Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei (551.121)
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Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei

1 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
551.121 Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei (vom 23. Dezember 1998)
1
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für di e Angehörigen der Flughafen- Sicherheitspolizei (Flusipo).
Begriff der
Beförderung

§ 2.

Als Beförderung gelten die Verleihung eines höheren Dienst grades, der Aufstieg in die Leistu ngsstufen und Leistungsklassen sowie die Verkürzung des Stufenaufstieg s innerhalb der Erfahrungs- und Leistungsstufen gemäss §§
55 bis 58 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung
2 .
Stellenwert-
Stufenplan

§ 3.

1 Der von der Sicherheitsdirektion
4 erlassene Stellenwert stufenplan bildet einen integriere nden Bestandteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprec hend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Solda ten bis zum Wachtmeister (Stufe
1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feld weibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstell vertreter oder zur nebenamtlichen Offi ziersstellvertreterin be wirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstu fe, höchstens aber in Stufe 5.
Stellen
-
bewertung

§ 4.

1 Bei der Schaffung neuer und be i wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funkti onen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projekts «Stelle nbewertung Flugha fen-Sicherheits polizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.
2 Der Fachausschuss besteht aus der Chefin oder dem Chef des Personellen und drei Mitgliedern, die von der Kommandantin oder dem Kommandanten bezeichnet werd en. Der Fachausschuss erarbei tet die Einstufungsvorschläge zu handen der Bewert ungskommission.
3 Die Bewertungskommission besteh t aus drei Offizierinnen oder Offizieren, die von der Komma ndantin oder vom Kommandanten bezeichnet werden und drei weiter en Mitgliedern, die durch den Verband der Flughafen-Si cherheitspolizei zu bestimmen sind, sowie der Chefin oder dem Chef des Pers onellen. Der Vorsitz, die Stell vertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Be wertungskommission werden im Gesc häftsreglement geregelt, das von der Kommandantin oder dem Komma ndanten erlassen wird. Die Be wertungskommission prüft die Eins tufungsvorschläge des Fachaus
2
551.121 Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei – Reglement schusses und unterbreitet der Chef in oder dem Chef der Flughafen
- polizei einen Einreihungsvorschlag.
4 Der von der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei geneh
- migte Einreihungsvorschl ag wird den Betroffe nen und den ihnen vor
- gesetzten Offizierinnen ode r Offizieren eröffnet.
5 Die Kommandantin oder der Ko mmandant verfügt auf Antrag der Chefin oder des Chefs der Flug hafenpolizei die Einreihung in den Stellenwertstufenplan. Überprüfungs verfahren

§ 5.

1 Die betroffenen Stelleninh aber und Stelleninhaberinnen sowie die ihnen vorgesetzten Offi zierinnen oder Offi ziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung de s Einreihungsvor
- schlages der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enth alten. Die zur Einrei chung eines Überprü
- fungsbegehrens Berechtigten könne n beim Fachausschuss Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unter
- lagen nehmen.
2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis
- sion unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Flughafenpolizei behandelt. Sie entschei den über den der Kommandantin oder dem Kommandanten zu unterbrei tenden Einreihungsantrag. Beförderung bis zum Wachtmeister

§ 6.

1 Ausgehend von einem Beschäfti gungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in die Flughafen-Sich erheitspolizei für die Beförderung folgende Mindestwartefristen: – zum Gefreiten drei Dienstjahre, – zum Korporal sechs Dienstjahre, – zum Wachtmeister neun Dienstjahre.
2 Frühere Dienstjahre in einer ande ren Polizeieinheit können ganz oder teilweise angerechnet werden.
3 Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt eine fachliche und persönli che Qualifikation unter vergleichs
- weiser Berücksichtigung der Stel lenanforderungen voraus. Andern
- falls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern. Beförderung in höhere Unter offiziersgrade

§ 7.

1 Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad
- jutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufg abe von entsprechender Stellen
- wertstufe erforderlich.
3 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
551.121
2 Die Beförderung setzt eine Eina rbeitungszeit von zwölf Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem bei der Kantonspolizei gültigen System bestätigt werden. Beste hen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere zwölf Monate verlängert werden. Wi rd die Eignung nach Ablauf die ser Zeit nicht bestätigt, ist dem/der Flusipo-An gehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.
3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für je den Beförderungs schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.
Funktionszulage

§ 8.

