Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (866)
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Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung

Nr. 866 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Juli 1994
1 , beschliesst:
1 Zweck, Aufsicht und Organisation

§ 1

Zweck
1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Ver
- sicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit der Bund keine Regelun
- gen erlässt.

§ 2

Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und erlässt die dazu notwendigen Vorschriften.
2 Aufgabe des Regierungsrates ist es insbesondere, a. * die Richtprämien gemäss § 6 festzusetzen, b. * die Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 7 Absatz 3 festzulegen, c. * das Verfahren nach § 7 Absatz 6 für Fälle zu regeln, in denen die Steuerwerte of
- fensichtlich nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen,
1 GR 1994 1201 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1995 217 | G 1995 72
2 Nr. 866 d. mit Krankenversicherern Vereinbarungen zu treffen zur Erfassung nichtversicher
- ter Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums, e. minimale Limiten für Leistungen, die nach § 20 Absatz 2 nicht ausbezahlt werden müssen, festzulegen.

§ 3

Aufgaben des Sozialversicherungszentrums *
1 Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern führt das Gesetz als übertragene Aufgabe nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom
10. September 2018
2 durch. Der Kanton vergütet ihm die daraus entstehenden Verwal
- tungskosten. Die Gemeinden tragen 50 Prozent dieser Kosten. Für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Gemeinden gilt § 10 Absatz 3 sinngemäss. *
2 Das Sozialversicherungszentrum nimmt alle Aufgaben wahr, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung sowie mit der Überwachung des bundesrechtlichen Obligatoriums für die Krankenversiche
- rung überträgt. *
3 Aufgabe des Sozialversicherungszentrums ist es insbesondere, * a. die Gesuche um Prämienverbilligung entgegenzunehmen, b. die Ansprüche im Einzelfall festzusetzen, c. die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer auszuzahlen sowie bei der Budgetierung und Abrechnung mit dem Kanton mitzuwirken, d. Verfügungen zu erlassen und im Rechtsmittelverfahren mitzuwirken, e. die AHV-Zweigstellen zu instruieren und zu beaufsichtigen, f. mit den Krankenversicherern sowie mit Behörden anderer Kantone und des Bun
- des zu verkehren, g. mit den Krankenversicherern die Daten gemäss Artikel 65 Absatz 2 des Bundesge
- setzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3 auszutauschen, h. nichtversicherte Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Obligatoriums der Krankenversicherung einem vom Regierungsrat bestimmten Krankenversicherer zuzuweisen.

§ 4

Aufgaben der AHV-Zweigstellen
1 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben aus die
- sem Gesetz unter Aufsicht und nach Weisung des Sozialversicherungszentrums wahr. Die Einwohnergemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten. *
2 Aufgabe der AHV-Zweigstellen ist es insbesondere, a. die Bevölkerung angemessen zu informieren und allgemeine Auskünfte im Einzel
- fall zu erteilen, b. * bei der Kontrolle des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums mitzuwirken, c. * ...
2 SRL Nr.
880
3 SR
832.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 866
3 d. weitere Aufgaben nach Weisung der Ausgleichskasse zu erfüllen.
3 ... *
2 Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung

§ 5

Persönliche Voraussetzungen
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämien
- verbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen auf
- geteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berech
- tigten Person übersteigen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeit
- punkt des Zuzuges massgebend. Vorbehalten bleibt § 8a. *

§ 6

* Anrechenbare Prämien
1 Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festsetzt. Sie betragen mindestens
84 Prozent der Durchschnittsprämien gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleis
- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2016
4
.
*

