Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (232.119)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

vom 23. Dezember 1971 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992¹ (MSchG),²
beschliesst:
¹ SR 232.11 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 1 ³ Uhrenbegriff
¹ Als Uhren gelten:
a. Zeitmessinstrumente, die zum Tragen am Handgelenk bestimmt sind;
b. Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist und deren Werk: 1. in der Breite, in der Länge oder im Durchmesser 60 mm nicht überschreitet, oder
2. in der Dicke, gemessen mit Boden und Brücke, 14 mm nicht überschreitet.
² Bei der Bestimmung der Breite, der Länge, des Durchmessers und der Dicke werden nur die technisch erforderlichen Masse berücksichtigt.
³ Die Vorrichtung, die das Tragen der Uhr ermöglicht, fällt nicht unter den Begriff der Uhr nach Absatz 1.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 1 a ⁴ Definition der Schweizer Uhr
Eine Uhr gilt als Schweizer Uhr, wenn:
a. die technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird: 1. für ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze,
2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software;
abis.
ihr Werk schweizerisch ist;
b. ihr Werk in der Schweiz eingeschalt wird;
c. der Hersteller die Endkontrolle der Uhr in der Schweiz durchführt; und
d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1992 ( AS 1992 1229 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, mit Ausnahme von Bst. a in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2016 2593 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 2 Definition des schweizerischen Uhrwerks ⁵
¹ Ein Uhrwerk gilt als schweizerisch, wenn:⁶
a.⁷
seine technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird: 1. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes,
2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software;
abis.⁸
es in der Schweiz zusammengesetzt wird;
b. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird;
bbis.⁹
mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen; und
c.¹⁰
die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile ausmachen.¹¹
² Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrika­tion gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Regeln:
a.¹²
abis.¹³
Die Kosten des Zifferblattes werden berücksichtigt, wenn das Zifferblatt: 1. eine elektronische Funktion für die Uhr erfüllt, und
2. dazu dient, die Uhr mit elektrooptischer Anzeige oder Solarmodul auszurüsten;
b. die Kosten des Zusammensetzens können mitberücksichtigt werden, wenn die durch eine enge industrielle Zusammenarbeit bedingte gleichwertige Qualität der ausländischen Bestandteile mit den schweizerischen Bestandteilen auf dem Wege eines staatsvertraglich vorgesehenen Bestätigungsverfahrens gewährlei­stet ist;
c.¹⁴
die mitberücksichtigten Kosten des Zusammensetzens dürfen den Wert der als gleichwertig anerkannten ausländischen Bestandteile, die im betroffenen schweizerischen Uhrwerk eingebaut sind, nicht überschreiten.
³ Die Bestimmungen des ergänzenden Abkommens vom 20. Juli 1972¹⁵ zum Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bleiben vorbehalten.¹⁶
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2016 2593 ). Siehe auch die UeB Änd. 17.6.2016 am Schluss des Textes.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1229 ).
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
¹⁵ SR 0.632.290.131
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 2 a ¹⁷ Definition des schweizerischen Bestandteils
Bestandteile gelten als schweizerisch, wenn:
a. sie durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert werden; und
b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 2 b ¹⁸ Definition des Zusammensetzens in der Schweiz
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe abis gilt ein Uhrwerk als in der Schweiz zusammengesetzt, wenn die Bestandteile alle in der Schweiz zusammen­gesetzt werden. Nur Vormontagen der folgenden Bestandteile im Ausland sind dabei zulässig:
a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: Räderwerkdrehteile;
b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: 1. Elektronikmodule,
2. elektrooptische Anzeigemodule,
3. das Energieaufnahmemodul,
4. das Regulierorgan,
5. Räderwerkdrehteile,
6. ein aus Rotoren und Spulen bestehender Motor oder mehrere solche Motoren.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 2 c ¹⁹ Massgebliche Herstellungskosten
Von der Berechnung der Herstellungskosten sind ausgeschlossen:
a. Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können;
b. Kosten für Materialien, die aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, im Ausmass der ungenügenden Verfügbarkeit;
c. Verpackungskosten;
d. Transportkosten;
e. Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice;
f. Kosten für die Batterie.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 2 d ²⁰ In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien
Veröffentlicht die Uhrenbranche nach Artikel 52 k der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992²¹ Angaben über in der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, so stellt sie sicher, dass die Angaben objektiv begründet sind. Bei Uneinigkeit innerhalb der Branche zieht sie unabhängige Dritte bei.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
²¹ SR 232.111
Art. 3 ²² Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des Schweizerkreuzes ²³
¹ Für Schweizer Uhren und schweizerische Uhrwerke dürfen ausschliesslich benützt werden:
a. die Bezeichnung «Schweiz»;
b. Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt» oder «Schweizer Qualität» und andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen;
c. das Schweizerkreuz und damit verwechselbare Zeichen.²⁴
