Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fak... (542b)
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Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542b Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
* vom 29. April 2009 (Stand 1. April 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ausbildungsziel
1 Das Religionspädagogische Institut (im folgenden Text RPI genannt) bildet Religions
- pädagoginnen und Religionspädagogen für den Religionsunterricht, die Katechese und die Kirchliche Jugendarbeit aus. Es vermittelt die dazu notwendigen theologischen und pädagogischen Fachkenntnisse, die sozialwissenschaftlichen Grundlagen und die didak
- tisch-methodischen Fähigkeiten. *

§ 2

* Studienangebote
1 Das Studienangebot des RPI umfasst: a. das Bachelorstudium in Religionspädagogik, welches sich an der Studien- und Prüfungsordnung BA Religionspädagogik vom 29. Juni 2011
2 orientiert, b. das Diplomstudium in Religionspädagogik, c. * das Zertifikatsstudium für den Religionsunterricht, d. * das Zertifikatsstudium für Katechese, e. das Zertifikatsstudium für Kirchliche Jugendarbeit,
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
541h * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 220
2 Nr. 542b f. Angebote zur religionspädagogischen Weiterbildung.

§ 3

Studienorganisation
1 Das Diplomstudium und die Zertifikatsstudien in Religionspädagogik bestehen aus a. * der Einführungswoche, b. dem Grundstudium, c. dem Aufbaustudium, d. den obligatorischen Intensivwochen und Intensivtagen.
2 Das Aufbaustudium ist modular und kompetenzorientiert organisiert. Ziele und Struk
- tur der modularisierten Ausbildung sind im Ausbildungskonzept festgehalten.
3 Für das Aufbaustudium ist eine parallele religionspädagogische Anstellung (Praxisstel
- le) erforderlich. Die Tätigkeit muss alle Kompetenzbereiche der angestrebten berufli
- chen Qualifikation beinhalten. Die Praxisstelle wird durch die Studienleitung zugewie
- sen. *
4 Im Aufbaustudium gewährt das RPI Praxisbegleitung und Ausbildungssupervision.

§ 4

Studiendauer
1 Für das Diplomstudium in Religionspädagogik beträgt die Normalstudiendauer vier Jahre.
2 Für die Zertifikatsstudien beträgt die Normalstudiendauer vier Jahre.
3 Abweichungen von der Normalstudiendauer sind möglich.
4 Das Diplom- bzw. Zertifikatsstudium in Religionspädagogik kann jeweils im Herbstse
- mester begonnen werden. *

§ 5

Verliehene Abschlüsse
1 Das RPI verleiht die Abschlüsse a. Diplom-Religionspädagogin bzw. Diplom-Religionspädagoge, b. * Zertifikat Religionsunterricht, c. * Zertifikat Katechese, d. Zertifikat Kirchliche Jugendarbeit.

§ 6

Mobilitäts- und Gaststudien
1 Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das Lehrangebot des RPI offen. Ausgeschlossen davon sind praktische Studien, Praxisreflexion und Supervision.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Theologischen Fakultät der Universität Lu
- zern (Rahmenstudienordnung vom 24. April 2013
3 , §§ 17 und 30). *
3 SRL Nr.
541i
Nr. 542b
3
2 ... *

§ 7

* ...

§ 8

* ...

§ 9

* ...

§ 10

* ...

§ 11

* ...

§ 12

* ...

§ 13

* ...
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 14

Voraussetzungen für die Zulassung
1 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind: a. ein Mindestalter von 19 Jahren, b. * Matura, Berufsmatura oder Sekundarschulausbildung und Lehrabschlussprüfung mit mindestens einem Jahr Berufspraxis, c. * das Bestehen des Aufnahmeverfahrens, in welchem die Überfachlichen Kompe
- tenzen und die Studierfähigkeit abgeklärt werden (Details regelt das Ausbildungs
- konzept), d. angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufbaustudium sind: a. * ein abgeschlossenes Grundstudium am RPI oder äquivalente Leistungen an ande
- ren Institutionen, b. * berufliche Eignung entsprechend der Überfachlichen Kompetenz sowie c. * kein Eintrag im eidgenössischen Zentralstrafregister- und Sonderprivatauszug als Voraussetzung für die Vergabe einer Praxisstelle im Aufbaustudium.
4 Nr. 542b
4 Leistungsnachweise und Prüfungen

§ 15

Prüfungen
1 Das Ausbildungskonzept legt fest, welche Leistungen des Grund- und des Aufbaustudi
- ums geprüft und benotet werden.
2 Der Verlauf von benoteten mündlichen Prüfungen wird von einer Beisitzerin oder ei
- nem Beisitzer in einem Protokoll festgehalten. Vor der Notengebung durch den Exami
- nator oder die Examinatorin ist der Beisitzer oder die Beisitzerin anzuhören.
3 Für die Vergabe von ECTS-Punkten gelten die Bemessungen des Ausbildungskonzep
- tes. *

§ 16

Bewertungen
1 Benotete Leistungen werden in Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertel-Noten bewertet: Note Bewertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
2 Unbenotete Leistungen werden mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewer
- tet.
3 Leistungen in der Praxis werden in den einzelnen Bereichen gemäss der Beherrschung der Kompetenzen mit den folgenden Prädikaten beurteilt: a. Anforderung auf hohem Niveau erfüllt, b. Anforderung auf mittlerem Niveau erfüllt, c. Grundanforderung erfüllt, d. Grundanforderung nicht erfüllt.
4 Für die Anerkennung einer Praxisleistung ist mindestens das Prädikat «Grundanforde
- rung erfüllt» erforderlich.