§ 7

* Anspruch auf Prämienverbilligung im Allgemeinen
1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht unter Vorbehalt von Absatz 6, soweit die an
- rechenbaren Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Dieser Prozentsatz darf höchstens 10 Prozent zuzüglich höchstens 0,00015 Prozentpunkten für jeden Franken des massgebenden Einkommens betragen. Die Prämi
- en für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhält
- nissen verbilligt werden. *
4 SR
831.30
4 Nr. 866
1bis Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent, sofern ihr massgebendes Einkommen im Sinn der Absätze 2–6 eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Eltern entspricht die Ein
- kommensgrenze mindestens dem Median des Reineinkommens Verheirateter mit einem Kind gemäss der kantonalen Steuerstatistik abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für ein Kind gemäss Absatz 2. Bei einem Elternteil beträgt die Einkommensgrenze min
- destens 80 Prozent dieses Medians abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für ein Kind. *
1ter Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern oder einem unterhaltspflichtigen Elternteil wohnen, besteht ein Anspruch auf die Verbil
- ligung der anrechenbaren Prämien für junge Erwachsene um mindestens 50 Prozent, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen im Sinn der Absätze
2–6 eine be stimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Eltern entspricht die Einkommens
- grenze mindestens dem Median des Reineinkommens Verheirateter mit einem Kind ge
- mäss der kantonalen Steuerstatistik abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für einen jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss Absatz 2. Bei einem Elternteil beträgt die Einkommensgrenze mindestens 80 Prozent dieses Medians abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für einen jungen Erwachsenen in Ausbildung. *
2 Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens im Sinn der Absätze 1–1 ter ist vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Als Nettoeinkommen gel
- ten die um die Aufwendungen nach den §§ 33–39 sowie 40 Absatz 1a–g des Steuerge
- setzes vom 22. November 1999
5 verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind * a. die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Absatz
1d des Steuergesetzes, soweit sie einen durch Verordnung festzusetzenden Pauschalbetrag übersteigen, b. Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge gemäss § 40 Absatz 1e des Steuergesetzes, c. verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren gemäss § 38 des Steuergesetzes, d. die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte gemäss § 59a des Steuergesetzes, d. bis * Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privat
- vermögen, soweit sie 20 Prozent des Bruttomietertrages oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden übersteigen (§ 39 Abs. 2 und 3 Steuergesetz), e. *
10 Prozent des Reinvermögens; als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss § 52 des Steuergesetzes; vorbehalten bleibt Ab
- satz 2 ter . Davon abzuziehen sind die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (§ 40 Abs. 1h Steuergesetz) sowie ein Pauschalbetrag von mindestens 9000 Franken pro Kind
5 SRL Nr.
620 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 866
5
2ter Übersteigt das Reinvermögen bei Verheirateten 200 000 Franken und bei Alleinste
- henden 100 000 Franken, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Wohnen Kin
- der oder junge Erwachsene in Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, erhöht sich diese Vermögensgrenze um 50 000 Franken pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalbetrag gemäss Absatz 2a und die Einzel
- heiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. Er legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest. Er hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an. *
4 Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Aus
- gleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuerein
- kommens des Zuzugsjahres abzuwarten.
5 Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
6 Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranla
- gung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können beim Ent
- scheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt wer
- den. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächli
- che wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfäl
- schen. Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a vorbehalten.
7 Die Prämienverbilligung darf die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien für die Kran
- kenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen.

§ 8

Sonderfälle
1 Der Anspruch von Personen, die an der Quelle besteuert werden, wird aufgrund von 75 Prozent des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens berechnet.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Verbil
- ligung der Prämien gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006
6 . Für das Ver
- fahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Die §§ 12,
13 Absatz 1, 14, 15 und 17 Absatz 1 finden keine Anwendung. *
6 SR
831.30
6 Nr. 866
3 Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 53 Absatz 1 oder
54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015
7 beziehen und deren Anspruch auf Prämienverbilligung von Bundesrechts wegen nicht sistiert ist, haben vorbehältlich

§ 7 Absatz 7 Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie. Der Anspruch besteht

auch rückwirkend für die Zeit, für die die versicherte Person gestützt auf Artikel 64a Ab
- satz 2 KVG betrieben wurde. Die §§ 12, 13 Absatz 1, 14 und 15 finden keine Anwen
- dung. Diese Regelung gilt nicht für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Personen und für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, soweit die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom Bund übernommen werden. *
4 In Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, haben mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämien
- verbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer El
- tern berechnet.

§ 8a

* Änderung der Verhältnisse
1 Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst. *
2 Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde. *

§ 9

Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung
1 Die Organe der Prämienverbilligung kontrollieren in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen die Erfassung der nach Bundesrecht obligatorisch zu versichern
- den Personen. Die zuständige Dienststelle meldet dem Sozialversicherungszentrum, wenn sie einem Ausländer oder einer Ausländerin eine Grenzgängerbewilligung erteilt hat. *
2 Das Sozialversicherungszentrum kann mit Krankenversicherern besondere Vereinba
- rungen treffen, um eine einfache Kontrolle zu gewährleisten. *
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Aufsicht, Durchführung und Verfahren sind sinngemäss anwendbar.
7 G 2015 253 (SRL Nr.
892 ). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 866
7

