Der Zertifikatslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, anhand von phi
- losophischen Methoden und Inhalten die Grundlagen, die Funktionsweise und den Wert von Diskursen zu analysieren sowie aktuelle Herausforderungen von Diskursen zu re
- flektieren. Er zielt darauf ab, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im konstruktiven Umgang mit diesen Herausforderungen zu schulen und praxisorientiert ihre Diskurs
- kompetenzen auszubauen und zu vertiefen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-048
2 Nr. 542q

§ 2

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Angebot, die Organisation und die Voraus
- setzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Aufsicht
1 Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF) der Universität Luzern übt die Aufsicht über dieses Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Luzern.

§ 4

Studienleitung
1 Der Zertifikatslehrgang «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» wird unter der Ver
- antwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordentlichen Professorin der Fakul
- tät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung.

§ 5

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus bei
- gezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Der Honoraransatz ist ein
- heitlich und wird von der Studienleitung festgelegt.
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 542q
3
2 Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut. Die Ziele und Inhalte der Module wer
- den in der Wegleitung des Zertifikatslehrgangs beschrieben.
3 Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
4 Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche wissenschaftliche Leis
- tung erbracht werden, die benotet wird. Die schriftliche Leistung kann in Form einer schriftlichen Arbeit (Zertifikatsarbeit) oder von mehreren schriftlichen Texten im An
- schluss an jedes Modul erbracht werden; darüber entscheidet die Studienleitung.

§ 7

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Uni
- versitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. pädagogische Hochschulen) verfügt. Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer können «sur dossier» zugelassen werden.
2 Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung.
3 Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen angerechnet werden.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.

§ 8

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswer
- tungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Kultur- und Sozialwissen
- schaftlichen Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 9

Abschlüsse
1 Der Abschluss wird im Namen der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt und vom Dekan oder von der Dekanin der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie von der Studienleitung unterschrieben.

§ 10

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Diskurskompetenzen für Führungskräfte» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehr
- ganges im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
4 Nr. 542q
2 Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Lehrgangs.

§ 11

Finanzen
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kosten
- deckend abgegolten.
5 Schlussbestimmungen

§ 12

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
Nr. 542q
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2021
01.08.2021 Erstfassung G 2021-048
6 Nr. 542q Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2021
01.08.2021 Erlass Erstfassung G 2021-048
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