§ 17

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung nicht an oder bricht er oder sie die Prüfung ohne nachgewiesenen triftigen Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nr. 542b
5

§ 18

Unkorrektheiten bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum zu stören.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der betreffenden Prüfung zur Folge.
3 Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studie
- renden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach der Beendi
- gung des Studiums entdeckt, wird das Diplom des Instituts entzogen.

§ 19

Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholen von Leistungsnachweisen, Prü
- fungen und schriftlichen Arbeiten *
1 Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erreicht werden.
2 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung, jeder Leistungsnachweis bzw. jede schriftliche Arbeit einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist die Prü
- fung oder die schriftliche Arbeit endgültig nicht bestanden. *
3 Bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit kann das entsprechende Fach oder Modul einmal wiederholt werden. *

§ 20

Beurteilung der Überfachlichen Kompetenzen *
1 Verschlechtert sich während des Semesters eine Studentin bzw. ein Student im Bereich der Überfachlichen Kompetenzen erheblich, sind die Dozierenden verpflichtet, den betreffenden Studierenden entsprechende Rückmeldungen zu geben. *
2 Die Dozierendenkonferenz beurteilt die Überfachlichen Kompetenzen der Studieren
- den. Hat sie Bedenken bezüglich der Eignung für den künftigen Beruf, ist dies den betreffenden Studierenden rechtzeitig mitzuteilen. *

§ 21

Leistungsausweise
1 Am Ende jedes Semesters werden die Studierenden schriftlich über ihre Leistungen in
- formiert.
5 Ausschluss vom weiteren Studium

§ 22

Gründe für den Ausschluss vom weiteren Studium
1 Von der Weiterführung des Studiums wird ausgeschlossen: a. wer das Grundstudium nicht bestanden hat,
6 Nr. 542b b. * wer im Bereich der Überfachlichen Kompetenzen als ungenügend und nicht genü
- gend entwicklungsfähig beurteilt wird, c. wessen berufspraktische Eignung aufgrund der Praxisberichte als ungenügend ein
- gestuft wird.
6 Diplomierung

§ 23

* Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung dient als Nachweis für die Kompetenz, eine komplexe Aufgabe aus dem Bereich der Religionspädagogik bearbeiten, theoretisch begründen, eine Lösung oder Umsetzung präsentieren und kritisch reflektieren zu können.
2 Die Diplomprüfung wird in der Regel im letzten Quartal des Aufbaustudiums durchge
- führt.
3 Die Diplomprüfung wird von mindestens zwei Dozentinnen oder Dozenten abgenom
- men.
4 Die Diplomprüfung besteht aus einer Gruppenprüfung und einer benoteten mündlichen Einzelprüfung.
5 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Wenn nur die Einzelprüfung ungenügend war, muss nur diese wiederholt werden. Für die Wiederho
- lung kann die Form angepasst werden. Wird auch die wiederholte Prüfung nicht bestan
- den, kann die ganze Diplomprüfung frühestens nach einem Jahr, spätestens aber fünf Jahre nach Abschluss des Grundstudiums ein letztes Mal wiederholt werden.

§ 24

Diplomnote
1 Die Diplomnote ergibt sich aus dem Durchschnitt a. der drei Noten des Grundstudiums in den Fächern Dogmatik, Ethik und Altes oder Neues Testament, b. der Note der Seminararbeit im Fach Altes oder Neues Testament des Grundstudi
- ums, c. der Durchschnittsnote der anderen Benotungen des Grundstudiums, d. * der Noten der zwei umfangreichen schriftlichen Arbeiten des Aufbaustudiums und e. * der doppelt gezählten Note der Diplomprüfung.

§ 25

Diplomierung
1 Voraussetzung für die Diplomierung ist, dass im Aufbaustudium mindestens zu zwei Kompetenzbereichen sämtliche Module und schriftlichen Arbeiten abgeschlossen sind.
2 Die Dozierendenkonferenz entscheidet über die Diplomierung aufgrund a. der benoteten Fächer und Arbeiten des Grundstudiums und des Aufbaustudiums,
Nr. 542b
7 b. * der Praxisbeurteilungen aus den gewählten Kompetenzbereichen (Religionsunter
- richt, Katechese, Kirchliche Jugendarbeit), c. * der Diplomprüfung.

