Pflegegesetz (855.1)
CH - ZH

Pflegegesetz

1 Pflegegesetz
855.1 Pflegegesetz (vom 27. September 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. April
2010
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
16. Juli 2010, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Gesetz bezweckt die Si cherstellung de r Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Le istungen der Aku t- und Übergangs pflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spi tex).
2 Für Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über di e Invalidenein richtungen für erwachsene Pers onen vom 1. Oktober 2007 (IEG)
6 , die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, finden ausschliess lich die Vorschriften des IEG
6 Anwendung. Der Anspruch der ver sicherten Person auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozial versicherer bleibt davon unberührt.
Direktion,
Gemeinde

§ 2.

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes is t die für das Gesund heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Gemeinde im Sinne dieses Gesetz es ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leist ungsbezüger zivilrechtlichen Wohn sitz hat. §
9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
KVG-Finanzie
-
rungsanteil der
Gemeinden

§ 3.

11 Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
7 für alle Kantons einwohnerinnen und -einw ohner geltenden Anteil der Gemeinden an den Vergütungen für Leistungen de r Akut- und Übergangspflege fest.
Pflegeheimliste

§ 4.

1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG
7 eine Pflege heimliste.
2 Er kann die Zuständigkeit zur Ak tualisierung der Liste an die Direktion delegieren.
2
855.1 Pflegegesetz
2. Abschnitt: Angebot Im Allgemeinen

§ 5.

1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu di esem Zweck eigene Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betr iebene Pflegeheime und Spitex- Institutionen oder selbstständi g tätige Pflegefachpersonen.
2 Sie stellen sicher: a. Pflegeleistungen gemäss der Soz ialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG
7 , c. notwendige Leistungen für Unte rkunft, Verpflegung und Betreuung in Pflegeheimen, Bereich für Personen, die wegen Kr ankheit, Mutterschaft, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen (nicht pflegerische Spitex-Leistungen).
3 Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der Fachverbände der Leistungserbring er Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Le istungserbringung erlasse n. Sie kann entspre
- chende Verbandsrichtlinie n verbindlich erklären. Ve r m i t t l u n g von Ersatz angeboten

§ 6.

Kann eine pflegebedürftige Pe rson nicht durch Leistungs
- erbringer gemäss §
5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Verlangen dieser Pe rson innert angemessener Frist einen anderen Leistungserbringer. Information durch Gemeinde

§ 7.

Die Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die Auskunft über das Angebot der Leistungserbringer gemäss §
5 Abs. 1 erteilt. Planung der Pflegeheim plätze

§ 8.

Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach anerkannten Methoden. Die Direkt ion kann dazu Vorschriften erlas
- sen oder eine Methode verbindlich erklären.
3. Abschnitt: Finanzierung A. Im Allgemeinen Pflicht leistungen

§ 9.

1 Die Kosten der Pfl egeleistungen gehen im von der Bundes
- gesetzgebung über die So zialversicherung vorges chriebenen Umfang zulasten der Versicherer. a. Pflege- leistungen
3 Pflegegesetz
855.1
2 Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege heimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG
7 höchstzulässigen Umfang und bei Pflegeleistungen ambulanter Le istungserbringer zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs den Le istungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum volle ndeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kosten beteiligung erhoben.
3 Die Gemeinden können diese Kosten beteiligung ganz oder teil weise übernehmen.
4 Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss §
5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.
11
5 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedür ftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihre n zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegehe im begründet keine neue Zuständig keit.
b. Akut- und
Übergangs-
pflege

§ 10.

11
1 Die gemäss KVG
7 zu vergütenden Pauschalen für Leis tungen der Akut- und Übergangspfle ge werden anteil smässig nach §
3 vom Krankenversicherer u nd der Gemeinde übernommen.
2 Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin ger.
c. Weitere
Pflicht
-
leistungen

§ 11.

Die Kosten weiterer Pflichtleis tungen gehen im von der Bun desgesetzgebung über di e Sozialversicherung vorgeschriebenen Um fang zulasten der Versicherer.
Andere
Leistungen

§ 12.

1 Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leis tungsbezügerin oder des Leistung sbezügers. Die Gemeinden können diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Pflegeheime, die gemäss §
5 Abs. 1 von einer oder mehreren Ge meinden betrieben werden oder be auftragt sind, verrechnen bei Ein wohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
b. Nichtpflegeri
-
Leistungen

§ 13.

1 Die ambulanten Leistung serbringer gemäss §
5 Abs. 1 ver rechnen den Leistung sbezügerinnen und -bez ügern insgesamt höchs tens die Hälfte des an rechenbaren Aufwandes ih rer Organisation für nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss §
5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
a. Leistungen
des Pflegeheims
4
855.1 Pflegegesetz
2 Die Gemeinden können die Koste nbeteiligung der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leis
- tungsfähigkeit ganz od er teilweise übernehmen.
3 Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.
11
4 Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungs
- erbringern gemäss §
5 Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zulasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger. B. Besondere Fälle Kapazitätsman gel im Angebot der Gemeinde

§ 14.

Im Rahmen von Ersatzangeboten nach §
6 übernimmt die Gemeinde neben den ordentlichen Beiträgen für Leistungen gemäss

§ 5 Abs. 2 auch die Mehrkosten.