¹bis Schweizerische Herkunftsangaben für spezifische Tätigkeiten nach Artikel 47 Absatz 3ter MSchG²⁵ sind nur zulässig, wenn die Angabe von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Herkunftsangabe für die Ware als Ganze verstanden wird.²⁶
² Wenn die Uhr nicht schweizerisch ist, dürfen die in Absatz 1 genannten Bezeich­nungen dennoch auf schweizerischen Werken angebracht werden, sofern sie für den Käufer nicht sichtbar sind.
³ Die Angabe «Schweizerisches Werk» darf auf Uhren angebracht werden, die ein schweizerisches Werk enthalten. Das Wort «Werk» muss ausgeschrieben werden und die gleiche Schriftart, Grösse und Farbe wie die Bezeichnung «schweizerisch» aufweisen.
⁴ Die Absätze 1 und 3 sind auch anwendbar, wenn diese Bezeichnungen in Über­set­zung (insbesondere «Swiss», «Swiss Made», «Swiss Movement»), mit der An­gabe der tatsächlichen Herkunft der Uhr oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Façon» oder in anderen Wortverbindungen benützt werden.
⁵ Als Benützung gelten ausser dem Anbringen dieser Bezeichnungen auf Uhren oder ihrer Verpackung auch:
a. der Verkauf, das Feilhalten oder das Inverkehrbringen der so bezeichneten Uh­ren;
b. das Anbringen auf Geschäftsschildern, auf Anzeigen, Prospekten, Rechnun­gen, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1229 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
²⁵ SR 232.11
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
Art. 4 ²⁷ Anbringen der Herkunftsbezeichnung a. auf Uhrengehäusen
¹ Ein Uhrengehäuse gilt als schweizerisch, wenn:
a. mindestens ein wesentlicher Fabrikationsvorgang, sei es das Ausstanzen, das Bearbeiten oder das Polieren, in der Schweiz ausgeführt wird;
b. es in der Schweiz zusammengesetzt wird;
c. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird; und
d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.²⁸
² Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Uhren­gehäusen angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel 1 a  bestimmt sind.²⁹
³ Die Angabe «Schweizer Uhrengehäuse» oder ihre Übersetzung darf auf schweize­rischen Uhrengehäusen angebracht werden, die nicht für Schweizer Uhren im Sinne von Artikel 1 a  bestimmt sind. Werden solche Angaben auf der Aussenseite des Gehäuses angebracht, so ist die Herkunft der Uhr oder des Uhrwerkes sichtbar auf der Uhr anzugeben.³⁰
⁴–⁵ …³¹
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1620 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2593 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1218 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1218 ).
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 1995, mit Wirkung seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1218 ).
Art. 5 ³² b. auf Zifferblättern
¹ Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Zif­fer­blättern angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel la bestimmt sind. …³³
² Die Angabe «Schweizer Zifferblatt» oder ihre Übersetzung darf auf der Rück­seite von schweizerischen Zifferblättern angebracht werden, die nicht für Schwei­zer Uh­ren im Sinne von Artikel 1 a bestimmt sind.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1229 ).
³³ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 1995, mit Wirkung seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1218 ).
Art. 6 ³⁴ c. auf anderen Uhrenbestandteilen
¹ Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Bestandteilen angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel 1 a  bestimmt sind.
² Ausgeführte schweizerische Rohwerke sowie auf Grundlage von solchen Rohwer­ken geschaffene Uhrwerke dürfen die Angabe «Swiss parts» tragen.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1978 ( AS 1978 1620 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1218 ).
Art. 7 ³⁵ Muster und Musterkollektionen
Ungeachtet der Artikel 3 Absatz 2 sowie 4–6 dürfen Uhrengehäuse, Zifferblätter, Uhrwerke und andere Bestandteile schweizerische Herkunftsbezeichnungen tra­gen, wenn sie:³⁶
a. einzeln als Muster oder Musterkollektionen ausgeführt werden;
b. in der Schweiz hergestellt; und
c. nicht für den Verkauf bestimmt sind.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1620 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1229 ).
Art. 8 ³⁷ Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung fallen unter die Strafbestimmungen des MSchG.
³⁷ Ursprünglich Art. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 312 ).
Art. 9 ³⁸ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
³⁸ Ursprünglich Art. 7.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Mai 1992 ³⁹

³⁹ AS 1992 1229
Die Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung bereits eine der nach Artikel 3 Absätze 1 und 4 geschützten Bezeichnungen rechtmässig und dauernd benützt haben, sind berechtigt, diese Bezeichnung während fünf Jahren nach In­kraft­treten dieser Änderung weiter zu benützen, selbst wenn das Einschalen und die Endkontrolle durch den Hersteller im Ausland durchgeführt wird.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ⁴⁰

⁴⁰ AS 2016 2593
¹ Uhren und Uhrwerke, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2018 hergestellt werden und die die Voraussetzungen nach Artikel 1 a Buchstabe a beziehungsweise Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2020 mit einer Herkunftsangabe, die dem im Zeitpunkt der Herstellung geltenden Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.
² Von der Berechnung der Herstellungskosten einer Uhr dürfen die Kosten jener Uhrengehäuse und Uhrengläser ausgeschlossen werden:
a. die ein Hersteller bereits vor dem 31. Dezember 2016 an Lager hatte; und
b. die bis zum 31. Dezember 2018 in eine Uhr eingebaut werden.
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