Strassburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (0.232.143.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Strassburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente

Abgeschlossen in Strassburg am 24. März 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Oktober 1975 (Stand am 28. September 2022) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung. ² AS 1975 1813
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. Dezember 1954³ über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat;
im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁴;
im Bewusstsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert;
gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums vom 20. März 1883⁵ in ihrer am 14. Dezember 1900⁶ in Brüssel, am 2. Juni 1911⁷ in Washington, am 6. November 1925⁸ in Den Haag, am 2. Juni 1934⁹ in London, am 31. Oktober 1958¹⁰ in Lissabon und am 14. Juli 1967¹¹ in Stockholm revidierten Fassung,
haben folgendes vereinbart:
³ [ AS 1967 866 , 1968 1356 . AS 1975 1830 ] ⁴ SR 0.232.01 /.04 ⁵ [ AS 7 517 , 16 358 ] ⁶ [ AS 19 212 ] ⁷ [BS 11 965] ⁸ SR 0.232.01 ⁹ SR 0.232.02 ¹⁰ SR 0.232.03 ¹¹ SR 0.232.04
Art. 1 Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung «Internationale Patentklassifikation» trägt (im folgenden als «Klassifikation» bezeichnet).
Art. 2 Begriffsbestimmung der Klassifikation
1) a) Die Klassifikation besteht aus i) dem Text, der gemäss den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954¹² (im folgenden als «Europäisches Übereinkommen» bezeichnet) abgefasst und am 1. September 1968 in Kraft getreten sowie vom Generalsekretär des Europarats bekannt gemacht worden ist;
ii) den Änderungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind;
iii) den Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 5 vorgenommen worden sind und nach Artikel 6 in Kraft treten.
b) Die Einführung in die Internationale Patentklassifikation und die im Text der Klassifikation enthaltenen Anmerkungen sind Bestandteil der Klassifikation.
2) a) Der in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Text ist in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, enthalten, von denen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim General­direktor der durch das Übereinkommen vom 14. Juli 1967¹³ errichteten Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «Generaldirektor» und «Organisation» bezeichnet) hinterlegt ist.
b) Die in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer ii) bezeichneten Änderungen werden in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, hinterlegt, und zwar eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor.
c) Die in Absatz 1) Buchstabe a) Ziffer iii) bezeichneten Änderungen werden in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
¹² [ AS 1967 866 , 1968 1356 . AS 1975 1830 ]
¹³ SR 0.230
Art. 3 Sprachen der Klassifikation
1)  Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2)  Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als «Internationales Büro» bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.
Art. 4 Anwendung der Klassifikation
1)  Die Klassifikation hat nur verwaltungsmässige Bedeutung.
2)  Jedes Land des besonderen Verbands ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder als Nebenklassifikation anzuwenden.
3)  Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden
i) in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie
ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke
die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind.
4)  Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde
i) kann jedes Land erklären, dass es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in den in Absatz 3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben;
ii) kann jedes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, dass es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz 3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für bestimmte Arten von Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betreffende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen.
5)  Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung «Inter­nationale Patentklassifikation» oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuss zu beschliessenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz 3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken.
6)  Überträgt ein Land des besonderen Verbands die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwendet.
Art. 5 Sachverständigenausschuss
1)  Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist.
2) a) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
3)  Der Sachverständigenausschuss
i) ändert die Klassifikation;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) gewährt zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit seine Unterstützung bei der Umklassifizierung des Prüfstoffs, wobei er insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt;
iv) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch Entwicklungsländer beitragen;
v) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
4)  Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2) Buchstabe a) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
5)  Vorschläge für die Änderung der Klassifikation können von der zuständigen Be­hörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder gemäss Absatz 2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jeder sonstigen Organisation unterbreitet werden, die vom Sachverständigenausschuss dazu aufgefordert worden ist. Die Vor­schläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
6) a) Jedes Mitgliedland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Der Sachverständigenausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder.
c) Jeder Beschluss, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Art. 6 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und anderen Beschlüssen
1)  Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.
2)  Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden.
Art. 7 Versammlung des besonderen Verbands
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Jede in Artikel 5 Absatz 2) Buchstabe a) bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluss der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen.
d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln;
ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erteilen;
iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen;
iv) das Programm festlegen, den Zweijahres‑Haushaltsplan¹⁴ des besonderen Verbandes beschliessen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;
v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschliessen;
vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch, Französisch und den in Artikel 3 Absatz 2) aufgeführten Sprachen entscheiden;
vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbands für zweckdienlich hält;
viii) vorbehaltlich des Absatzes 1) Buchstabe c) bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden;
ix) jede andere Handlung vornehmen, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbands geeignet ist;
x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Kommt dieses Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr eigenes Verfahren nur dann wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung, die nicht vertreten waren, mit und lädt sie ein, ihre Stimme oder Stimmenthaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, schriftlich bekannt zu geben. Erreicht bei Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, dass zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.
d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Be­schlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre¹⁵ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
¹⁴ Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 25. Febr. 1982 ( AS 1983 1093 ).
¹⁵ Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 25. Febr. 1982 ( AS 1983 1093 ).
Art. 8 Internationales Büro
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss gegebenenfalls gebildet hat, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.
2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss gegebenenfalls gebildet hat. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 9 Finanzen
1) a) Der besondere Verband hat seinen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Länder des besonderen Verbands;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Inter­nationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Land des besonderen Verbands wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seinen Jahresbeitrag auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbands besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbands ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine ein­malige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbands oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 10 Revision des Abkommens
1)  Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.
2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlos­sen.
3)  Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Massgabe des Artikels 11 geändert werden.
Art. 11 Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens
1)  Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8 und 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt.
2)  Änderungen der in Absatz 1) bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3) a) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen ist.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a) in Kraft getreten ist, Mitglieder des besonderen Verbands werden.
Art. 12 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
1)  Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
3)  Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
4)  Absatz 3) darf nicht dahin verstanden werden, dass er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land aufgrund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schliesst.
Art. 13 Inkrafttreten des Abkommens
1) a) Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind i) von zwei Dritteln der Länder, die zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und
ii) von drei Vertragsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die bisher nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und von denen zumindest eines ein Land ist, in dem nach den jüngsten zur Zeit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mehr als 40 000 Anmeldungen für Patente oder Erfinderscheine eingereicht worden sind.
b) Für jedes Land, für das dieses Abkommen nicht nach Buchstabe a) in Kraft getreten ist, tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
c) Vertragsländer des Europäischen Übereinkommens, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, müssen jenes Übereinkommen spätestens mit Wirkung von dem Tag an kündigen, an dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
2)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
Art. 14 Geltungsdauer des Abkommens
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Art. 15 Kündigung
1)  Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.
Art. 16 Unterzeichnung, Sprachen, Notifikation, Aufgaben der Hinterlegungsstelle
1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
b) Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1971 in Strassburg zur Unterzeichnung auf.
c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, sobald es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Ausserdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats.
b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Ausserdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats.
c) Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen eine von ihm beglaubigte Abschrift der Klassifikation in englischer oder französischer Sprache.
4)  Der Generaldirektor lässt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und dem Generalsekretär des Europarats
i) die Unterzeichnungen,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden,
iii) den Tag des Inkrafttretens des Abkommens,
iv) die Vorbehalte betreffend die Anwendung der Klassifikation,
v) die Annahmen der Änderungen des Abkommens,
vi) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten,
vii) die eingegangenen Kündigungen.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1)  Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuss die gleichen Rechte ausüben, die sie als Mitglieder des besonderen Verbands hätten.
2)  Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Absatz 1) vorgesehenen Frist können sich die dort bezeichneten Länder in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses und auf Beschluss des Ausschusses in den Sitzungen der von ihm eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen. Während des gleichen Zeitraums können sie Änderungsvorschläge zu der Klassifikation nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 5) unterbreiten; die Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses werden ihnen nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1) notifiziert.
3)  Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können sich die Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluss der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. März 1971.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. September 2022 ¹⁶