Wahl eines nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftrag ten Leistungs erbringers

§ 15.

11
1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe
- nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim
- liste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflege
- bedarfsstufe pauschalierten Beitra g an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen.
2 Wählt eine Person ei nen nicht von der Ge meinde betriebenen oder beauftragten ambulanten Leistu ngserbringer, leistet die Gemeinde einen pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kos
- ten der Pflegeleistungen.
3 Die Beiträge entsprechen dem Ante il der Gemeinde an den Pflege
- kosten des gewählten Le istungserbringers, höch stens aber dem gemäss

§§

16 und 17 festgelegten Normdefizi t für innerkantonale Leistungs
- erbringer. C. Normdefizit
11 Normdefizit

§ 16.

1 Das Normdefizit für Pflegele istungen eines Pflegeheimes wird pro Pflegetag und Pflege bedarfsstufe festgelegt.
11
2 Das Normdefizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozial
- versicherer sowie der Leistungsbezüg erinnen und -bezüger im Bereich der Pflegeleistungen gemäss §
9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leis
- tungserbringung gilt der Aufwand de s teuersten jener Pflegeheime, die zusammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.
3 Die Direktion kann Vorschrifte n über die Anrechnung von Auf
- wendungen und Erträgen sowie die wi rtschaftliche Leistungserbringung erlassen. a. Pflege- leistungen von Pflegeheimen
5 Pflegegesetz
855.1
4 Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine reprä sentative Stichprobe von Pflegeheim en heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Be itragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.
b. Pflege
-
leistungen von
ambulanten
Leistungs-
erbringern

§ 17.

1 Das Normdefizit für Pflegele istungen eines ambulanten Leistungserbringers wird pro Leis tungsstunde und Leistungsbereich festgelegt.
11
2

§ 16 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

3 Die Direktion legt den anrech enbaren Aufwand für ambulante Leistungserbringer differenziert na ch den Leistungsbereichen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
9 separat fest für: a. Spitex-Institutionen gemäss §
5 Abs. 1, b. andere nach Kranke nversicherungsgesetz
7 zugelassene Spitex-Ins titutionen, c. selbstständig tätige Pflegefachpersonen.

§§

18 und 19.
12
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Rechnungs
-
stellung

§ 20.

1 Die Pflegeheime weisen in de n Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger aus: a. Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Über gangspflege gemäss §
5 Abs. 2 lit. a und b unter Angabe der Pflege bedarfsstufe und unterteilt nach den Anteilen zulasten der Ver sicherer, der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers und der Gemeinde, b. Kosten für weitere Pflichtleistungen nach §
11, c. Kosten für andere Leistungen nach §
12, unterteilt nach den Kos ten für Unterkunft und Verpflegun g, für Betreuungsleistungen und für Leistungen für weitere persönliche Bedürfnisse.
2 Für die ambulanten Leis tungserbringer von Pf legeleistungen gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
3 Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen weisen die ambulanten Leistungserbringer gemäss §
5 Abs.
1 in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -b ezüger die Kostenanteile der Leis tungsbezügerinnen und -bezüg er und der Gemeinde aus.
6
855.1 Pflegegesetz Auszahlung der Beiträge

§ 21.

1 Die Gemeinde entrichtet ih re Beiträge direkt dem Leis
- tungserbringer.
2 Sie kann die Administration und Zahlungsabwickl ung der Sozial
- versicherungsanstalt mittels Anschl ussvereinbarung oder einer ande
- ren geeigneten Stelle übertragen. Rechnungs legung

§ 22.

1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese richtet sich für Pflegeheime nach de r Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistu ngserfassung durch Spitäler, Ge
- burtshäuser und Pflege heime in der Kranke nversicherung (VKL)
8
.
2 Die Direktion kann für Pf legeheime ergänzend zur VKL
8 und für ambulante Leistungserbringer Vo rschriften zur einheitlichen Rech
- nungslegung erlassen oder Verbandsrichtlinie n verbindlich erklären. Datenerhebung undbearbeitung

§ 23.

1 Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan
- ten Leistungserbringer n und den Gemeinden sämtliche betriebs- und patientenbezogenen Daten und Unte rlagen einsehen, erheben und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann insbesondere Daten zur Über prüfung der Kostenentwicklung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweck
- mässigkeit der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Daten
- erhebung beauftragen.
2 Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
3 Die Daten sind durch die Leistung serbringer kostenlos zur Ver
- fügung zu stellen.
4 Die Direktion ist ermächtigt, a nonymisierte Daten zu veröffent
- lichen. Betriebsbezogene Daten könne n auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts

§ 24.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007
4 : . . .
10 b. Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962
4
:
.
.
.
10 c. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin
- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971
5 :
.
.
.
10
7 Pflegegesetz
855.1
Aufhebung bis-
herigen Rechts

§ 25.

Das Gesetz über die Beitrags leistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingli ederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
1 OS 65, 613 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABl 2010, 918 .
4 LS 810.1 .
5 LS 831.3 .
6 LS 855.2 .
7 SR 832.10 .
8 SR 832.104 .
9 SR 832.112.31 .
10 Text siehe OS 65, 613 .
11 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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