1 Flusipo-Angehörigen, die mind estens den Grad eines Kor porals bekleiden und denen eine Au fgabe zugeteilt wi rd, für die im Stellenwertstufenplan ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vor gesehen ist, kann eine Funktionszula ge ausgerichtet werden, sofern die Beförderung in den betreffenden Di enstgrad nicht möglich ist. Der Anspruch auf eine Funktionszulage besteht auch während der Ein arbeitungszeit gemäss §
7 Abs. 2.
2 Bei Stellvertretungen und Aushilf en kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme an eine Funkti onszulage ausger ichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertr etung oder Aushilfe neu zu laufen. Bei Stellvertretungen, die bereit s bei der Stelle nbewertung berück sichtigt wurden, entsteht kein An spruch auf eine Funktionszulage.
3 Die Funktionszulage beträgt 75 % des Besoldungsunterschiedes zwischen den Erfahrungsstufenma xima des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades. Sie wird bis zur Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder bis zur Zu weisung eines ande ren Arbeitsplatzes ausgerichtet.
4 Zuständig für die Zusprechung einer Funktionszulage ist die Sicherheitsdirektion
4 , bei Stellvertretungen und Aush il fen d as Pol ize i kommando. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Ferienabwesen heit unterbricht die Bezugsberechti gung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes ri chten sich Kürzungen nach solchen der Besoldung.
5 Die Funktionszulage, mit Ausnahme derjenigen für Stellvertre tung und Aushilfe, ist Bestandt eil der versicherten Besoldung.
Beförderung in
Leistungsstufen
und Leistungs
-
klassen

§ 9.

Unter Vorbehalt einschränkende r Bestimmungen, die auch für das übrige Staatspersonal gelt en, können die Flus ipo-Angehörigen nach Erreichen des Be soldungsmaximums der Er fahrungsstufe ihrer Einreihungsklasse ge mäss Stellenbewertung befördert werden: a. nach einem Jahr in die Leis tungsstufen, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie sehr gute Leistungen erbringen,
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551.121 Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei – Reglement b. nach sechs Jahren in die Leist ungsklasse 1, verbunden mit der Ver
- leihung des nächsthöheren Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen, c. nach neun Jahren in die Leis tungsklasse 2, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen. Funktions- und Leistungs aufstieg, Beförderungs quoten

§ 10.

1 Die Beförderungen bi s in den nach dem Stellenwertstufen
- plan vorgesehenen Solldienstgra d gelten als Laufbahn- und Funk
- tionsaufstieg und werden der Befö rderungsquote nicht belastet.
2 Leistungsbeförderungen innerh alb der Einreihungsklasse sowie Beförderungen in die Leistungskla ssen und innerhalb derselben sind quotenpflichtig. Wahrung des Besitzstandes

§ 11.

1 Flusipo-Angehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, bleiben unter Wahrung des grad- und besol dungsmässigen Besi tzstandes unter Vorbehalt von §
9 in der dem Dienstgrad entsprechenden Besoldungs
- klasse eingereiht.
2 Ist die Zuweisung der neuen Stel le die Folge ung enügender Leis
- tung, wird die oder der Flusipo-Angehörige i nnerhalb der Besoldungs
- klasse angemessen zurückgestuft. Beförderungs termin

§ 12.

Beförderungstermin ist der 1. Juli. Verkürzung von Stufenaufstieg und Warte fristen

§ 13.

Für Flusipo-Angehörige mit auss erordentlichen Leistungen kann der Aufstieg inne rhalb der Erfahrungsund Leistungsstufen sowie Leistungsklassen im Rahm en der Vollziehung sbestimmungen zur Beamtenverordnung
2 verkürzt und auf die Anwendung der Warte
- fristen gemäss §§
6, 7 und 9 verzichtet werden. Beförderungs hindernisse

§ 14.

1 Als Beförderungshindernisse kommen Disziplinarmass
- nahmen gemäss §
35 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps
3 in Frage.
2 Ein schriftlicher Verweis oder eine Ordnungsbusse können wäh
- rend zweier Jahre, vom Zeitpunkt der Ausfällung an gerechnet, ein Beförderungshindernis sein.
3 Während der Dauer der Versetzung in das provisorische Dienst
- verhältnis und in den darauffolgende n drei Jahren ist eine Beförderung ausgeschlossen.
5 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
551.121
Übergangs
-
bestimmungen

§ 15.

1 Die Mannschaftsange hörigen (Sachbearbeiter oder Sach bearbeiterin, Equipenchef oder E quipenchefin) in den Diensten Grenzkontrolle und Einsatzgruppe n können den Dienstgrad Wacht meister nur erreichen, wenn sie in den Einsatzgebieten Grenze und Sicherheit tätig sind.
2 Flusipo-Angehörige, deren Dienst grad bei Inkrafttreten dieses Reglements über dem nach Stellenw ertstufenplan zulässigen Grad liegt, behalten ihren Grad.
3 Bei der Anwendung der §§
6, 7 und 9 dieses Reglements wird den Flusipo-Angehörigen die Zahl der Dienstjahre, die sie in ihrem Dienstgrad vor der Inkraftsetzung geleistet haben, angerechnet.
4 Bei der erstmaligen Anwendung der im Projekt «Stellenbewer tung Flughafen-Sicherheitspolizei » ermittelten Bewe rtungsresultate kann vom Beförderung stermin gemäss §
12 abgewichen werden.
Inkrafttreten

§ 16.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 54, 972.
2 LS 177.111 .
3 LS 551.11 .
4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
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