§ 26

Diplomzeugnis
1 Das Diplomzeugnis bestätigt die Diplomierung. Es wird von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie von der Leiterin oder dem Leiter des Instituts mitunterzeichnet. *
2 Das Diplomzeugnis enthält a. die Bezeichnung des Studienganges, b. den Ausweis über die erworbenen Kompetenzen in den gewählten Kompetenzbe
- reichen, c. die Diplomnote nach § 24, d. die Praxisbeurteilung nach § 16.
3 Die erbrachten Leistungen werden im Supplement aufgeführt.
4 Mit der Aushändigung der Diplomurkunde erhalten die Diplomierten das Recht, den Titel «Diplomierte Religionspädagogin RPI» oder «Diplomierter Religionspädagoge RPI» zu führen.
7 Zertifizierte Ausbildungsgänge

§ 27

Voraussetzungen zum Erwerb von Zertifikaten
1 Für den Erwerb eines Zertifikats gelten die Aufnahmebedingungen gemäss

§

14
der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.
2 Wer ein Zertifikat erwerben will, belegt die Fächer des Grundstudiums und die Module des Aufbaustudiums, die für den betreffenden Kompetenzbereich gemäss dem Ausbil
- dungskonzept erforderlich sind.
3 Entsprechend dem angestrebten Kompetenzbereich ist eine das Studium begleitende Praxis zu absolvieren.

§ 28

Zertifikat und Zeugnis
1 Zertifikate werden erteilt, wenn die Grundanforderungen erfüllt sind. Sie enthalten kei
- ne Noten.
2 Die erbrachten Leistungen werden im Supplement aufgeführt.
3 Zertifikate werden vom Institut ausgestellt und von dessen Leiterin oder Leiter unter
- zeichnet.
8 Nr. 542b

§ 29

Anerkennung der Zertifikate für das Diplomstudium
1 In einem Zertifikat festgehaltene Leistungen können bis zu zehn Jahre nach dem Er
- werb für das Diplomstudium anerkannt werden.
8 Schlussbestimmungen

§ 30

Gebühren
1 Das Schulgeld und die Abschlussgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufs
- fachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung
4 ).

§ 31

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt wer
- den.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts Luzern der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 3. Dezember
2003
7 wird aufgehoben.

§ 33

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu ver
- öffentlichen.
4 SRL Nr.
544
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
7 G 2004 1 (SRL Nr.
542b )
Nr. 542b
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.04.2009
01.09.2009 Erstfassung G 2009 220 Erlasstitel
24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 1 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 2

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334 und G 2014
268

§ 2 Abs. 1, c.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 2 Abs. 1, d.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 3 Abs. 1, a.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 3 Abs. 3

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 4 Abs. 4

24.03.2021
01.04.2021 eingefügt G 2021-026

§ 5 Abs. 1, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 5 Abs. 1, c.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 6 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026 Titel 2
24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 7

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 8

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 9

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 9 Abs. 1, b.

26.06.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 334

§ 10

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 10 Abs. 2, d.

26.06.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 334

§ 10 Abs. 2, e.

26.06.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 334

§ 11

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 12

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 13

24.03.2021
01.04.2021 aufgehoben G 2021-026

§ 14 Abs. 1, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 14 Abs. 1, c.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 14 Abs. 2, a.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 14 Abs. 2, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 14 Abs. 2, c.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 15 Abs. 3

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334

§ 19

24.03.2021
01.04.2021 Titel geändert G 2021-026

§ 19 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 19 Abs. 3

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 20

24.03.2021
01.04.2021 Titel geändert G 2021-026

§ 20 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 20 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 22 Abs. 1, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 23

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334

§ 24 Abs. 1, d.

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334

§ 24 Abs. 1, e.

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334

§ 25 Abs. 2, b.

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026

§ 25 Abs. 2, c.

26.06.2013
01.08.2013 geändert G 2013 334

§ 26 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-026
10 Nr. 542b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.04.2009
01.09.2009 Erlass Erstfassung G 2009 220
26.06.2013
01.08.2013

§ 2

geändert G 2013 334 und G 2014
268
26.06.2013
01.08.2013

§ 9 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 10 Abs. 2, d.

aufgehoben G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 10 Abs. 2, e.

aufgehoben G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 15 Abs. 3

geändert G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 23

geändert G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 24 Abs. 1, d.

geändert G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 24 Abs. 1, e.

geändert G 2013 334
26.06.2013
01.08.2013

§ 25 Abs. 2, c.

geändert G 2013 334
24.03.2021
01.04.2021 Erlasstitel geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 1 Abs. 1

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 2 Abs. 1, c.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 2 Abs. 1, d.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 3 Abs. 1, a.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 3 Abs. 3

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 4 Abs. 4

eingefügt G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 5 Abs. 1, b.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 5 Abs. 1, c.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 6 Abs. 2

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021 Titel 2 aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 7

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 8

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 9

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 10

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 11

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 12

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 13

aufgehoben G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 14 Abs. 1, b.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 14 Abs. 1, c.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 14 Abs. 2, a.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 14 Abs. 2, b.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 14 Abs. 2, c.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 19

Titel geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 19 Abs. 2

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 19 Abs. 3

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 20

Titel geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 20 Abs. 1

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 20 Abs. 2

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 22 Abs. 1, b.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 25 Abs. 2, b.

geändert G 2021-026
24.03.2021
01.04.2021

§ 26 Abs. 1

geändert G 2021-026
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