¹⁶ AS 1975  1814 ; 1976  185 ; 1977  230 ; 1979  623 ; 1983  28 ; 2003  3427 ; 2006  4437 ; 2009  5127 ; 2013  1475 ; 2022 556 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  8. Oktober

1974 B

17. Oktober

1975

Albanien

24. Juli

2006 B

24. Juli

2007

Argentinien

13. September

2007 B

13. September

2008

Armenien

  6. Dezember

2004 B

  6. Dezember

2005

Aserbaidschan

14. Juli

2003 B

14. Juli

2004

Australien*

  7. November

1974 B

12. November

1975

Belarus

12. März

1998 B

12. März

1999

Belgien*

30. Juni

1975

  4. Juli

1976

Bosnien und Herzegowina

27. Oktober

2008 B

27. Oktober

2009

Brasilien

  3. Oktober

1974

  7. Oktober

1975

Bulgarien

27. November

2000 B

27. November

2001

China*

17. Juni

1996 B

19. Juni

1997

Dänemark

  9. Januar

1973

  7. Oktober

1975

Deutschland

13. Juli

1973

  7. Oktober

1975

Estland

24. Februar

1996 B

27. Februar

1997

Finnland*

14. Mai

1975

16. Mai

1976

Frankreich*

16. November

1972

  7. Oktober

1975

Griechenland

21. Oktober

1996

21. Oktober

1997

Guinea*

  5. August

1996 B

  5. August

1997

Irland*

19. April

1972 B

  7. Oktober

1975

Israel

  7. Oktober

1974 B

  7. Oktober

1975

Italien*

28. März

1979

30. März

1980

Japan

16. August

1976

18. August

1977

Kanada

11. Januar

1995 B

11. Januar

1996

Kasachstan

24. Januar

2002 B

24. Januar

2003

Kirgisistan

10. September

1998 B

10. September

1999

Korea (Nord-)

21. November

2001 B

21. November

2002

Korea (Süd-)

  8. Oktober

1998 B

  8. Oktober

1999

Kroatien

25. November

1999 B

25. November

2000

Kuba*

  9. November

1995 B

  9. November

1996

Luxemburg*

  6. April

1976

  9. April

1977

Malawi

24. Juli

1995 B

24. Juli

1996

Mexiko

26. Oktober

2000 B

26. Oktober

2001

Moldau

  1. September

1997 B

  1. September

1998

Monaco*

10. Juni

1975

13. Juni

1976

Mongolei

16. März

2001 B

16. März

2002

Montenegro

  6. Januar

2012 B

  6. Januar

2013

Niederlande

13. September

1974

  7. Oktober

1975

    Aruba

13. September

1974

  7. Oktober

1975

    Curaçao

13. September

1974

  7. Oktober

1975

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

13. September

1974

  7. Oktober

1975

    Sint Maarten

13. September

1974

  7. Oktober

1975

Nordmazedonien

30. Mai

2002 B

30. Mai

2003

Norwegen*

30. Januar

1973

  7. Oktober

1975

Österreich

  3. Juli

1974

  7. Oktober

1975

Peru*

18. Juli

2022 B

18. Juli

2023

Polen

  4. Dezember

1996 B

  4. Dezember

1997

Portugal

28. April

1978 B

  1. Mai

1979

Rumänien

31. März

1998 B

31. März

1999

Russland*

30. September

1975 B

  3. Oktober

1976

Saudi-Arabien

16. Oktober

2020 B

16. Oktober

2021

Schweden

17. Mai

1973

  7. Oktober

1975

Schweiz

20. Dezember

1972

  7. Oktober

1975

Serbien

15. Juli

2009

15. Juli

2010

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien*

10. Mai

2001 B

10. Mai

2002

Spanien*

26. November

1974

29. November

1975

Surinam

16. November

1976 N

25. November

1975

Tadschikistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Trinidad und Tobago

20. Dezember

1995 B

20. Dezember

1996

Tschechische Republik*

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Türkei

  1. Oktober

1995 B

  1. Oktober

1996

Turkmenistan

  7. März

2006 B

  7. März

2007

Ukraine

  7. April

2009 B

  7. April

2010

Uruguay

19. Oktober

1999 B

19. Oktober

2000

Usbekistan

12. Oktober

2001 B

12. Oktober

2002

Vereinigte Arabische Emirate

17. Februar

2021 B

17. Februar

2022

Vereinigte Staaten

21. Dezember

1973

  7. Oktober

1975

Vereinigtes Königreich*

26. Mai

1972

  7. Oktober

1975

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Markierungen
Leseansicht