Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
1 Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH
724.42 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über de n Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwan gen, Rafz, Wasterkingen und Wil (vom 22. August /
18. September 2001)
1 I. Mit dem Regierungsr at des Kantons Schaffhausen wird folgen der Staatsvertrag abgeschlossen: Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren was folgt: Art.
1.
1 Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach , Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Was terkingen und Wil werden ermächtigt , sich für den Bau und Betrieb einer Wassergewinnungsa nlage zu einem Geme indeverband zusammen zuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Geme inden in einem Vertrag festzule gen. Dieser unterliegt der Genehm igung durch die Regierungen der Vertragskantone. Er tritt nach be idseitiger Genehmigung in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 des Schweizerische n Zivilgesetzbuches
3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Beso rgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend. Art.
3. Für den Bau, Bestand und Be trieb der ge meinsamen An soweit der Verbandsvertrag keine Vo rschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2
724.42 Gemeinsame Wassergewinnungsanl age – Staatsvertrag SH/ZH Art.
4. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zust ändigen kantonale n Instanzen der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
5.
1 Öffentlich-rechtliche Streitig keiten zwischen den betei
- ligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder meh
- reren Verbandsgemeinden werden, so fern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich is t, durch ein Schiedsgericht ent
- schieden.
2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht es durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichts einen Obma nn. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif
- ten der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskan
- tone mitzuteilen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlic h mutwilliger Anrufung des Schieds
- gerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands
- gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften de s Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Art.
6. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An
- ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Art.
7.
1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
- ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
80 Abs. 2 SchKG
4 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
8. Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige Rechtsänderungen bleibt vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
3 Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH
724.42 Art.
9. Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft
5 . II. Veröffentlichung von Ziff. I in der Gesetzessammlung.
1 OS 57, 138 .
2 Obsolet.
3 SR 210 .
4 SR 281.1 .
5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2001, vom Regierungs rat des Kantons Schaffhausen am 18 . September 2001 unterzeichnet.
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