Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (941.216)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)

(Audiometrieverordnung) vom 9. März 2010 (Stand am 12. Juni 2018)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006¹ (Messmittelverordnung),²
verordnet:
¹ SR 941.210 ² Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
b. das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmit­tel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:
a. Audiometer;
b. Hörprüfkabinen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;
b. Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne ver­schiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopf- und Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;
c. Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiomet­rische Prüfungen vorgenommen werden.
Art. 4 Anforderungen
Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
¹ Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
² Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie³ (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 6 Nacheichung von Audiometern
¹ Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Mess­mittelverordnung unterzogen werden.⁴
² Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
³ Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlan­gen.
⁴ Die Berichtigung vom 12. Juni 2018 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2018 2323 ).
Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen
¹ Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.
² Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wur­den, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Arti­kel 4 genügen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Anhang ⁵

⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4549 ).
(Art. 4)

Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen

1 Einleitung

1.1 Die Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen finden sich in den untenstehenden Tabellen und Erläuterungen.
1.2 Die folgenden Normen und Empfehlungen können als Vollzugshilfen herange­zogen werden:
a. OIML International Recommendation R104: Pure Tone Audiometers;
b. OIML International Recommendation R122: Equipment for speech audiometry;
c. IEC 60645-1: Audiometers, Part 1: Pure-tone audiometers;
d. IEC 60645-2: Audiometers, Part 2: Equipment for speech audiometry;
e. ISO 8253: Acoustics – Audiometric test methods.

2 Eichung von Audiometern

2.1 Es werden gemäss den Tabellen 1–4 zwei Eichverfahren mit den Bezeichnungen «A» und «B» unter­schieden. Bei jeder Installation, sei es erstmalig nach der Beschaffung oder erneut nach einer Neuinstallation wie bei einem Umzug, werden Audiometer nach beiden Verfahren geeicht. Danach werden sie jährlich, alternierend nach Verfahren A und B, beginnend mit Verfahren A, geeicht. Eine Eichung umfasst Messungen:
– mit Kopfhörer und künstlichem Ohr für die Luftleitung: Tabelle 1;
– mit Knochenhörer und Mastoid für die Knochenleitung: Tabelle 2;
– mit Lautsprecher in der Kabine für das Freifeld: Tabelle 3;
– mit rein elektrischen Signalen zur Überprüfung der Linearität: Tabelle 4.
2.2 Zusätzlich sind für die Sprach-Audiometrie die folgenden Prüfungen vorzu­nehmen, die sowohl mit Kopfhörer als auch im freiem Schallfeld durchzu­führen sind:
– Überprüfung des Abspielgerätes;
– Kalibrierung der Pegel im Kuppler und im freien Schallfeld für alle ver­wendeten Tonträger; Falls nötig wird eine Liste mit Einstellwerten für die einzelnen Tonträger erstellt;
– Überprüfung der Störgeräusche in der Kabine, Kontrolle der Lüftungsge­räusche;
2.3 Für die Eichung des Sprachsignals wird der Pegel in dB SPL angegeben. Die Messung erfolgt mit «Impuls» und linearer Frequenzbewertung. Es werden die Messungen von 10 Sätzen gemittelt.
Tabelle 1
Luftleitung: Messungen mit Kopfhörer und künstlichem Ohr

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

 Sinuston

 Frequenz

 125 Hz–8 kHz
 (11 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 75 und
 110 dBHL

 ± 5 %

 Links (L)
 und
 rechts (R)

 A und B

 Pegel

 ± 3 dB
(125 Hz–4 kHz)
 ± 5 dB
(4 kHz–8 kHz)

 Klirrfaktor

 125 Hz–4 kHz
 (9 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 75 und
 110 dBHL

 2,5 %

 Schmalband­ rauschen

 Pegel

 125 Hz–8 kHz
 (11 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 60 und
 80 dBHL

 ± 3 dB
(125 Hz–4 kHz)
 ± 5 dB
(4 kHz–8 kHz)

 Weisses  Rauschen

 bei einem Pegel  zwischen 70 und 90  dBHL. Der Sprach
 pegel muss auf
 Linear/Impuls
 gemessen werden.
 Die Justierung ist
 ohne Korrektur
 faktor auszufüh­ren.

 ± 5 dB

 Sprach- Rauschen

 Sprache

Tabelle 2
Knochenleitung: Messungen mit Knochenhörer und Mastoid

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

 Sinuston

 Frequenz

 250 Hz–6 kHz
 (8 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

 ± 5 %

 Links (L) und
rechts (R)

 A und B

 Pegel

 ± 3 dB
 (250 Hz–4 kHz)
 ± 5 dB
 (4 kHz–6 kHz)

 Klirrfaktor

 250 Hz–4 kHz
 (8 Messpunkte) bei  einem Pegel  zwi
 schen 20 und 60  dBHL

 5,5 %

 Schmalband­ rauschen

 Pegel

 250 Hz–6 kHz
 (8 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

 ± 3 dB
 (250 Hz–4 kHz)
 ± 5 dB
 (4 kHz–6 kHz)

 frei-
 willig

 Weisses  Rauschen

 bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

 ± 5 dB

 Sprach- Rauschen

 Sprache

Tabelle 3
Freifeld: Messungen mit Lautsprecher in der Kabine

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

 Wobbelton

 Pegel

 125 Hz–8 kHz
 (11 Messpunkte)
 bei einem Pegel  zwischen 60 und 90  dBHL

 ± 3 dB
 (125 Hz–4 kHz)
 ± 5 dB
 (4 kHz–8 kHz)

 Links (L) und
 rechts (R)

 A

 Schmalband­ rauschen

 bei einem Pegel  zwischen 60 und 90  dBHL

 ± 5 dB

 A und B

 Weisses  Rauschen

 Sprach- Rauschen

 Sprache

Tabelle 4
Elektrische Messungen

Signalart

Parameter

Messbereich

Toleranz

Seite

Verfahren

 Sinuston

 Linearität

 20 dB–120 dB
 in 5-dB-Schritten

 ± 3 dB über den  ganzen Bereich;
 ± 1 dB für ein­ zelne Schritte

 Links (L) und
 rechts (R)

 B

3 Eichung von Hörprüfkabinen

3.1 Das maximal tolerierbare Grundgeräusch ergibt sich aus folgenden Anforde­rungen:
– Binaurale Freifeldmessungen sollen bis 0 dB HL hinunter möglich sein.
– Die tiefste Testtonfrequenz soll 125 Hz sein können.
– Die maximale grundgeräuschbedingte Unsicherheit darf 5 dB erreichen.
3.2 Es beträgt:

Frequenz
(Hz)

Maximal zulässiger
Grundgeräuschpegel
(dB ref. 20 µPa)

Frequenz
(Hz)

Maximal zulässiger
Grundgeräuschpegel
(dB ref. 20 µPa)

31.5

60

  630

13

  40

52

  800

12

  50

46

1000

12

  63

40

1250

12

  80

35

1600

13

100

30

2000

13

125

25

2500

11

160

22

3150

  9

200

20

4000

  7

250

18

5000

  9

315

16

6300

14

400

14

8000

20

500

13

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