§ 10

Finanzierung
1 Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten werden durch die Beiträ
- ge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden finanziert. Die Beiträge an Bezügerin
- nen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss § 8 Absatz 3 tragen vollum
- fänglich die Gemeinden. Die Beiträge an die übrigen Anspruchsberechtigten werden nach Abzug des Beitrages des Bundes je hälftig vom Kanton und den Gemeinden getra
- gen. *
1bis Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden haben jeweils mindestens den Beiträ
- gen des Vorjahres zu entsprechen. *
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement
8 macht die Bundesbeiträge geltend.
3 Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
*
3bis Die Prämienverbilligung ist auch auszurichten, wenn der Kantonsrat am 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, noch keinen Voranschlag festge
- setzt hat. *
3 Verfahren

§ 10a

* Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren bei Gesuchen um Prämienverbilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge
- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
9 .

§ 11

Information
1 Das Sozialversicherungszentrum und die AHV-Zweigstellen sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Mög
- lichkeit der Prämienverbilligung. *
2 ... *

§ 12

* Anmeldung und Mitwirkungspflicht
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben beim Sozialversiche
- rungszentrum das Anmeldeformular einzureichen sowie die Auskünfte oder Ermächti
- gungen nach § 13 Absatz 1 zu erteilen. *
8 Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem
1. Juli
1995 (K 1995 1895), wurde die Bezeichnung «Gesundheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
9 SR
830.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 866
2 Die Anmeldung ist zusammen mit den nötigen Unterlagen spätestens Ende Oktober des Vorjahres vor dem Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, einzureichen.
3 Wird das Gesuch erst im Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend ge
- macht wird, eingereicht, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die nach der Gesuch
- stellung fällig werden.

§ 13

Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahr
- heitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftser
- teilung zu ermächtigen.
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Kran
- kenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unter
- stützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Aus
- künfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
3 Die Krankenversicherer haben dem Sozialversicherungszentrum folgende Daten mitzu
- teilen: * a. die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten, b. * die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung, die für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton geschuldet sind, c. * den Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
3bis Die Krankenversicherer teilen dem Sozialversicherungszentrum die Daten nach Ab
- satz 3 auf Anfrage im Einzelfall mit. Zum Abgleich der Datenbestände übermitteln sie dem Sozialversicherungszentrum auf Anfrage auch den gesamten Versichertenbestand.
*
4 Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist anwendbar. *

§ 14

* Prüfung und Ergänzung der Anmeldung
1 Das Sozialversicherungszentrum prüft die Anmeldungen auf Vollständigkeit. Es kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann es die erforderlichen Daten von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai
2009
10 und von der Steuerdatenbank gemäss §
135 des Steuergesetzes beschaffen. *
10 SRL Nr.
25
Nr. 866
9

§ 15

Ergänzende Abklärungen
1 Das Sozialversicherungszentrum veranlasst die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Ab
- klärungen. Es setzt eine angemessene Nachfrist. *
2 Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätzlichen Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 nicht fristgemäss erteilt, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt.
3 Das Sozialversicherungszentrum hat die Nachfrist durch Verfügung festzusetzen und dabei ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des An
- spruchs hinzuweisen. *

§ 16

* ...

§ 17

* Entscheid und Meldungen
1 Das Sozialversicherungszentrum entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilli
- gung mit Verfügung. Wird ein Gesuch gutgeheissen, teilt es den anspruchsberechtigten Personen die Höhe der Prämienverbilligung mit. *
2 Es meldet den zuständigen Krankenversicherern ab Januar des Jahres, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, periodisch die für die Direktauszahlung bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. In den Fällen von § 8 Absatz 3 geht eine Kopie der Meldung an die zuständige Gemeinde. *
3 Der Krankenversicherer teilt dem Sozialversicherungszentrum innert einer vom Regie
- rungsrat festzusetzenden Frist mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Die Mitteilung enthält die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. In
- nerhalb einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist meldet der Krankenversicherer dem Sozialversicherungszentrum zudem wesentliche Änderungen im Verhältnis zwi
- schen ihm und der versicherten Person. *

§ 18

* ...

§ 19

* ...

§ 20

* Auszahlung und Verzinsung
1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt bargeldlos an den jeweiligen Kranken
- versicherer. Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beiträge ausschlies
- sen. *
2 ... *
3 noch Verzugszinsen geschuldet.
10 Nr. 866
4 Die Krankenversicherer legen dem Sozialversicherungszentrum die Jahresrechnung über die erhaltenen Zahlungen für die Prämienverbilligung bis zu einem durch den Re
- gierungsrat zu bestimmenden Termin vor. Der Inhalt der Jahresrechnung richtet sich nach dem Bundesrecht. *
5 Das Sozialversicherungszentrum hat den jeweiligen Krankenversicherern periodisch Zusammenstellungen der bei ihnen versicherten Personen zu liefern, die Prämienverbil
- ligung erhalten haben. Die Zusammenstellungen haben die Daten gemäss § 13 Absatz 3a zu enthalten. *

§ 21

Rückerstattung
1 Das Sozialversicherungszentrum hat Leistungen aufgrund dieses Gesetzes, die zu Un
- recht ausgerichtet wurden, von dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie aus
- bezahlt wurden. *
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt innert eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem das Sozialversicherungszentrum vom Sachverhalt Kenntnis erhielt. *
3 Der Rückforderungsanspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung. Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, ist diese Frist auch für die Ver
- wirkung des Anspruchs auf Rückforderung der Prämienverbilligung massgebend.
4 Schlussbestimmungen

§ 22

*
1 Das Recht auf Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

§ 23

Strafbestimmungen
1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe be
- drohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch
11 vorliegt, wird bestraft, wer * a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Ver
- sicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht, b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt, c. als Durchführungsorgan im Sinn dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht.
11 SR
311.0
Nr. 866
11
2 Mit Busse wird bestraft, wer * a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, b. sich der Auskunftspflicht nach § 13 entzieht.

§ 24

Änderung eines Erlasses
12

§ 25

Übergangsbestimmung
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 1995 ist bis zum 31. Mai 1995 an
- zumelden.
2 Die Anmeldefrist kann aus wichtigen Gründen bis zum 31. Juli 1995 verlängert wer
- den.
3 Ansprüche, die nach Ablauf der Fristen angemeldet werden, sind verwirkt.

§ 25a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 2013
1 Der Regierungsrat kann die Aufgabe, die Gesuche um Prämienverbilligung entgegen
- zunehmen, durch Verordnung den AHV-Zweigstellen übertragen. In diesem Fall regelt er das Verfahren, insbesondere die damit verbundenen Aufgaben der AHV-Zweigstellen.
2 Die Prämienverbilligung für das Jahr 2013 wird nach bisherigem Recht durchgeführt.
3 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Januar
2013 beim Kantonsgericht hängig sind, sind nach bisherigem Verfahrensrecht zu erledigen.

§ 25b

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Oktober 2019
1 Die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 wird nach bisherigem Recht durchgeführt.
2 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden gemäss § 10 Absatz 1 bis für das Jahr
2021 haben mindestens den Beiträgen für das Jahr 2020 zu entsprechen.

§ 25c

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2021
1 Für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2021 massgebend.
2 Die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wird auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar 2021 wesentlich geändert haben.
12 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
12 Nr. 866

§ 26

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. April
1995 in Kraft
13 . Es unterliegt dem fakultativen Referendum
14 .
13 Gemäss Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 18. April 1995 bedarf das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom
24. Januar 1995 keiner Genehmigung durch den Bund, weil es nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung steht.
14 Die Referendumsfrist lief am 31. März 1995 unbenützt ab (K 1995 1061).
Nr. 866
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.01.1995
01.04.1995 Erstfassung K 1995 217 | G 1995 72

§ 2 Abs. 2, a.

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 2 Abs. 2, b.

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 2 Abs. 2, c.

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 3

10.09.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-066

§ 3 Abs. 1

11.03.2013
01.01.2014 geändert G 2013 229

§ 3 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 3 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 3 Abs. 3

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 3 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 4 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 4 Abs. 2, b.

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 4 Abs. 2, c.

28.01.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 149

§ 4 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-066

§ 5 Abs. 3

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 5 Abs. 3

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 6

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 6 Abs. 1

21.10.2019
01.07.2020 geändert G 2020-007

§ 7

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 7 Abs. 1

21.10.2019
01.07.2020 geändert G 2020-007

§ 7 Abs. 1

bis
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 7 Abs. 1

ter
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 7 Abs. 2

21.10.2019
01.07.2020 geändert G 2020-007

§ 7 Abs. 2, d.

bis
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 7 Abs. 2, e.

21.10.2019
01.07.2020 geändert G 2020-007

§ 7 Abs. 2

ter
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 7 Abs. 3

21.10.2019
01.07.2020 geändert G 2020-007

§ 8 Abs. 2

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 8 Abs. 2

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 8 Abs. 3

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 8 Abs. 3

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 253

§ 8a

19.06.2006
01.01.2007 eingefügt G 2006 201

§ 8a Abs. 1

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 8a Abs. 2

28.01.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 149

§ 9 Abs. 1

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 9 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 10 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 10 Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 10 Abs. 1

bis
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 10 Abs. 3

16.09.1996
01.01.1997 eingefügt G 1996 267

§ 10 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 10 Abs. 3

bis
21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 10a

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 11 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 11 Abs. 2

28.01.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 149

§ 12

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 12 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 3

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 13 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 3, b.

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 13 Abs. 3, c.

21.10.2019
01.07.2021 eingefügt G 2020-007

§ 13 Abs. 3

bis
21.10.2019
01.07.2021 eingefügt G 2020-007

§ 13 Abs. 4

28.01.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 149

§ 14

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 14 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 15 Abs. 1

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 15 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 15 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 16

28.01.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 149

§ 17

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149
14 Nr. 866 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 17 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 17 Abs. 2

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 253

§ 17 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 17 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 18

28.01.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 149

§ 19

28.01.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 149

§ 20

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 20 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 20 Abs. 1

21.10.2019
01.07.2021 geändert G 2020-007

§ 20 Abs. 2

21.10.2019
01.07.2021 aufgehoben G 2020-007

§ 20 Abs. 4

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 20 Abs. 5

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 21 Abs. 1

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 21 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 21 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 22

28.01.2013
01.07.2013 geändert G 2013 149

§ 23 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 23 Abs. 2

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 25a

28.01.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 149

§ 25b

21.10.2019
01.07.2020 eingefügt G 2020-007

§ 25c

21.10.2019
01.07.2021 eingefügt G 2020-007
Nr. 866
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.01.1995
01.04.1995 Erlass Erstfassung K 1995 217 | G 1995 72
16.09.1996
01.01.1997

§ 10 Abs. 3

eingefügt G 1996 267
19.06.2006
01.01.2007

§ 8a

eingefügt G 2006 201
11.09.2006
01.01.2007

§ 23 Abs. 1

geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007

§ 23 Abs. 2

geändert G 2006 277
10.09.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 1

geändert G 2007 342
28.01.2013
01.07.2013

§ 2 Abs. 2, a.

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 2 Abs. 2, b.

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 2 Abs. 2, c.

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 3 Abs. 3

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 4 Abs. 2, b.

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 4 Abs. 2, c.

aufgehoben G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 5 Abs. 3

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 6

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 7

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 8 Abs. 2

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 8 Abs. 3

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 8a Abs. 2

eingefügt G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 10a

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 11 Abs. 2

aufgehoben G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 12

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 13 Abs. 3

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 13 Abs. 4

eingefügt G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 14

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 15 Abs. 1

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 16

aufgehoben G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 17

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 18

aufgehoben G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 19

aufgehoben G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 20

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 21 Abs. 1

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 22

geändert G 2013 149
28.01.2013
01.07.2013

§ 25a

eingefügt G 2013 149
11.03.2013
01.01.2014

§ 3 Abs. 1

geändert G 2013 229
16.03.2015
01.01.2016

§ 8 Abs. 3

geändert G 2015 253
16.03.2015
01.01.2016

§ 17 Abs. 2

geändert G 2015 253
10.09.2018
01.01.2019

§ 3

Titel geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 3 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 3 Abs. 2

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 3 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 4 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 4 Abs. 3

aufgehoben G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 9 Abs. 2

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 10 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 11 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 12 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 15 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 15 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 2

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 20 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 20 Abs. 4

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 20 Abs. 5

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 21 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 21 Abs. 2

geändert G 2018-066
18.02.2019
01.01.2020

§ 10 Abs. 1

geändert G 2019-017
21.10.2019
01.07.2021

§ 5 Abs. 3

geändert G 2020-007
16 Nr. 866 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.10.2019
01.07.2020

§ 6 Abs. 1

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 1

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 1

ter eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 2

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 2, d.

bis eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 2, e.

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 2

ter eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 7 Abs. 3

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 8 Abs. 2

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 8a Abs. 1

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 9 Abs. 1

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 10 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 10 Abs. 3

bis eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 13 Abs. 3, b.

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 13 Abs. 3, c.

eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 13 Abs. 3

bis eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 20 Abs. 1

geändert G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 20 Abs. 2

aufgehoben G 2020-007
21.10.2019
01.07.2020

§ 25b

eingefügt G 2020-007
21.10.2019
01.07.2021

§ 25c

eingefügt G 2020-007
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